Corona Novemberhilfe und Airbnb

Martin3324
Level 2
A, Germany

Corona Novemberhilfe und Airbnb

Hallo zusammen

Wie viele andere Gastgeber auch haben wir erheblich weniger Gästebuchungen dieses Jahr infolge staatlicher Beschränkungen und Verboten.

Im Rahmen der nun anlaufenden "Novemberhilfe" sind auch Beherbergungsbetriebe grundsätzlich antragsberechtigt.

Hat jemand eine Ahnung, ob wir als nebenberufliche "Beherberger" Umsatzausfälle geltend machen können?  

LG Martin

61 Antworten 61
Christa0
Level 10
Munich, Germany

@Martin3324, Deine Frage sollte hier beantwortet sein.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutz...

 

Wenn Du die Vermietung Deines Privatzimmers nicht als Unternehmer, selbstständigen Betrieb oder Selbstständiger angemeldet hast, fällst Du nicht unter diese Regelung.

Moritz48
Level 2
Hanover, Germany

Ich kann Christa bestätigen. Außerdem ist es wichtig, dass deine Unternehmung bereits im November 2019 nachweisbare Einkünfte hatte, da du ansonsten auch leer ausgehst.

Peter598
Level 6
Tübingen, Germany

@Moritz48: Abweichend von Deiner Einschätzung führt just der o.g. Link von Christ abweichend aus:

"Bei antragsberechtigten Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden."

Ute42
Level 10
Germany

.

Mittlerweile wurden die Bestimmungen zur Gewährung der Novemberhilfe veröffentlicht. Zu meiner großen Überraschung lese ich dort folgendes:

 

 

  • Die Novemberhilfe erfolgt durch die Zahlung eines Beitrags zur Kompensation des Umsatzausfalls als

    -
    Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch

    - im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

 

 

Was ist denn das, ein Superhost Relief Fund der Bundesrepublik Deutschland? Beim Superhost Fund gab es ja auch keinen Rechtsanspruch und die Mittel waren auch begrenzt, 50 Millionen.

 

Was diesen Punkt der Novemberhilfe angelangt bin ich völlig anderer Meinung.

 

 

Das touristische Beherbergungsverbot das wir im Moment haben ist nichts anderes als ein staatlich verhängtes Berufsverbot. Ein Berufsverbot ist einer der schwersten Eingriffe des Staates in die Privatautonomie der Bürger. Um so etwas zu machen braucht ein Staat außerordentlich gute Gründe und die hat er meiner Meinung nach nicht.

 

Im Frühjahr hatten wir einen Total-Lockdown. Das gesamte Wirtschaftsleben mit Ausnahme der Betriebe der Daseinsfürsorge wurde angehalten. Das kann man gut mit der Bekämpfung der Pandemie begründen.

 

Was wir aber jetzt haben ist ein selektives Berufsverbot. Die Automobilindustrie, die Chemie, der Maschinenbau und das Handwerk dürfen weiter arbeiten. Der Tourismus aber nicht. Warum?

 

Ein derartiges selektives Berufsverbot müßte nachvollziehbar begründbar sein. Man müßte also begründen können, daß besonders der Tourismus ein Treiber der Infektionen ist. Das ist aber nicht der Fall. Nach den Zahlen des RKI stecken sich in Hotels oder Beherbergungsstätten genauso viele oder wenige Personen an wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln, in Modeboutiquen, in einer Maschinenbaufirma oder in einem Schlachthof.

 

Es dürfen sich aktuell nur 5 Personen aus 2 Haushalten treffen. Wenn diese 5 Personen in einer Privatwohnung Kanaster spielen ist das Ansteckungsrisiko genau so groß als wenn sie beim mir im Ferienhaus Kanaster spielen würden. Zu Hause gehen die Leute zum Einkaufen, bei mir würden sie auch einkaufen gehen. Alle touristischen Attraktionen, Clubs, Restaurants, Theater sind geschlossen und das Skifahren wird verboten. Ich kann nicht erkennen wie durch die Beherbergung das Infektionsrisiko steigt.

