Beherbergungsbetriebe in Baden-Württemberg dürfen ab 15. Mai wieder öffnen

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Beherbergungsbetriebe in Baden-Württemberg dürfen ab 15. Mai wieder öffnen

Voraussetzung:

  1. UHU (Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100)
  2. 3G (Getestete, Geimpfte oder Genesene).

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-b...

32 Antworten 32
Anna
Community Manager
Community Manager
London, United Kingdom

Das sind gute Neuigkeiten @Till-and-Jutta0 ! 🙂 

                             

 

Vielen Dank für die gemeinsame Zeit im Community Center! Begrüßt die neue Community Managerin Juliane HIER.  Klickt HIER, um eine Unterhaltung mit anderen Mitgliedern zu beginnen. 

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

Für Bayern gelten sehr ähnliche Regeln und dieselben Voraussetzungen.

 

Beherbergungs- und Tourismusbetriebe dürfen dann ab dem Pfingstwochenende wieder öffnen, eine Anreise ist bereits ab Freitag 21. Mai 2021 erlaubt.

.

@Ralf5   

 

Moooooooooment!

 

Um zu erfahren ob und wenn ja welche Gäste in Bayern ab 21.5. beherbergt werden dürfen brauchst du 3 Dokumente:

 

  1. Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021

  2. Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. Mai 2021

  3. Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2021

 

 

Jetzt mußt du in einem ersten Arbeitsschritt die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 per copy und paste in einen Texteditor hineinkopieren.

 

Dann mußt du die Änderungen die durch die Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. Mai 2021 entstanden sind in die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021  einarbeiten.

 

Dazu müssen aus der Zwölften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 Passagen entfernt werden, es müssen Interpunktionen, die Ordnung der Paragraphennummerierung geändert und neue Textpassagen in die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 eingefügt werden.

 

Wenn du damit fertig bist, hast du die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 auf dem Stand vom 5.Mai 2021.

 

Jetzt mußt du in diese überarbeitete Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) die Änderungen einarbeiten, die durch die Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Mai 2021 entstanden sind.

 

Dazu müssen aus der Zwölften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) Stand 5. Mai 2021 Passagen entfernt werden, es müssen Interpunktionen, die Ordnung der Paragraphennummerierung geändert und neue Textpassagen eingefügt werden.

 

Wenn du damit fertig bist, dann weißt du ob und welche Gäste du ab 21. Mai beherbergen darfst.

 

Ich mache das alles gerade. Ich vermute das wird ein paar Stunden dauern.

 

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

@Ute42 Dieses Prozedere hatte ich gestern für BaWü versucht, und es dann nach einer Stunde aufgegeben. Das ist echt nicht so einfach zu durchschauen. Denn es scheint immer noch eine VO fürs Beherbergungsverbot zu geben, und darüber gestülpt wiederum mind. eine Ausnahme-VO. Und vieles (z.B. die Einreise-VO )wird grad mit heißer Nadel umgestrickt, und vom Land auf den Bund umgelagert. Kein Wunder, dass die Webseiten nicht aktuell sind. 

Das RP arbeitet deshalb mit offiziellen PDF-Übersichten, wo aber die ganzen Feinheiten untergehen.

.

@Till-and-Jutta0   

 

Die Vorgehensweise der staatlichen Stellen ist ein Witz, das kann doch ein normaler Mensch nicht nachvollziehen. Warum veröffentlicht man nicht eine Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der alles in einem Dokument steht?

 

Was will man uns mit diesem Stückwerk eigentlich sagen?

 

  • Vermietet an wen ihr wollt weil sowieso niemand weiß wie die Rechtslage ist?

 

 

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

@Ute42 , Gäste lesen doch eh nicht.

 

§ 8 Abs. 1 der Corona-VO BaWü vom 13.5.2021:

 

4. die entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 17 Absatz 1 Nummer 7, § 21 Absatz 8, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 3 Buchstabe b IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV weder einen Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen.

 

 

 

 

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Aber die italienischen Verordnungen sind noch schlimmer. Ich werde  mit einem Stapel Papieren bewaffnet morgen drei Landesgrenzen passieren müssen.

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Ute42 , da hast du absolut Recht, ist echt mühsam und  ich finde es eine Zumutung, dass in der Verkündungsplattform der Bayerischen Staatsregierung eine komplette Verordnung quasi nur aus Ergänzungen und Ersetzungen besteht.

