Umsetzung des November-Lockdowns | jeweils gültige Verordnungen der Bundesländer [work in progress]

Peter598
Level 6
Tübingen, Germany

Umsetzung des November-Lockdowns | jeweils gültige Verordnungen der Bundesländer [work in progress]

Um einzuschätzen, welche Beherbergungen Ausnahmetatbestände erfüllen, wie mit bereits bestehenden Buchungen verfahren werden kann, und was die Folgen für bereits begonnene Aufenthalte sind,  muss man in die Gesetzestexte reinschauen.

 

Da noch nicht alle Länder ihre jeweilige Version umgesetzt haben, möchte ich anregen, zusammen die bereits verfügbaren Gesetzestexte hier zu verlinken.

 

Besonders heiß begehrt: Baden-Württemberg.

 

 

31 Antworten 31
Peter598
Level 6
Tübingen, Germany

Beispielhaft für Sachsen:

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/2020_10_30_SaechsCoronaSchutzVO.pdf

 

Links zur jeweiligen Verordnung (und ggf. bundesland-spezifische Anmerkungen) bitte unten als Antwort auf den Platzhalter-Kommentar.

Peter598
Level 6
Tübingen, Germany

Baden-Württemberg

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/weitere-massnahmen-zur-einsc...

 

Aber die eigentliche Verordnung finde ich noch nicht.

 

Überhaupt: Danke für die Initiative, @Peter598 !

Ich werde versuchen, die Infos hier im CC mit der entsprechenden Diskussion in der FB-Gruppe zu synchronisieren. Und besonders BaWü interessiert mich als Betroffener natürlich auch.

@Till-and-Jutta0 Danke fürs Mitwirken - und für den Verweis auf FB!

 

Leider ist dies tatsächlich nur die meines Erachtens  nicht belastbare Vorankündigung - die entscheidende Verordnung scheint unverständlicherweise weiter zu fehlen.

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Vielleicht fährt BaWü eine noch geschicktere Strategie als Bayern, und erlässt überhaupt keine VO? Dann kann auch nicht gegen geklagt werden. Die Gastgeber werfen aber schon mal vorsorglich alle Gäste raus, denn morgen Abend könnte ja noch eine VO erlassen werden.

 

Die Landesregierung schreibt dazu:

"Der heutige Beschluss von Bund und Ländern ist ein Grundsatzbeschluss, der jetzt bis zum Montag, 2. November in den Ländern im Detail ausgearbeitet und umgesetzt wird. Wir Informieren auf Baden-Württemberg.de und über unseren Messenger-Dienst umgehend, wenn genaue Regelungen feststehen."

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Telegram der Landesregierung:

Die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung wurde soeben notverkündet. Sie finden hier eine Übersicht der Änderungen und Regelungen für alle Lebensbereiche: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/?&pk_med...

 

 

Die aktuelle VO als PDF:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201101_Sechste_VO_der_...

 

Fürs Gastgeben wichtig:

(5) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind. [...]

Top, @Till-and-Jutta0 , danke fürs Teilen:

 

Interessant ist auch in der Begründung der  Verordnung:

 

"So werden z.B. bei Beherbergungsbetrieben notwendige, nicht ausschließlich [meine Hervorhebung] touristische Übernachtungen von dem Verbot ausgenommen."

 

Das klingt nochmal deutlich weniger strikt als der Wortlaut der Verordnung, die in bezug auf "Härtefälle" extrem interpretierbar bleibt.

 

Welches Sanktionsrisiko man sich (überhaupt?) bei Grenzfällen aussetzt, war für mich nicht erkennbar:

 

Vgl. https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitssch...

 

 

Peter598
Level 6
Tübingen, Germany

Bayern

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-616/

 

30.10.2020 - Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) 

.

Grundsätzlich ist nach der 8. Bayerischen Infektionsschutzverordnung die touristische Beherbergung in Bayern im Nov. 2020 verboten. Es gibt aber Ausnahmen, auch für Touristen. Stellen wir uns die einfache Frage:

 

 

Wer darf im Nov. 2020 in Bayern noch beherbergt werden?

 

Nach § 14 der Verodnung dürfen alle Personen beherbergt werden, die einen „glaubhaft notwendigen Zweck“ für ihren Aufenthalt vorweisen können. Diese Formulierung ist neu, die gab es bisher nicht. Ich vermute man hat das gemacht, um nicht andauern Prozesse vor den Verwaltungsgerichten zu verlieren.

 

 

Was ist ein „glaubhaft notwendiger Zweck“?

