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Hallo Airbnb-Gastgeber,
wir suchen eine Location für unsere studentische Abschlussproduktion. Gedreht wird die Pilotfolge f...
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Von einer Vortragsveranstaltung mit dem Fachanwalt für Reiserecht Rainer Noll habe ich für mich als Privater Gastgeber mitgenommen:
a) der Wert von 4. weniger als 25 % des Gesamtwerts ausmacht und nicht als wesentlicher Bestandteil beworben wird
b) oder 4. erst nach Ankunft hinzu gebucht wird.
=> Kann eine interessante Strategie sein, Zusatzleistungen erst vor Ort buchen zu lassen.
[Ich hab’s nicht verstanden – aber das auf hohem Niveau.]
a) In manchen Gemeinden werden umlagefinanzierte Gästekarten ausgegeben. Finanziert durch Kurtaxe, Übernachtungssteuer etc. und ausgehändigt über den Gastgeber an den Gast. Sobald diese eine Beförderungsleistung beinhalten (z.B. vergünstigte oder freie Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) stellt dies eine Leistung nach Ziff. 1 dar, ansonsten nach Ziff. 4. Dann heißt es für uns aufpassen!
b) Hier kommt es auf die Formulierung im Inserat an: werblich abtrennen, nicht einschließen.
Beispiel: Nicht formulieren „im Übernachtungspreis inbegriffen ist eine Gästekarte mit Busticket / Eintritt“ sondern „Du bekommst zusätzlich zur Übernachtung eine Gästekarte der Gemeinde xy dazu. Diese umfasst auch ein Busticket / Eintritt.“
Generell den Begriff „Pauschale“ vermeiden.
c) Die Thematik Gästekarten ist strittig. Erst künftige Rechtsprechungen werden da Klarheit schaffen. Es wird wohl auch manche Gemeinde selbst diese Karten einstellen müssen, wollen sie nicht Pauschalreisevermittler werden. Ich denke da z.B. an die StuttCard, welche freie Fahrt mit ÖPNV (Leistung nach Ziff. 1) mit freiem Eintritt in die Museen (Ziff. 4) kombiniert.
a) Geschäftsbedingungen überarbeiten
b) Buchungsformulare überarbeiten
c) Zwingend auszuhändigende Infoblätter erstellen
d) Versicherungen abschließen.
Dies bedingt in der Regel eine Beratung durch eine sachkundige Person.
[Dieser Artikel erschien ursprünglich auf Happy-Hosting.de]
Nochmals: Alle in diesem Artikel dargestellten Informationen sind unverbindlich, ohne Gewähr für deren Richtigkeit, und stellen keine Rechtsberatung dar. Sachliche Ergänzungen und Verbesserungen sind willkommen.
@Till-and-Jutta0 so wie ich das jetzt verstanden habe, geht mich das Ganze nichts an, da ich nur FeWo´s vermiete, und sonst nichts anbiete. ???
Aber, Zitat: "Noch ein Stolperstein: Hat der Gast kein Widerrufsrecht, so muss er auch darauf vor Vertragsabschluss hingewiesen werden."
Von wem muß der Gast darauf hingewiesen werden, dass er kein Wiederrufsrecht hat?
Von mir oder von airbnb?
@Ilona18 schrieb:so wie ich das jetzt verstanden habe, geht mich das Ganze nichts an, da ich nur FeWo´s vermiete, und sonst nichts anbiete. ???
Jo, würde ich auch so sehen.
Von wem muß der Gast darauf hingewiesen werden, dass er kein Wiederrufsrecht hat?
Von mir oder von airbnb?
Gute Frage - keine Ahnung. Diese Info machte mich auch ratlos.
Notfalls von beiden: Vom Vermittler, und vom Veranstalter (Leistungserbringer)?
@Till-and-Jutta0, danke für die super übersichtliche und informative Zusammenfassung. Einen Workschop zu diesem Thema hatte unsere Gemeinde kürzlich ebenfalls angeboten, konnte aber wegen (haupt-)beruflichen Gründen leider nicht teilnehmen.
Für mich persönlich sehe ich das Ganze ähnlich wie @Ilona18, da ich ebenfalls "nur" Ferienwohnungen vermiete ohne jegliche Nebenleistung. Allerdings erhebt unsere Gemeinde eine Kurtaxe, wo es mit der Gästekarte diverse kostenlose Angebote gibt wie Nutzung der Bibliothek, Konzerte im Kurpark, diverse Dia-Vorträge, aber auch Nutzung der Dorfline (Shuttelbus zwischen den einzelnen Käffern im Gemeindegebiet, fährt aber nur in der Saison und auch nur tagsüber sehr begrenzt) und weiterhin gibt es Vergünstungen (meistens 1 Euro Nachlass) bei diversen Eintrittsgeldern wie Bergbahn, Schwimmbad etc.
Weiterhin kann man als Gastgeber sich der Chiemgau-Card anschließen, hier sind wesentlich mehr kostenlose Angebote für den Gast drin wie z.B. 2 Wellness-Bäder, 3 Bergbahnen, diverse Märchenparks & Museen, Brauereibesichtigungen etc., etc., Ich denke, dass die Gemeinde mit ihrem Workshop hauptsächlich hierauf abzielt. Ich muss mal schauen, ob die Gemeinde evtl. Info-Material zu dem Workshop hat.
Bezüglich der normalen Gästekarte, die es im Zusammenhang mit der Kurtaxe gibt, bin ich der Meinung, dass diese keine Pauschalreise bewirkt, da die Kurtaxe ja vom Gast an die Gemeinde geschuldet wird und der Vermieter lediglich die Pflicht hat, diese vom Gast zu kassieren. Folglich müssten die Leistungen der Gästekarte ebenfalls der Gemeinde zugerechnet werden und nicht mir als Vermieter.
Anders sehe ich die Sache bei der ChiemgauCard, die kann vom Vermieter frei gewählt werden und wir von den meisten auch sehr beworben. Die ChiemgauCard ist für den Gastgeber allerdings relativ teuer, kostet pro Gast und pro Nacht ca. 2 Euro irgendwas, und man muss sich für das ganze Jahr für alle Gäste entweder dafür oder dagegen entscheiden. Da ich sowohl sehr viele Gäste habe, die einfach nur zum Wandern oder Langlaufen kommen, als auch welche, die jeden Tag Ausflüge ins benachbarte Tirol, Salzburger Land oder auch nur ins Berchtesgadener Land machen (dort gilt sie nicht), habe ich mich degegen entschieden.
@Ralf5 Hm, bin ja hin und wieder bei Dir in der Ecke - bis dato wurde mir die Chiemgau-Karte immer in Rechnung gestellt, sprich die habe ich auch selbst bezahlt und mir wurde gesagt, dass das die Kurtaxe sei.
die Gemeinden Inzell und Ruhpolding erheben einen Kurbeitrag in Höhe von € 2,10 pro Gast (für Erwachsene // Kinder zahlen 1 Euro bzw. sind kostenlos bis 6 J ) pro Tag, welcher vom Gast zu entrichten ist, daneben wird ein Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von ca. € 0,80 pro Gast pro Tag (Betrag ist gestaffelt je nach Übernachtungspreis) erhoben, welcher vom Gastgeber zu entrichten ist. Beides sind kommunale Abgaben. Im Gegenzug dazu bekommt der Gast eine "normale" Gästekarte, die wie oben erläutert, wenig attraktiv ist.
Als zusätzliches Angebot der Chiemgau Karte Betriebsgesellschaft Ruhpolding-Inzell Gbr
kann jeder Gastgeber als freiwillige Option hinzuwählen. Die Chiemgau Karte kann nicht vom Gast selber erworben werden (im Gegensatz zu diversen Ski-Verbund Karten), sondern wird ausschließlich vom Gastgeber durch ein Umlageverfahren finanziert, d.h. für jede Übernachtung zahlt der Gastgeber. Die Chiemgau Karte hat also rein gar nichts mit der Kurtaxe zu tun.
Warum schaust Du das nächste Mal nicht einfach mal bei mir vorbei, wenn Du mal wieder in der Gegend bist?
@Ralf5 schrieb:
Anders sehe ich die Sache bei der ChiemgauCard, die kann vom Vermieter frei gewählt werden und wir von den meisten auch sehr beworben.
Ja, mit der Bewerbung tappen sie lt. dem Vortrag in die Falle.
Denke ich auch @Till-and-Jutta0, obwohl in den AGB's steht, dass die Leistungen der Karte keine touristischen Nebenleistungen im Sinne der neuen EU-Verordnung sind!
Hier nochmal zum Nachlesen: https://www.ruhpolding.de/chiemgaukarte
Und noch die Nutzungsbedingungen dazu: https://www.ruhpolding.de/wcms/Clients/120200824081508/Documents/340/CK_AGB_DE_0317.pdf
Habe nun mal etwas herumgestöbert und diesen zwar schön etwas älteren aber interessanten Artikel gefunden: http://gradraus.de/grdrswp/?p=19885
@Till-and-Jutta0Wegen dem Widerrufsrecht nochmal nachgehackt.
Wie ist das zu verstehen?
Wofür Widerrufsrecht?
Für die Buchung?
Ist es nicht so geregelt das der Gast
1) am Tag der Anreise seine Buchung widerrufen kann wenn die der Beschreibung widerspricht.
2) Durch doe Stornierungsfristen automatisch ein Widerspruchsrecht gegebn ist?
Sowohl zu 1 und 2 würde ich beide aushebeln wenn ich in die Hausregeln z.b. schreiben würde: es besteht kein Widerspruchsrecht.
Verwechsele nicht Widerspruch (gem. deut. Pauschalreiserecht) mit Stornierung (gem. deinen Airbnb-Einstellungen).