Bayern Corona-Pandemie Rahmenkonzept Beherbergung 2021-05-19

Udo6
Level 10
Nord, Germany

Bayern Corona-Pandemie Rahmenkonzept Beherbergung 2021-05-19

Das jüngste Rahmenkonzept Beherbergung von der Bayerischen Staatsregierung:

 

https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Publikationen/Themenblaetter/2021-05-19_Rahm...

 

Mir hat es ein paar Fragen beantworten können.

14 Antworten 14
Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

So ein klar ausformuliertes Rahmenkonzept vermisse ich für BaWü leider. Es spricht m.E. aber nichts dagegen, das zu übernehmen.

 

Ich vermisse jedoch Ausführungen zu den vorgeschriebenen Testwiederholungen (in Bayern: alle 48 Stunden?).

 

Mir fiel auf:

Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.

=> Beherbergungsverbot für gemischte Gruppen!

 

Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich den Betrieb zu verlassen.

=> Hier wird die Pflicht endlich mal vom Gastgebenden auf die Gäste umgekehrt!

 

Mir unklar, was mache ich mit nicht-touristischen Gästen? Z.B. mit einem ausländischen Gast, der hier für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wohnt, plötzlich Symptome entwickelt, positiv getestet wird und dem die Rückkehr in sein Heimatland deshalb verwehrt ist. Auf die Straße setzen geht ja auch nicht.

Ute42
Level 10
Germany

.

@Udo6   

 

Ich habe mir den Text durchgelesen.

 

Da steht:

 

  • Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit (Zimmereinheit, Ferienwohnung, Ferienhaus) untergebracht werden.

 

Weiter unten geht es dann darum daß Gäste bei entsprechender Rechtslage, die haben wir gerade, einen Corona-Test vorweisen müssen, vollständig geimpft oder genesen sein müssen. Eine Regelung dazu, daß in einer Ferienunterkunft mehr als ein Hausstand beherbergt werden darf wenn die Gäste getestet, geimpft oder genesen sind, habe ich nicht gefunden.

 

Das bedeutet im Klartext, daß alle größeren Ferienwohnungen und Ferienhäuser weiter bis auf unbestimmte Zeit ein touristisches Vermietverbot haben.

 

Oder liest du da etwas anderes?

 

Zusatzfrage: Welchen Sinn sollen dann die Testungen und Impfungen haben wenn man sich wieder nicht frei bewegen kann?

 

 

Udo6
Level 10
Nord, Germany

@Ute42, ich interpretiere das so:

 

Es gilt weiterhin ein generelles Kurzzeitvermietungsverbot für all diejenigen, die an mehr als einen Hausstand pro Wohneinheit vermieten wollen, selbst wenn die Gäste geimpft, getestet oder genesen sind.

 

Und nur diejenigen, welche die "1 Wohneinheit = max. 1 Hausstand - Regel" einhalten können, dürfen nun zusätzlich wieder touristisch vermieten.
(plus sofern sich die Getesteten zusätzlich alle 48h erneut testen lassen).

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Udo6 , @Ute42 ,

 

der Gesetzestext bzgl. Unterbringung von verschiedenen Haushalten in einer Wohneinheit ist zwar eindeutig definiert, aber ich wollte es genau wissen und habe beim Landratsamt Traunstein nachgefragt: aktuell habe ich 2 Gästinnen aus verschiedenen Haushalten, die eine bereits voll durchgeimpft und die andere nur einmal geimpft und mit Negativ-Test ausgewiesen.

 

Meine Frage ans LRA TS: dürfen diese Gästinnen zusammen in einer Fewo untergebracht werden?

Antwort vom LRA TS: ja, dadurch das eine der Gästinnen bereits vollständig geimpft ist, gelten die Kontaktbeschränkungen nicht mehr.

 

Die Auskunft gab es am Freitag, den 21.05.2021

Sorry, konnte es nicht früher posten, hatte noch zu viel vorzubereiten für die Check-Ins.

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Es ist mir allerdings nicht klar, auf welcher Rechtsgrundlage das Beherbergungsverbot für gemischt Gruppen ist, denn die Kontaktbeschränkung gibt das nicht her:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12-4

 

Eine Gemeindeverwaltung in Bayern schrieb an Gastgebende: „Es dürfen nur Personen eines Haushaltes in einem Zimmer / einer Wohneinheit übernachten. Ausnahmen gelten für Haushalte, die sich auch sonst regelmäßig sehen (z.B. Großeltern / Enkel).

