Hallo allerseits!
Ich kann es scheinbar nicht sein la...
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Hallo allerseits!
Ich kann es scheinbar nicht sein lassen mit winterlichen Themen daherzukommen. Aber nach dem Fund ei...
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Diese Frage taucht immer wieder auf..... ich würde sagen Ja .
Bei Miet- und Pachteinnahmen ist vor der Anwendung des § 21 EStG stets zu prüfen, ob diese Einnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart angefallen sind. Dies setzt voraus, dass die Einkünfte ihrer Art nach mehreren Einkunftsarten zugeordnet werden können. In der Praxis ist vor allem die Abgrenzung zu gewerblichen Einkünften von Bedeutung.
Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist im Allgemeinen eine private und als solche nicht gewerbesteuerpflichtige Vermögensverwaltung. Liegen besondere Umstände vor, welche der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen, tritt die bloße Nutzung des Vermögens zurück. So ist bei der Überlassung von Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn die Tätigkeit eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation bedingt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn neben der Vermietung von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder die Mieter besonders häufig wechseln. Wer für Behörden Gebäude zur Unterbringung von Aussiedlern und Zuwanderern errichtet und dort ihm von der Behörde zugewiesene Personen gegen pauschales Entgelt je Person und Tag u. a. durch Gestellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie durch Übernahme der Reinigung beherbergt und betreut, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das entscheidende Merkmal liegt also darin, dass die bloße Vermögensnutzung hinter der Bereitstellung einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktritt. Die Beherbergung in Fremdenpensionen ist daher stets als ein Gewerbebetrieb anzusehen. Die Vermietung einer Ferienwohnung stellt sich als gewerbliche Tätigkeit dar, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt.
Ein Gewerbebetrieb ist i. d. R. gegeben bei der Vermietung von Ausstellungsräumen, Messeständen und bei der ständig wechselnden kurzfristigen Vermietung von Sälen, z. B. für Konzerte.
Die Beherbergung in Gaststätten ist stets ein Gewerbebetrieb. Der Inhaber eines Campingplatzes ist gewerblich tätig, wenn er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt, wie die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und ihrer Reinigung, die Trinkwasserversorgung, die Stromversorgung, Abwasser- und Müllbeseitigung; das gilt auch, wenn die Benutzer überwiegend sog. Dauercamper sind.
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Wenn man Sonderleistungen beauftragt wie Portier, Putzkolonne, ... wird
man ja vom Finanzamt als gewerblich klassifiziert.
Gilt dies fuer alle Dienste die man fuer die Vermietung beauftragt?
Wenn ich als z. B. Mieter in einer Wohnung zur Miete lebe und
ein Zimmer vermiete, wird ja ueblicherweise ein Hausmeister + Hausverwalter
von der Miete bezahlt.
Gehe ich recht in der Annahme, dass diese Kosten auch ohne die
Weitervermietung eines Zimmers an Airbnb anfallen und diese
Beauftragung der Hausdienste mich dann nicht als gewerblich
klassifizieren (es sei denn ich gebe deren anteilige Kosten
bei den Ausgaben an)?
Ich weiss, ich sollte dies einen Steuerberater fragen, aber die meinen immer was
verschiedenen, je nachdem wieviel Steuerberater frage.
Ich will nur Eure Meinung hoeren.
Und was ist mit den Kosten fuer den Steuerberater?
Wenn ich diesen wegen der Vermietung beauftrage, werde ich dann automatisch gewerblich?
(Sonderleistungen)
Ist es nicht so, dass die Gesamtheit zählt, und die Entscheidung nicht nur an einem einzelnen Kriterium festgemacht werden kann, @Veronica-and-Richard0 ?
Was ist, wenn ich anstatt einer natürlichen Reinigungsperson mein Krümelmonster zum Saugen beauftrage? Dieses setze ich auch in der Erklärung an (AfA + zeit- und flächenanteilig).
Ich sitze grad an der Beantwortung eines Schreibens meines FAs. Aber da geht's um die Gebäude-AfA (die sich ja wegen des schwankenden Zeitanteils von Jahr zu Jahr ändert).
@Till-and-Jutta0, hm, ihr verwendet die AfA (anteilig) als Ausgaben und das FA bewertet das dann nicht als Betriebsvermoegen?
@Veronica-and-Richard0 schrieb:@Till-and-Jutta0, hm, ihr verwendet die AfA (anteilig) als Ausgaben und das FA bewertet das dann nicht als Betriebsvermoegen?
Die Gebäude-AfA setzen wir unwidersprochen seit zig Jahren bei allen Vermietobjekten in der Anlage V an. Nirgends war die Gewerblichkeit je ein Thema.
https://ratgeber.immowelt.de/a/steuern-sparen-mit-immobilien-afa-nutzen.html
@Till-and-Jutta0 Ich habe mir mal Euer Inserat angesehen. Dabei handelt es sich ja "nur" um ein Privatzimmer vermutlich in Eurem eigenen Haus. Also da würde ich mal schwer von keiner Gewerblichkeit im Sinne des §15 EStG ausgehen sondern von Vermögensverwaltung. Gewerblichkeit wäre hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen, zumal ja ohnehin Auslegungssache. Wenn die Steuerbescheide der letzten Jahre ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, dann kann man davon ausgehen, dass auch das FA keine andere Meinung vertritt. Wenn es also Einkünfte im Rahmen der Vermögensverwaltung sind, wird auch das Zimmer nicht Betriebsvermögen. Die Beauftragung eines Steuerberaters macht es auch nicht gewerblich. Jeder ist frei, seine Steuererklärung selbst oder durch einen Steuerberater machen zu lassen. Ebenso spielt es keine Rolle wie ihr putzen lasst. Wenn Euch das natürlich alles zu unsicher ist, dann hilft nur der Gang zum Berater, denn egal welche Meinung er hat, er ist an seine Meinung gebunden, dafür hat er ja eine Haftpflichtversicherung. Unsere Meinungen hier sind hingegen für niemand verbindlich und keiner kann sich darauf berufen, wenn's nachher Zoff gibt. Ich habe zwei abgeschlossene Wohnungen, in denen ich nicht selbst wohne, und ich werde auf keinen Fall von mir aus in die Gewerblichkeit argumentieren.