 

  1. Ein beruflicher und geschäftlicher Zweck

  2. Irgend ein anderer notwendiger Zweck, wenn er glaubhaft ist

 

 

Der zweite Punkt ist natürlich der Knackpunkt bei dieser Regelung, wer entscheidet ob der Aufenthalt eines Gastes aus einem „notwendigen Zweck“ erfolgt. Es gibt ja zunächst nur 2 Personen die das entscheiden können:

 

  • Der Gast

  • Der Gastgeber

 

 

Ein notwendiger Zweck könnte zum Beispiel der Besuch einer Beerdigung sein. Oder eine Hochzeit, die allerdings nach § 3 nicht mehr als 10 Personen umfassen darf. Auch ein Zweck der zunächst touristisch aussieht könnte „notwendig“ sein. Angenommen ein Gast bucht einen Wellnessaufenthalt für eine Woche, das ist zunächst touristisch und damit verboten. Wenn der Gast aber ein ärztliches Attest vorweist, daß eine Woche baden in einem Thermalbad gesundheitlich erforderlich ist, könnte der Aufenthalt auch „notwendig“ sein.

 

Meiner Meinung nach eröffnet die Formulierung „notwendiger Zweck“ jeder Diskussion Tür und Tor. Was die bayerische Staatsregierung da gemacht hat ist gar nicht so dumm. Nehmen wir an, ein Gast will irgendwo einen seiner Meinung nach „notwendigen“ Aufenthalt verbringen. Wogegen will er jetzt klagen? Die Staatsregierung sagt ja nicht was genau „notwendig ist.

 

 

Was bedeutet „glaubhaft“?

 

Mit dieser Formulierung nimmt der Gesetzgeber die Gastgeber in die Pflicht. Es reicht wohl nicht, daß ein Gast bei der Buchung angibt, daß sein Aufenthalt für ihn „notwendig“ ist, er wird wohl einen Grund angeben müssen und der muß glaubhaft sein.

 

Machen wir mal ein paar Beispiele.

 

 

Fall 1

 

Ein Gast schreibt in einer Buchungsanfrage: „Ich bin nächste Woche für Montagearbeiten in Ihrer Gegend und möchte deshalb gerne Ihre Unterkunft buchen“. Jetzt könnte man zurückschreiben: „Nach der derzeitigen bayerischen Infektionsschutzverordnung sind geschäftliche Beherbergungen erlaubt. Wenn es sich bei Ihnen also um einen geschäftlichen Aufenthalt handelt, will ich Sie gerne beherbergen“. Wenn der Gast hier nicht widerspricht, kann man die Buchung wohl annehmen.

 

 

Fall 2

 

Ein Gast bucht per Sofortbuchung und schreibt: „nichts“. Hier wird man wohl nachfragen müssen, ob der Aufenthalt geschäftlich ist oder ob er aus einem wichtigen Grund erfolgt. Diesen Grund muß der Gast meiner Meinung nach angeben und der angegebene Grund muß glaubhaft sein.

 

Ich bin ja überhaupt der Meinung, daß man die Sofortbuchung in der jetzigen Situation ausschalten sollte um sich Stornierungen zu ersparen.

 

 

Fall 3

 

Ein Gast hatte schon vor 2 Monaten einen Aufenthalt für November gebucht und dabei geschrieben: „Ich will mit meiner Familie ein paar Tage Urlaub machen und mir die Sehenswürdigkeiten in Ihrer Gegend ansehen“. Plötzlich schreibt er aber über den airbnb-chat: „Ich wollte Ihnen nur mitteilen, das der Aufenthalt bei Ihnen für mich notwendig ist“. Da will scheinbar jemand die Infektionsschutzverordnung umgehen, diese Buchung wird man wohl stornieren müssen.

 

 

Bei Zuwiderhandlung gegen die Infektionsschutzverordnung drohen saftige Bußgelder bis zu 2500 bzw 25.000 Euro. Die Bußgeldvorschriften sind so kompliziert, daß sogar ich sie nicht recht verstehe.

 

 

Fazit:

 

  • Touristische Beherbergungen sind in Bayern im November 2020 grundsätzlich verboten

  • Dennoch darf jeder Gast beherbergt werden, wenn er einen notwendigen Zweck vorweisen kann. Ob der Zweck glaubhaft ist, muß im Endeffekt der Gastgeber entscheiden.

 

 

Peter598
Level 6
Tübingen, Germany

Berlin

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

 

Wichtig ist auch die Pressemitteilung "Senat beschließt zehnte Änderung der Infektionsschutzverordnung" (vom 29.10.), in der dieser Satz zu finden ist:

 

"Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt."

https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1010986.php

 

Ich habe soeben auch mit dem Airbnb-Support telefoniert, der dies bestätigte: Mein derzeitiger (touristischer) Gast muss ausziehen, wenn ich nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten will.

 

Edit: In der aktuellen Verordnung (Stand: 27.10.2020) steht noch nichts vom Beherbergungsverbot.

Peter598
Level 6
Tübingen, Germany

Brandenburg

Ronja14
Level 2
Rüdesheim am Rhein, Germany

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