 

Der Grund warum man dem Tourismus und dem gesamten Freizeitbereich die Tätigkeit verbietet kann man nicht mit dem Infektionsgeschenen begründen, der Grund ist einzig und allein daß die Schließung der Freizeitindustrie den geringsten gesamtwirtschaftlichen Schaden anrichtet.

 

Wenn der Staat dem Tourismus vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen die Tätigkeit untersagt macht er sich meiner Meinung nach schadenersatzpflichtig.

 

Ich persönlich halte das aktuelle Beherbergungsverbot vor dem Hintergrund einer Novemberhilfe ohne Rechtsanspruch für rechtswidrig.

 

Diese Novemberhilfe dürfte ein schönes Konjunkturprogramm für Rechtsanwälte werden.

 

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Die IHK München und Obberbayern beantwortete meine Anfrage zu finanziellem Ausgleich

bei nichtgewerblicher Vermietung so:

 

"

Zur Entschädigung von Mietausfällen die außerhalb einer gewerblichen
Tätigkeit liegen sind uns keine öffentlichen Förderprogramme bekannt.
Sämtliche von Bundes- und Landesseite im Rahmen von Corona-Hilfen für
die Wirtschaft aufgelegten Förderungen wie Außerordentliche
Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) und Überbrückungsgeld setzen regelmäßig
eine unternehmerische Tätigkeit des Antragstellers voraus, also ein
Gewerbe oder eine offiziell von den Finanzbehörden anerkannte
freiberufliche Tätigkeit.

Wir können Ihnen daher nur empfehlen, sich in Ihrem Anliegen an Stellen
der Einkommenssicherung (Arbeitsagentur, Jobcenter) zu wenden, insbes.
wenn die (derzeit entgangenen) Mieteinnahmen Ihre Haupteinnahmequelle
darstellen.

Für eine etwaige Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz wenden Sie
sich an die zuständigen Gesundheitsbehörden an Ihrem Standort (i.d.R.
Landratsamt, dort Gesundheitsamt)."

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Der VGSD schreibt aktuell zu der Novemberhilfe (1.12.2020 10:45)

 

seit Mittwochnachmittag kann die Novemberhilfe beantragt werden – die erste Corona-Hilfe auf Bundesebene, die Selbstständige auch zur Deckung privater Lebenshaltungskosten verwenden dürfen. Sie beträgt 75 Prozent vom Umsatz und kann sogar zusätzlich zur Grundsicherung und zu Stipendien bezogen werden. Aber: Längst nicht jeder Betroffene profitiert von ihr und natürlich hilft sie zusammen mit der nachfolgenden Dezemberhilfe nur sieben Wochen lang, obwohl viele Betroffene schon seit neun Monaten ihrem Beruf nicht nachgehen dürfen.

Bei der Antragstellung sind viele Details zu beachten und wer einen Direktantrag (ohne Steuerberater) stellen möchte, hat "nur einen Schuss frei": Es ist nicht möglich, den Antrag zurückzuziehen und zu korrigieren! Zugleich besteht kein Rechtsanspruch auf die Hilfe. Wenn die vorgesehenen Mittel ausgeschöpft sind, ist es theoretisch möglich, dass das Programm vorzeitig beendet wird.

Um dich bei der Antragstellung zu unterstützen, haben wir unseren FAQ zur Novemberhilfe komplett überarbeitet und wollen dir im Rahmen einer Experten-Telko am morgigen Mittwoch, 2. Dezember von 16:00 bis 17:00 Uhr einen Überblick und schnellen Einstieg ermöglichen, inklusive Tipps zum nötigen "zweifelsfreien Nachweis" deiner direkten oder indirekten Betroffenheit.