Hallo zusammen,
vielleicht könnte mir jemand auf die Sprünge helfen:
Wenn ich meine (einzige) ETW regulär (ohne Sonderleistungen) ganzjährig über Airbnb vermiete, und dort auch niemals wohne oder gewohnt habe, dann ist das private Vermögensverwaltung. Soweit klar.
--> Aber wenn ich nun bei der Steuererklärung die Kosten für Anschaffung (auf 50 Jahre), Möblierung (auf 10 Jahre) und Renovierung (auf 5 Jahre) als Werbungskosten absetze, laufe ich dann nicht Gefahr, als Gewerbetreibender eingestuft zu werden? (Hier vorausgesetzt, alle anderen Kriterien seien unproblematisch.) Anders gesagt: Können Abschreibungen zulässigerweise auch bei NICHTgewerblicher Tätigkeit vorgenommen werden?
--> Und wenn ich dann in 20 Jahren die Wohnung verkaufen will, kann dann noch rückwirkend konstruiert werden, dass die Wohnung zu meinem gewerblichen Betriebsvermögen gehört und der Verkauf ergo versteuert werden muss?
Wäre für ein paar Meinungen zum Thema dankbar!
Viele Grüße
Karl
@Karl120 schrieb:[...]
--> Aber wenn ich nun bei der Steuererklärung die Kosten für Anschaffung (auf 50 Jahre), Möblierung (auf 10 Jahre) und Renovierung (auf 5 Jahre) als Werbungskosten absetze, laufe ich dann nicht Gefahr, als Gewerbetreibender eingestuft zu werden? [...]
Ich sehe da keinen Unterschied zu einer (möblierten) Dauervermietung. Dort setzt man doch auch die Abschreibung wie von dir aufgeführt an.
Dies ist keine verbindliche Rechtsauskunft meinerseits, sondern gibt nur meine persönliche Erfahrung mit meinem Finanzamt wieder, sowie das was ich auf den diversen Steuerworkshops zum Thema Kurzzeitvermietung mitgenommen habe.
Ja, das leuchtet ein! Mangels Erfahrung (weder Dauervermietung noch Airbnb) war ich einfach verunsichert. Vielen Dank!
Moin @Karl120
der Ansatz von Abschreibungen oder Aufwendungen hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Einkünfteerzielung gewerblich ist oder lediglich vermögensverwaltend.
Wirtschaftsgüter, sofern als solche qualifiziert, müssen stets über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Auch der Verkaufsvorgang in 20 Jahren hat mit der Frage der Gewerblichkeit nichts zu tun, weil es sich ja nur um eine Wohnung handelt, also kein gewerblicher Grundstückshandel.
Keine Meinung, Tatsache.
Hallo Denis,
ein Wirtschaftsgut wird also nicht automatisch gewerbliches Betriebsvermögen, bloß weil ich es abschreibe - eigentlich klar, und so hatte ich es mir eigentlich auch vorgestellt, aber einige Beiträge haben mich dann verunsichert.
Vielen Dank für die Klärung!
Das hast Du absolut richtig erkannt @Karl120 .
Wirtschaftsgut ist ein steuerlicher Oberbegriff, der im Steuerrecht an einer Vielzahl von Stellen verwendet und mit Kontext versehen wird.
Im § 7 EStG, der die Abschreibungen behandelt, ist auch stets von Wirtschaftsgüter die Rede. Jemand, der einen PC im Rahmen seiner Steuererklärung über drei Jahre in der Anlage N abschreibt, handelt nach dieser Vorschrift, aber wird dadurch natürlich nicht Gewerbetreibender.
Sehr gerne! Wenn Du noch Verständnisfragen haben solltest, setz mich gerne ins @ .
Ergänzend und Zusammengefasst bleibt für mich festzuhalten :
>>> Ist Airbnb-Vermietung ein Gewerbe oder nicht ??? Antwort : Jein
Es kommt nämlich sehr darauf an, was genau man macht, entscheidend ist die Schwelle zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Vermietung nicht zu überschreiten.. da spielen viele Faktoren eine Rolle, auch nicht zuletzt der Standort der Immobile bzw der Bebauungsplan.
Allein dieser Satz zeigt wie schnell man in die Falle tappen kann :
" So ist bei der Überlassung von Wohnräumen eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn die Tätigkeit eine dem Beherbergungsbetrieb vergleichbare Organisation bedingt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn neben der Vermietung von Wohnräumen nicht übliche Sonderleistungen des Vermieters erbracht werden oder die Mieter besonders häufig wechseln."
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehen in jeder Steuererklärung. Du musst kein Gewerbe anmelden, sofern dies privat und selbst alles abwickelst.
Solltest du "schwarz" etwas einnehmen und es taucht auf bzw. wird entdeckt, wird es kritisch.
Sämtliche Einnahmen solltest (musst) du angeben.
Liste sämtliche Einnahmen (bei uns: Airbnb, Booking und Privatrechnung) genau auf und gib dies beim Finanzamt an/ab. Fertig.
Gewerbe liegt vor, wenn du Personen beschäftigst (z.B. zum Putzen oder Rezeption,..) und dies kannst du dann ja steuerlich geltend machen bzw. völlig anders abrechnen.