Seit 24. November 2021 gilt die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Die nachstehenden Regelungen gelten zunächst befristet bis 15. Dezember 2021.
Es wird differenziert zwischen Maßnahmen, die in ganz Bayern gelten und strengeren Maßnahmen für Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 1.000 liegt.
Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe: 2G
In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben gilt für Gäste 2G.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die noch nicht (abschließend) geimpft sind, und in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben ebenfalls Zutritt.
In der Gastronomie gilt bayernweit eine Sperrstunde zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr.
Zwingend erforderliche, unaufschiebbare, nicht touristische Aufenthalte in Beherbergungsbetrieben sind möglich: Gäste, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen bei ihrer Ankunft sowie während ihres Aufenthaltes über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen.
Ergänzende Regelungen für Hotspot-Regionen
Das öffentliche Leben und damit die Kontakte werden weitgehend zurückgefahren.
Das bedeutet:
- Gastronomiebetriebe müssen schließen,
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur für zwingend erforderliche, unaufschiebbare nicht-touristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden.