Bayern Beherbergung 2G ab 2021-11-16

Udo6
Level 10
Nord, Germany

Bayern Beherbergung 2G ab 2021-11-16

6 Antworten 6

Danke für die Info @Udo6 

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

... und hier noch der offizielle Gesetzestext, ist halt wieder sehr mühsam, da nur die Änderungen zur vorherigen Fassung aufgelistet wurden:

 

BayMBl. 2021 Nr. 796 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)

BayMBl. 2021 Nr. 799 - Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de)

Sabrina974
Level 2
Utting, Germany

Hallo zusammen, 

Gilt 2g für alle Arten von Ferienwohnungen also auch ganze Unterkünfte? Bzw gilt jetzt hier auch 2G plus wie in einigen Bereichen hier in Bayern? 

Christa0
Level 10
Munich, Germany

@Sabrina974, in Bayern gilt 2G für alle Arten von  Beherbergungsbetrieben. Falls Dein Landkreis als Hotspot deklariert wird (Inzidenz über 1000) ist der Beherbergungsbetrieb zu schliessen. Eine Ferienwohnung ist doch immer eine ganze Unterkunft, oder was meinst Du mit Deiner Frage?

Seit 24. November 2021 gilt die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Die nachstehenden Regelungen gelten zunächst befristet bis 15. Dezember 2021.
Es wird differenziert zwischen Maßnahmen, die in ganz Bayern gelten und strengeren Maßnahmen für Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 1.000 liegt.

 

Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe: 2G

In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben gilt für Gäste 2G.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die noch nicht (abschließend) geimpft sind, und in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben ebenfalls Zutritt.

In der Gastronomie gilt bayernweit eine Sperrstunde zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr.

Zwingend erforderliche, unaufschiebbare, nicht touristische Aufenthalte in Beherbergungsbetrieben sind möglich: Gäste, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen bei ihrer Ankunft sowie während ihres Aufenthaltes über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen.

 

Ergänzende Regelungen für Hotspot-Regionen

Das öffentliche Leben und damit die Kontakte werden weitgehend zurückgefahren.

Das bedeutet:

  • Gastronomiebetriebe müssen schließen,
  • Beherbergungsbetriebe dürfen nur für zwingend erforderliche, unaufschiebbare nicht-touristische Aufenthalte zur Verfügung gestellt werden.

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