 

Hier ein kleiner Auszug:

 

2. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe „48“ durch die Angabe „24“ ersetzt. 3. In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests“ durch die Wörter „ , Selbsttests oder PCR-Tests“ ersetzt. 4. § 27 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 werden die Wörter „oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener“ durch die Wörter „ , Selbsttest oder“ ersetzt. bb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. cc) Die folgenden Nrn. 4 bis 6 werden angefügt: „4. ab dem 21. Mai 2021 Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen; 5. ab dem 21. Mai 2021 der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach Nr. 1 für Kunden;

 

Die stundenlange Bastelarbeit habe ich mir gespart, weil dies ein fränkisches Portal bereits gemacht hat. Hier habe ich mir das für mich Wichtige heraus kopiert. Und die Einreise-Quarantäne.Verordnung interessiert mich zur Zeit nicht, da ich aktuell eh nur Gäste aus Deutschland habe  (leider!).

Hier der Link: https://www.infranken.de/ueberregional/bayern/corona-bayern-oeffnungen-fuer-hotels-thermen-blasmusik...

 

Und das ist meine Zusammenfassung:

 

aktualisiert am 11.05.2021

 

Bayern lockert weiter: Details zu neuen Corona-Beschlüssen stehen fest

 

Details zu den bereits in der Vorwoche angekündigten Tourismus-Lockerungen hat das bayerische Kabinett am Montag (10. Mai 2021) beschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Öffnungen in verschiedenen Bereichen stattfinden.

 

Demnach ist durch den nun gefassten Kabinettsbeschluss die Ankündigung  zu Tourismus-Lockerungen aus der Vorwoche offiziell.

Florian Herrmann und Hubert Aiwanger gaben folgende Tourismus-Öffnungen und Details dazu bekannt:

  • Am Pfingstwochenende dürfen in bayerischen Regionen mit stabilen Corona-Zahlen Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und auch Jugendherbergen wieder für Touristen öffnen. Die Anreise bei touristischen Unterkünften ist schon ab Freitag, 21. Mai, möglich. Die Beherbergungsbetriebe dürfen nach Worten von Staatskanzleichef Florian Herrmann auch die Innengastronomie und Wellnessbereiche öffnen - allerdings nur für Übernachtungsgäste.
  • Ab Pfingsten wieder öffnen dürfen auch Seilbahnen, die Fluss- und Seenschifffahrt, touristische Bahn- und Busverkehre, Städte- und Gästeführungen im Freien sowie die Außenbereiche von medizinischen Thermen.

Voraussetzungen sind:

  • Übernachtungsgäste bzw. Teilnehmer legen einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test oder einen höchstens 24 Stunden alten Corona-Schnelltest vor oder gelten als genesen oder vollständig geimpft
  • Die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis beziehungsweise in der betreffenden kreisfreien Stadt liegt stabil unter 100.  "Stabile Inzidenz" bedeutet: Der Wert muss fünf Tage hintereinander unter 100 liegen müssen. Darauf folgen zwei Karenztage zur Umsetzung - und am achten Tag darf geöffnet werden. 

 

 

 

Angela1056
Level 10
Linarolo, Italy

@Till-and-Jutta0Gemäß der italienischen Verordnung gibt es in den gelben Regionen Italiens kein Ausgangsverbot mehr. Ein Beherbergungsverbot gab es noch nie, jedoch war die touristische Beherbergung auf Grund des Ausgangsverbotes unmöglich gemacht. Die Quarantäne für einreisende Touristen aus EU, UK und Israel mit einer Bescheinigung über vollständige Impfung oder Genesung oder einen negativen Test der nicht älter als 48 ist, ist ab dem 15. Mai abgeschafft. In einem Haushalt können sich zusätzlich bis zu 4 Personen auch aus verschiedenen Haushalten aufhalten, Kinder, Jugendliche bis 18 Jahre und Behinderte ausgenommen. Zur Zeit besteht noch die Ausgangssperre zwischen 22.00 und 5.00 Uhr, sie wird aber wahrscheinlich am 24. Mai auf 23.00 Uhr beschränkt. 

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

Die DEHOGA hat auch eine recht passable Übersicht für alle Bundesländer, allerdings noch unvollständig was die Auflagen anbetrifft:

https://www.dehoga-corona.de/fileadmin/user_upload/U__bersicht_O__ffnungen_im_Gastgewerbe_Stand_14.0...