@Martin3324  +++

Die meisten hier vermieten ja nicht gewerblich sondern als "private Vermögensverwaltung"..., man erinnere sich an die zahllosen Diskussionen ob Airbnb-Vermietung Privat oder Gewerblich ist...

 

So wie ich das sehe ist die private Vermögensverwaltung in seiner Ursprungsform (normale Vermietung am Wohnungsmarkt mit Festmieter) von den Auswirkungen der Pandemie-Verordnungen primär nicht betroffen und wird deshalb auch nicht in einer Schadensregulierung berücksichtigt.

 

Die Gewinnmaximierung einer normalen Immobilie (kein Hotel zB, welches ja gewerblich ist) durch Airbnb-Vermietung, ist meines Erachtens ein persönliches Risiko, dass auch durch andere Vorfälle defizitär werden kann und für das nicht der Staat verantwortlich ist.

Martin3324
Level 2
A, Germany

@Sabine-Ingrid0, danke für Deine Antwort.

Soweit ich bisher gelesen habe, kann(!) die Kurzzeit-Vermietung über Portale wie airbnb auch als "unternehmerisch organisiertes" Gewerbe angemeldet werden (Artikel  https://www.selbststaendig.de/geld-verdienen-im-internet/zimmer-vermieten).  Ich werde mich insoweit aber noch beim Gewerbeamt erkundigen.

Dies wäre die formale Voraussetzung um Hilfsansprüche geltend machen zu können, da ansonsten die Vermietung zumeist unter Nebenerwerb fiele.

Hinsichtlich unternehmerischem bzw. persönlichem Risiko halte ich es für zweifelhaft, ob die zeitweise behördlicherseits angeordnete Reisebeschränkungen und (touristische) Beherbergungsverbote noch dazu gehören. Unsere Gäste waren zu einem Großteil Touristen bzw. Besucher lokaler Veranstaltungen, deren Ausbleiben unschwer mit den Verboten, Absagen und Auflagen in Verbindung gebracht werden kann. Der Umsatzeinruch gegenüber dem Vorjahr beträgt bei uns ca. 60%. Schon der ausdrückliche Einbezug der Hotels und Beherbergungsbetriebe in die "Novemberhilfe", dass dies behördlicherseits auch so gesehen wird, ein außergewöhnliches entschädigungswürdiges "Sonderopfer" für die Allgemeinheit.  Das ist dann eben auch der Unterschied zu "normalen" Vermietungen, die davon zumeist völlig unberührt blieben.     

   

Im März/April und voraussichtlich November/Dezember ist der Umsatzausfall bei uns bei 90 %.... 

@Martin3324  ja das ist richtig, du kannst die Airbnb-Vermietung auch gewerblich betreiben (ich mach das so zB).

Nachträglich wird das aber nicht funktionieren.

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Martin3324,

 

mit 90% Ausfall fährst Du ja noch ganz gut. In den Monaten März, April, Mai und auch im November und Dezember beträgt der Umsatzausfall bei mir 100%

 

Ich habe den Text des BMI zur Novemberhilfe mehrmals gelesen und kann nirgendwo entdecken, dass eine Gewerbeanmeldung zwingende Voraussetzung für eine Antragstellung sein soll. Auch wenn die IHK an @Veronica-and-Richard0 anders lautet.

 

Schließlich gibt es ja sehr viele Solo-Selbständige, Künstler, Musiker, Veranstaltungsbrache, etc., die auch kein Gewerbe angemeldet haben, und gerade diese Berufsgruppen sollen nun auch entschädigt werden, da sie ja beim ersten Shut-Down nicht oder nur ganz geringfügig anhand der Fixkosten entschädigt wurden.

 

Auch wenn ich meine Kurzzeitvermietungen "nur" als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuer, so bin ich mit 3 Fewos ust-pflichtig, muss dem Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, benötige eine Vermieternummer von meiner Gemeinde, zahle Fremdenverkehrsabgaben auf die Umsätze, etc. etc., also alles genau so, wie wenn ich ein Gewerbe angemedet hätte.

