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Grundsätzlich ist nach der 8. Bayerischen Infektionsschutzverordnung die touristische Beherbergung in Bayern im Nov. 2020 verboten. Es gibt aber Ausnahmen, auch für Touristen. Stellen wir uns die einfache Frage:
Wer darf im Nov. 2020 in Bayern noch beherbergt werden?
Nach § 14 der Verodnung dürfen alle Personen beherbergt werden, die einen „glaubhaft notwendigen Zweck“ für ihren Aufenthalt vorweisen können. Diese Formulierung ist neu, die gab es bisher nicht. Ich vermute man hat das gemacht, um nicht andauern Prozesse vor den Verwaltungsgerichten zu verlieren.
Was ist ein „glaubhaft notwendiger Zweck“?
Ein beruflicher und geschäftlicher Zweck
Irgend ein anderer notwendiger Zweck, wenn er glaubhaft ist
Der zweite Punkt ist natürlich der Knackpunkt bei dieser Regelung, wer entscheidet ob der Aufenthalt eines Gastes aus einem „notwendigen Zweck“ erfolgt. Es gibt ja zunächst nur 2 Personen die das entscheiden können:
Ein notwendiger Zweck könnte zum Beispiel der Besuch einer Beerdigung sein. Oder eine Hochzeit, die allerdings nach § 3 nicht mehr als 10 Personen umfassen darf. Auch ein Zweck der zunächst touristisch aussieht könnte „notwendig“ sein. Angenommen ein Gast bucht einen Wellnessaufenthalt für eine Woche, das ist zunächst touristisch und damit verboten. Wenn der Gast aber ein ärztliches Attest vorweist, daß eine Woche baden in einem Thermalbad gesundheitlich erforderlich ist, könnte der Aufenthalt auch „notwendig“ sein.
Meiner Meinung nach eröffnet die Formulierung „notwendiger Zweck“ jeder Diskussion Tür und Tor. Was die bayerische Staatsregierung da gemacht hat ist gar nicht so dumm. Nehmen wir an, ein Gast will irgendwo einen seiner Meinung nach „notwendigen“ Aufenthalt verbringen. Wogegen will er jetzt klagen? Die Staatsregierung sagt ja nicht was genau „notwendig ist.
Was bedeutet „glaubhaft“?
Mit dieser Formulierung nimmt der Gesetzgeber die Gastgeber in die Pflicht. Es reicht wohl nicht, daß ein Gast bei der Buchung angibt, daß sein Aufenthalt für ihn „notwendig“ ist, er wird wohl einen Grund angeben müssen und der muß glaubhaft sein.
Machen wir mal ein paar Beispiele.
Fall 1
Ein Gast schreibt in einer Buchungsanfrage: „Ich bin nächste Woche für Montagearbeiten in Ihrer Gegend und möchte deshalb gerne Ihre Unterkunft buchen“. Jetzt könnte man zurückschreiben: „Nach der derzeitigen bayerischen Infektionsschutzverordnung sind geschäftliche Beherbergungen erlaubt. Wenn es sich bei Ihnen also um einen geschäftlichen Aufenthalt handelt, will ich Sie gerne beherbergen“. Wenn der Gast hier nicht widerspricht, kann man die Buchung wohl annehmen.
Fall 2
Ein Gast bucht per Sofortbuchung und schreibt: „nichts“. Hier wird man wohl nachfragen müssen, ob der Aufenthalt geschäftlich ist oder ob er aus einem wichtigen Grund erfolgt. Diesen Grund muß der Gast meiner Meinung nach angeben und der angegebene Grund muß glaubhaft sein.
Ich bin ja überhaupt der Meinung, daß man die Sofortbuchung in der jetzigen Situation ausschalten sollte um sich Stornierungen zu ersparen.
Fall 3
Ein Gast hatte schon vor 2 Monaten einen Aufenthalt für November gebucht und dabei geschrieben: „Ich will mit meiner Familie ein paar Tage Urlaub machen und mir die Sehenswürdigkeiten in Ihrer Gegend ansehen“. Plötzlich schreibt er aber über den airbnb-chat: „Ich wollte Ihnen nur mitteilen, das der Aufenthalt bei Ihnen für mich notwendig ist“. Da will scheinbar jemand die Infektionsschutzverordnung umgehen, diese Buchung wird man wohl stornieren müssen.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Infektionsschutzverordnung drohen saftige Bußgelder bis zu 2500 bzw 25.000 Euro. Die Bußgeldvorschriften sind so kompliziert, daß sogar ich sie nicht recht verstehe.
Fazit:
Touristische Beherbergungen sind in Bayern im November 2020 grundsätzlich verboten
Dennoch darf jeder Gast beherbergt werden, wenn er einen notwendigen Zweck vorweisen kann. Ob der Zweck glaubhaft ist, muß im Endeffekt der Gastgeber entscheiden.