Die Rechtsgrundlage müsste die "Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Text gilt ab: 20.05.2021)" sein.

 

Dort ist es im § 14 Beherbergung, Abs. 2, 2. Punkt beschrieben.

Aber womöglich gibt es gewisse Ermessensspielräume, bzw. an der Definition, was ein Hausstand ist.

 

 

Ute42
Level 10
Germany

.

@Udo6 @Ralf5   

 

Bei dem zuletzt von Udo gesetzten link handelt es sich um die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die ab 25.5.2021 gültig ist. Das ist heute. Hier steht jetzt endlich mal wieder alles in einem Dokument. Besonders gut zu lesen ist die Verordnung aber immer noch nicht.

 

 

In §14 steht, daß touristische Übernachtungen verboten sind, es dürfen nur Gäste eines Hausstandes in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.

 

In § 27.4 wird’s dann interessant, denn ab einer Inzidenz unter 100 gilt:

 

  • ab dem 21. Mai 2021 Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; …......Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;

 

Ein Testnachweis ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis …..

 

Jetzt geht es noch um die Frage, ob Personen die getestet sind auch dann in einer Wohneinheit untergebracht werden dürfen, wenn sie aus mehr als einem Haushalt stammen. Dazu habe ich in der Verordnung nichts gefunden.

 

Dafür habe ich aber eine Veröffentlichung „ERGÄNZENDE INFOS! Rahmenkonzepte Beherbergung …. gefunden:

 

https://partner.ostbayern-tourismus.de/2021/05/21/rahmenkonzept-beherbergung/

 

Da steht zum Beispiel:

 

  • Vollständig geimpfte und genesene Personen können auch zusätzlich zu einem Haushalt in einer Wohneinheit untergebracht werden......Die Vorschrift lässt es durchaus zu, auch eine Unterbringung in einer Wohneinheit hierunter zu fassen.)

 

Die Getesteten hat man hier wohl vergessen, ein Flüchtigkeitsfehler?

 

Weiter steht in dem Text, daß Gäste abreisen müssen, wenn die Inzidenz schlechter wird, man muß sie also mitten im Urlaub rausschmeissen, das ist sehr gästefreundlich.

 

Zu den Coronatests steht da:

 

  • Es ergibt sich daraus keine unmittelbare Pflicht des Beherbergungsgebers, die Testnachweise der Gäste zu kontrollieren.

 

Ganz unten steht:

 

  • Derzeit wird noch versucht weitere Fragen, insbesondere zur Auslegung des Begriffs Hausstand in § 14 Abs.2 Nr.2 12.IfSMV, mit dem Gesundheitsministerium zu klären.

 

 

Diese Veröffentlichung wurde vom Bayerischen Wirtschaftsministerium herausgegeben, Wirtschaftsminister ist in Bayern Hubert Aiwanger, Freie Wähler. Gesundheitsminister ist Klaus Holetschek (nie gehört) CSU.

 

Ich vermute daß die ganzen Fremdenverkehrsbetriebe ständig im Wirtschaftsministerium anrufen um sich über das Chaos der Corona-Verordnungen zu beschweren. Jetzt streitet sich Hubert Aiwanger ständig mit Klaus Holetschek darüber, wie die Texte eigentlich genau zu verstehen sind.

Ich nehme an daß da in der nächsten Zeit noch weitere Klarstellung folgen werden.

 

Wie wahrscheinlich ist es eigentlich, daß man als Beherbergungsgeber Ärger wegen „Unklarheiten“ im Zusammenhang mit den Corona-Verordnungen bekommt? Das halte ich für sehr unwahrscheinlich.

 

In allen bayerischen Fremdenverkehrsgemeinden vermieten Mitglieder des Gemeinderats und die Frau des Bürgermeisters Ferienunterkünfte. Ich kann mir nicht vorstellen daß sich diese Leute gegenseitig in die Suppe spucken.

 

Ich bin mittlerweile der Meinung daß die Auskunft die Ralf vom Landratsamt bekommen hat richtig ist: Personen aus mehreren Haushalten dürfen in einer Wohneinheit untergebracht werden, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind.

