Nachdem ich in den einschlägigen Gesetzen nichts gefunden hatte, habe ich das Gesundheitsamt kontaktiert. Man beachte die skurrile Antwort. Das wusste ich alles bereits, hat aber meine Frage (siehe ganz unten) nicht beantwortet....
Betreff: AW: Frage zur Testpflicht von Beherberungen bei Quarantäne
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gemäß der CoronaVO (§ 16 Abs. 3) ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
- in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
- in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist.
Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen, in der Alarmstufe ist nur ein PCR-Testnachweis zulässig.
Die Regelung bezieht sich also ausdrücklich ausschließlich auf Beherbergungsbetriebe, also wenn Sie gewerblich ein Hotel oder eine ähnliche Unterkunft betreiben. Bei der Beherbergung von nicht-immunisierte Personen im privaten Rahmen besteht diese Testpflicht alle 3-Tage jedoch nicht.
Ansonsten bestehen für einreisende Personen folgende allgemeine Regelungen aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung:
Nach der Einreise aus Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebieten haben sich Personen auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die Absonderung endet vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese einen Testnachweis an die zuständige Behörde übermitteln (gilt nur für die Einreise aus Hochrisikogebieten). Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage beantworten konnten.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Hotline-Team (COVID-19) des Gesundheitsamts | | |
Betreff: Frage zur Testpflicht von Beherberungen bei Quarantäne
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist bei Beherbergung einer Person, die aufgrund von Einreise nach Deutschland in vorsorgliche Covid-Sicherheitsquarantäne geht, ebenso alle 3 Tage ein Covid-Test erforderlich? Mir geht es hier um die Überprüfungspflichten des Beherbergungsbetriebs.
Mit freundlichen Grüßen