Hallo allerseits!
Ich kann es scheinbar nicht sein la...
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Hallo allerseits!
Ich kann es scheinbar nicht sein lassen mit winterlichen Themen daherzukommen. Aber nach dem Fund ei...
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Diese Frage taucht immer wieder auf..... ich würde sagen Ja .
Bei Miet- und Pachteinnahmen ist vor der Anwendung des § 21 EStG stets zu prüfen, ob diese Einnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart angefallen sind. Dies setzt voraus, dass die Einkünfte ihrer Art nach mehreren Einkunftsarten zugeordnet werden können. In der Praxis ist vor allem die Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften von Bedeutung.
Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist im Allgemeinen eine private und als solche nicht gewerbesteuerpflichtige Vermögensverwaltung. Liegen besondere Umstände vor, welche der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen, tritt die bloße Nutzung des Vermögens zurück. So ist bei der Überlassung von Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn die Tätigkeit eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation bedingt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn neben der Vermietung von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder die Mieter besonders häufig wechseln. Wer für Behörden Gebäude zur Unterbringung von Aussiedlern und Zuwanderern errichtet und dort ihm von der Behörde zugewiesene Personen gegen pauschales Entgelt je Person und Tag u. a. durch Gestellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie durch Übernahme der Reinigung beherbergt und betreut, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das entscheidende Merkmal liegt also darin, dass die bloße Vermögensnutzung hinter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktritt. Die Beherbergung in Fremdenpensionen ist daher stets als ein Gewerbebetrieb anzusehen. Die Vermietung einer Ferienwohnung stellt sich als gewerbliche Tätigkeit dar, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt.
Ein Gewerbebetrieb ist i. d. R. gegeben bei der Vermietung von Ausstellungsräumen, Messeständen und bei der ständig wechselnden kurzfristigen Vermietung von Sälen, z. B. für Konzerte.
Die Beherbergung in Gaststätten ist stets ein Gewerbebetrieb. Der Inhaber eines Campingplatzes ist gewerblich tätig, wenn er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihrer Reinigung, die Trinkwasserversorgung, die Stromversorgung, Abwasser- und Müllbeseitigung; das gilt auch, wenn die Benutzer überwiegend sog. Dauercamper sind.
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Aus dem selben Verlag, weitere Infos:
=> Ich würde sagen: nein. (Sagt auch mein Finanzamt)
Kurios ist ja das Urteil: Da wollte ein Vermieter aus gewerblich eingestuft werden (weil es für ihn günstiger wäre) - wurde aber abgeschmettert.
@Till-and-Jutta0 das Urteil ist zwar schon etwas älter und aus einer Zeit wo Airbnb bei uns noch relativ unbekannt war aber ich finde es unerträglich dass einzelne Richter gegen Gesetze Urteilen können, die eigentlich eindeutig formuliert sind.
Ich habe das selbst schon erlebt und bin mittlereweile der Meinung dass es immer so gedreht wird wie es gerade passt oder am einfachsten ist.
Im umgekehrten Fall wenn es für das Finanzamt schlecht gewesen wäre hätte der Richter vermutlich genau anders herum entschieden....
In der Urteilsbegründung steht etwas von ....
" einer zwischen zwei Tagen und maximal einem Monat liegenden Mietdauer an jährlich zwischen 3 und 17 unterschiedliche Mieter vermiete, es immer wieder längere Leerstandszeiten gebe......."
und wenns dann 20 unterschiedliche Mieter sind ists wohl doch Gewerbe ? Und was bitte sind längere Leerstände ... 1 Woche 2,3.5,8.... ?
Das ganze wird solange gut gehen bis ein anderer Richter kommt der das genau anders herum sieht, solange schweben die Airbnb-Vermieter im rechtsfreien Raum mit einem Damoklesschwert über dem Kopf ?
"Kurios ist ja das Urteil: Da wollte ein Vermieter aus gewerblich eingestuft werden (weil es für ihn günstiger wäre) - wurde aber abgeschmettert."
Ich frage mich.. warum hat er den Mietern nicht einfach jeden Morgen ein gekochtes Ei vor die Tür gelegt... dann wären es "Sonderleistungen Frühstück" gewesen und er hätte den Prozess gewonnen ?
Und eine tägliche Toilettenreinigung dürfte auch bei vielen Standart sein...
Seien wir doch mal ehrlich, was macht denn eine Pension anders ? Bei vielen gibt es kein Frühstück, die Inhaber wohnen im selben Haus und die Zimmer sind auch nicht besser ausgestattet....
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Zum Thema "gekochtes Ei" vergl. bitte meine Ausführungen heute im Thread:
Was ist das für ein Objekt.
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Dieses Thema hatten wir schon ein paar Mal.
Ich kann dir nur sagen daß ich in 2012 eine Außenprüfung des Finanzamts hatte und es wurde keine Gewerblichkeit festgestellt.
@Ute42 genau das ist das Problem , ich garantiere Dir dass ein anderes mal das FA zu jemanden kommt und das anders sieht. Es ist genau diese Unsicherheit die mich ärgert und die im Ernstfall gegen dich verwendet werden kann. Wenn man die Bestimmungen die ich ganz oben eingestellt hat durchliest ist es eindeutig Gewerbe, entschieden wird aber individuell.
