Beherbergung in Baden-Württemberg

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Beherbergung in Baden-Württemberg

Bezüglich Beherbergungen in Ba-Wü gilt aktuell:

 

Übernachtungsangebote im Inland in Hotels, Ferienpensionen, gewerblichen Ferienwohnungen, Hostels etc. werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Übernachtungen zu privaten Zwecken in der Weihnachtszeit können als besondere Härtefälle gelten, etwa das Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern.

 

siehe https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

 

Beachtet bitte auch die ab morgen geltenden landesweiten Ausgangsbeschränkungen:

 

Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt.

 

Diese triftigen Gründe sind insbesondere:

  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.
  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

Auch tagsüber wird es ab dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen geben. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
  • Erledigung von Einkäufen.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen finden Sie in unserem FAQ.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Siehe https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/baden-wuerttemberg-erlaesst-...

1 Antwort 1
Anna
Community Manager
Community Manager
London, United Kingdom

Vielen Dank für das Update @Till-and-Jutta0 !

                             

 

Vielen Dank für die gemeinsame Zeit im Community Center! Begrüßt die neue Community Managerin Juliane HIER.  Klickt HIER, um eine Unterhaltung mit anderen Mitgliedern zu beginnen. 

Durchstöbere die Artikel im Info-Center

Mach deine Unterkunft für Gäste bereit
Tipps von Gastgeber:innen auf Airbnb-Plus: So fügst du durchdachte Details hinzu
Unterstütze Gäste während ihres Aufenthalts