 

 

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Ute42 , @Udo6 ,

 

danke für die aktuellen Ausführungen, ich nehme an, dass ich von unserer örtlichen Tourist-Info morgen darüber informiert werden (die schicken aktuell täglich neue Rundschreiben raus, hinken aber dennoch immer hinterher). Unsere Tourist-Info hat eine Muster-Test-Nachweis entwickelt, wo das Testinstitut diverse Eintragungen machen muss und dann abgestempelt dem Gast wieder mitgeben muss, damit er diesen dann dem Gastgeber vorlegen kann - so ein Schwachsinn und wahnsinnig viel Zusatzaufwand für die Testzentren, wo dort doch aktuell die Gäste eh schon Schlange stehen und es kaum noch Termine gibt. Ich habe das Ganze nun erstmal ignoriert und habe einfach das Testergebnis und den Impfausweis kopiert (natürlich mit Einverständnis des Gastes) und klipse das Ganze dann hinten an den Meldeschein.

 

Dass bei einem Inzidenz-Anstieg bis auf über 100 (mehr als 3 Tage hinter einander) dann alle Gäste wieder abreisen müssen, halte ich für extrem tourismus-schädlich und schlecht vermittelbar, vielleicht sollte ich auch mal bei Hubert Aiwanger anrufen und auf Nachbesserung pochen.

 

Man stelle sich vor in meinem Geburts-Landkreis in Rheinland-Pfalz lagen die Neuinfektionen immer unter denen von meinem aktuellen Wohnort-Landkreis, vor einigen Wochen noch so um die 65 bis eines Tages ein Groß-Ausbruch in einer Krischna-Kommune passierte, da ist dann schlagartig die Inzidenz auf über 170 hochgeschnellt und hat sich auch sehr hartnäckig über zwei Wochen gehalten. Es kann doch nicht sein, dass ein ganzer Landkreis komplett in den Lock-Down muss, nur weil ein sehr überschaubarer Personenkreis in einem einzelnen Dorf infiziert ist, oder?  In solchen klar nachvollziehbaren Fällen müsste m.E. auch dringend nachgebessert werden

 

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany


@Ralf5  schrieb:

.... Es kann doch nicht sein, dass ein ganzer Landkreis komplett in den Lock-Down muss, nur weil ein sehr überschaubarer Personenkreis in einem einzelnen Dorf infiziert ist, oder? ...


@Ralf5 Ich hatte vor einiger Zeit gelesen, dass in BaWü solche klar eingegrenzten Ereignisse (als Beispiel war eine Flüchtlingsunterkunft mit Corona-Ausbruch genannt) bei der Inzidenz rausgerechnet werden. Ich finde nur auf die Schnelle die Quelle nicht mehr.

 

 

Patricia741
Level 10
Rösrath, Germany

"Die 24/48/72 Stunden Haltbarkeit" eines Schnelltestes wird hier im Bergischen Kreis dem Betrachter überlassen. Auf den Bestätigungen des Schnelltest steht zwar die Firma und Sorte des Testkids, aber in der Gebrauchsanleitung ist keine Angabe zur Haltbarkeit.
Nasale Selbsttest würde ich nicht akzeptieren sondern eher Spucktests oder sog. Lollitests.

Die AHAL Regeln sind in meinen Augen wichtiger als ein nicht einzuschätzender Schnelltest .

PS   ich teste täglich  seit März 2021  mit unterschiedliche kids und Testmethoden , des weiteren ist die kostenlose app: Darf ich das ? aktuell mit vielen Tipps ! hilfreich.

Bleibt gesund BG

Udo6
Level 10
Nord, Germany

Mittlerweile ist die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05.06.2021 veröffentlicht.

Und die Therme Erding oeffnet wieder!

Und P16 sagt NICHTS ueber private Vermietung. Ich werde das Amt nachfragen.

@Veronica-and-Richard0, was meinst Du mit privater Vermietung? In P 16 steht doch:

Beherbergung

Übernachtungsangebote von Hotels.................. und allen sonstigen gewerblichen oder ENTGELTLICHEN UNTERKÜNFTEN....... 

Wenn Du Entgelt (Miete) für die Vermietung Deiner Zimmer erhältst, fällt dies darunter.

 

 

 

 

 

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