Ich habe es zB gewerblich angemeldet, alles korrekt über den Steuerberater ... ich sehe da zuerst weder Vorteile noch Nachteile aber ich bin auf der sicheren Seite und ich könnte jederzeit ein weiteres Gewerbe anmelden , damit ist zB die Event-Schiene offen.
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Es gibt keine Unsicherheit. Wenn man nichts macht als Räume zu vermieten ist man nicht gewerblich.
Warum man als Vermieter kein Gewerbe anmelden sollte hatte ich hier schon ein paar mal erklärt. Du wirst beim Verkauf deines Hauses den Verkaufserlös versteuern müssen, ich nicht.
@Ute42nein, muss ich nicht, hatte ich Dir auch schon erklärt !
aber Du hast recht, wenn man wirklich nichts anderes macht als Räume privat zu vermieten ist es private Vermögensverwaltung.
Wenn Du zB ein Haus vermietest übergibst Du den Schlüssel und musst den Mieter fragen ob Du ab und zu das Haus von innen besichtigen darfst.... Du machst keine Reinigung keine Bettwäsche kein Sonstwas... sobald Du Hand anlegst bewegst Du Dich in einer Grauzone..
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Ich kann mich nicht erinnern, daß du das mal erklärt hast. Du mußt den Verkaufserlös des Hauses natürlich dann nicht versteuern, wenn es dir nicht gehört.
Ich habe aber mal eine andere Frage:
Du hast also irgendwann im Zusammenhang mit der Kurzzeitvermietung ein Gewerbe angemeldet obwohl man das ja nicht muß. Worin liegt deiner Meinung nach der Vorteil, ein Gewerbe anzumelden?
"Worin liegt deiner Meinung nach der Vorteil, ein Gewerbe anzumelden?"
Also Steuerlich sehe ich keine Vorteile denn Steuern zahlt man immer , für viele wird es weder Vorteil noch Nachteil sein, aber ich sehe den Vorteil dass ich unternehmerisch frei bin und alles machen kann womit ich Geld verdienen kann oder will. Ich muss mir keine Gedanken machen ob ich ein Event-Abend organisieren will oder ähnliches, ich versteuere einfach meine Einnahmen und kann auch 5 verschiedene Gewerbe anmelden die alle die 24500 Freigrenze haben. Es ist mir einfach wichtig diese Handlungsfreiheit zu haben.
In meinem Fall, ich hatte schon eine Gewerbeanmeldung und habe das Airbnb ebenfalls als weiteres Gewerbe angemeldet... wie gesagt, lege auch gerne ein Ei vor die Türe... daran solls nicht scheitern 😄
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Das stimmt, wenn man Events anbieten will braucht man ein Gewerbe. Es hat halt nur den brachialen Nachteil, daß man den Verkaufserlös des Hauses vesteuern muß. Du schreibst zwar du mußt das nicht, aber wie du das verhindern willst weiß ich nicht. Du wirst dir das schon überlegt haben.
Mein Masterplan ist folgender: Wenn ich mal zu alt bin für die Vermietung dann verkaufe ich das Haus und kaufe mir einen goldenen Rollator. Von den 80 oder 100 Tsd Euro die ich beim Verkauf des Hauses an Steuern spare, gibts bestimmt einen schönen.
@Ute42 :)))D ja ich erinnere mich , hatte Dir glaube ich vorgeschlagen eine diamantene Klingel gleich mit zu bestellen..... aber bis dahin ist es doch noch ewig hin und es liegen zB noch viele Grillabende dazwischen.
Das mit dem Haus muss Dir die Steuerkanzlei so einrichten dass es eben nicht so ist, ich kann das hier auch nicht genau erklären und will auch nichts falsches schreiben... eine Freundin von mir ist in diese Falle vor Jahren getappt und musste viel geld bezahlen, seit sie eine andere Steuerberatung hat ist das aber kein Thema mehr und sie ist immer noch Selbständig... in diesem Berufszweig gibt es eben auch Kanülen.
Wir sind uns einig, dass wir über Deutschland reden, gell?
Aus Der Mieterbund fordert härtere Regeln für Airbnb und Co:
Vermieter sollen sich in Zukunft als Gewerbetreibende Hoteliers registrieren lassen.
Umkehrschluss dieser (m.E. protektionistischen) Forderung: Sie sind es per heute nicht.
Der Referent auf den Steuerworkshops der HSCs vertrat übrigens (wie auch der anwesende Mitarbeiter des Finanzamts) die Auffassung, dass es sich bei der privaten Kurzzeitvermietung in der Regel nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ebenso wie PwC im Airbnb-Steuervortrag in Berlin.
Im Gegensatz zu Österreich, wo eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lt. ORF nahelegt, dass ein Kurzzeitvermieter eine Gewerbeberechtigung benötigt. Bis 10 Betten eine reine Formsache, darüber wird es aufwändiger.
Zugegeben: Oft wird hier unzureichend unterschieden zwischen Ordnungsrecht und Steuerrecht.
@Till-and-Jutta0... ich sags ungern ...aber... Das habe ich kommen sehn :))))D
in der Regel hatten die Germanen rote Bärte...