 

Deshalb gehe ich davon aus, dass ich für die Novemberhilfe antragsberechtigt bin und werde demnächst einen Antrag stellen.

@Ralf5  Probieren kannst du es in deinem Fall allemal und wenn es deine Haupteinnahmequelle ist hast du vielleicht auch gute Chancen.

Ich bin eigentlich davon ausgegangen dass deine Ferienwohnungen gewerblich geführt sind (bzw beim FA als solche eingestuft wurden), ... unabhängig davon ob du die gewerbesteuerlich relevante Grenze erreicht hast.

Selbstverständlich trifft das auch für andere Arten der Selbständigkeit zu aber eine private Vermögensverwaltung ist eben was ganz anderes und da muss man auch kein Geschäftskonzept und auch keine Gewinnerziehlungsabsichten beim Finanzamt vorlegen wenn man zB ein Haus vermieten will.

Nur wenn man dann mit absurden Verlustabschreibungen daherkommt hakt das FA dann vielleicht nach (oder streicht sie dir einfach raus).

 

Lass uns bitte wissen was dein Steuerberater dazu sagt, denn ohne den funktioniert es sehr wahrscheinlich sowieso nicht.

 

Die Rede ist jedenfalls immer von Selbständigen und Unternehmen..... beides sind private Vermieter nicht.

 

"Wer bekommt die neue Überbrückungshilfe des Bundes? Mit dem Zuschuss unterstützt der Bund branchenübergreifend kleine und mittelständische Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen haben. Die Große Koalition nennt beispielhaft eine Reihe von Branchen, darunter etwa das Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, Jugendherbergen, Reisebüros, Schausteller und Messeveranstalter."

 

mehr dazu :

https://www.finanztip.de/coronavirus/hilfe-fuer-selbststaendige-und-unternehmen/

Christa0
Level 10
Munich, Germany

Sorry hatte falsche Info eingestellt. Das betraf Österreich, daher wieder gelöscht!

Ute42
Level 10
Germany

.

@Martin3324 @Ralf5   

 

Letzte Woche hat das Bayerische Wirtschaftsministerium die Richtlinie zur Novemberhilfe veröffentlicht. Aufgrund der Unterhaltung in diesem Thread vermute ich, daß euch dieses Dokument noch nicht bekannt ist:

 

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-680/

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Soloselbständige

 

 

Unternehmen

 

Ich habe wie Ralf Probleme mit diesem Unternehmensbegriff, der scheint sehr weit gefaßt zu sein, daß eine Gewerbeanmeldung vorhanden sein muß wird nirgends genannt.

 

Die Richtlinie definiert Unternehmen so:

 

  • Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat.

 

Und hier haben wir schon den Knackpunkt, man braucht mindesten einen Beschäftigten, den werden aber die Wenigsten von uns haben. Ich habe keinen, und bin daher als „Unternehmen“ schon mal nicht anspruchsberechtigt.

 

 

Soloselbständige

 

Soloselbständige müssen keinen Beschäftigten haben, aber da gibt es ein anderes wichtiges Kriterium.

 

  • die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 (muß) zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden (also aus der Kurzzeitvermietung)

 

Das dürfte bei den Meisten von uns auch nicht der Fall sein. Ich bin als Soloselbständige jedenfalls nicht antragsberechtigt, da ich andere Einnahmen habe die viel höher als die Mieteinnahmen sind.

 

 

So wie es aussieht, gehen also typische STR-Vermieter die die Vermietung nicht als Haupterwerb betreiben und die keinen Mitarbeiter haben leer aus.

 

Ich habe in dieser Sache eine mail an meinen Steuerberater geschrieben um zu fragen wie er das sieht, aber ich habe noch keine Antwort erhalten.

 

 

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