Und da fehlt die Spalte fuer die nichttouristischen Uebernachtungen

Ute42
Level 10
Germany

.

@Ralf5 

 

Vielen Dank für deine Beiträge.

 

Also wie du die Sache darstellst können ab 21.5. Gäste beherbergt werden, wenn

 

  • Die Gäste einen Test vorweisen können

  • Die Inzidenz an 7 Tagen unter 100 liegt

 

 

Ich habe einen konkreten Fall, am 21.5. wollen bei mir Gäste einchecken, dürfen die das? Die Inzidenz im Landkreis Straubing war Gestern 104,8, Heute war sie 103,8. Je nachdem wie stark die Inzidenz in den kommenden Tagen fällt, dürfen die Gäste einchecken oder auch nicht.

 

Das bedeutet, das Gäste entweder am Tag vor der Anreise oder vielleicht auch erst am Tag der Anreise erfahren werden, ob Sie einchecken können.

 

Am Pfingstmontag wollen bei mir wieder neue Gäste einchecken. Vielleicht sinkt die Inzidenz bis dahin ja unter 100. Wie die Inzidenz in den jeweiligen Landkreisen genau ist, erfährt man auf der Verkündungsplattform der Bayerischen staatsregierung. Ich gehe davon aus das Beamte übers Pfingswochenende nicht arbeiten, also werden wir wohl am Pfingstmontag keine Veröffentlichung auf der Verkündungsplattform sehen. Voraussichtlich haben wir die Information erst am Dienstag oder vielleicht am Mittwoch, da hat der Urlaub aber schon begonnen.

 

Ich finde das alles ist eine unmögliche Situation. Wenn man Restaurantbesuche oder Kontaktbeschränkungen an die Inzidenz knüpft, dann ist das ja noch einigermaßen ok. Aber wenn man Gästen erst am Tag des check-in mitteilen kann ob sie anreisen dürfen, dann ist das völlig weltfremd.

 

In den kommenden Monaten geht es ja im gleichen Stil weiter. Sobald die Inzidenz wieder steigt, haben wir genau dieselbe Situation. Womöglich müssen Gäste die schon hier sind wieder abreisen. Ob Gäste die schon hier sind tatsächlich abreisen müssen, steht auch nirgends.

 

Ich weiß nicht wem das alles eingefallen ist, so kann man doch mit Urlaubern nicht umgehen.

 

 

 

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany


@Ute42  schrieb:

... Ich gehe davon aus das Beamte übers Pfingswochenende nicht arbeiten, also werden wir wohl am Pfingstmontag keine Veröffentlichung auf der Verkündungsplattform sehen.


Das würde ich  nicht von vorneherein ausschließen: Zumindest in BW werden die Zahlen täglich veröffentlicht, auch an Sonn- und Feiertagen. Jedoch zählen die eh nicht, aufgrund der unvollständigen Datenlage:

 

Wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Bundesnotbremse nach Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt außer Kraft getreten ist – also die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 sinkt — sollen […] folgende Regelungen der Öffnungsstufe 1 gelten:

- Öffnung von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben wie Ferienwohnungen oder Campingplätzen.

[…]

 

 


@Ute42  schrieb:

...

  • Die Gäste einen Test vorweisen können

  • Die Inzidenz an 7 Tagen unter 100 liegt


Vergiss die anderen 2G nicht (Genesene und Geimpfte gelten auch)

 

Es gab ja auch schon mal die Regelung, dass die Inzidenzen der Herkunft des Gastes zählten. Das scheint jetzt nur noch für Anreisen aus dem Ausland zu gelten, und zwar wenn es um die Einreisequarantäne geht.

 

.

@Till-and-Jutta0 

 

Das ist alles schön und gut was du schreibst, das ändert aber alles nichts daran, daß Gäste im ungünstigsten Fall am Tag des check-in erfahren ob  sie anreisen dürfen. Wenn ich jetzt  meine Gäste anrufe die am Freitag oder am Montag anreisen wollen und ihnen das erzähle, dann sagen die "das darf doch nicht wahr sein".

 

Wir alle haben schon genug Ärger wegen Corona gehabt, und der Ärger hört nicht auf. Ich verliere allmählich die Lust an der Sache.

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