Vor einigen Wochen stand folgende Frage im Raum:
Ein Arbeitgeber möchte seine Mitarbeiter zusammen in einer Ferienwohnung in Baden-Württemberg unterbringen – entspricht das der Corona-VO?
Die Meinungen hierzu gingen auseinander, weshalb ich die für die Corona-VO zuständige Stelle beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg um Auskunft bat.
Hierzu erhielt ich vom Ministerium jetzt folgenden Auslegungshinweis, den ich sinngemäß wiedergebe:
Eine gemeinsame Unterbringung von mehreren Arbeitnehmern aus unterschiedlichen Haushalten in derselben Wohnung (einzelne Schlafzimmer, gemeinsame Küche und Sanitärräume) ist derzeit nicht zulässig. Im Gegensatz zum Hotel, wo in der Regel jedes Zimmer über eigene Sanitärräume verfügt und die Mahlzeiten in Gemeinschaftsräumen serviert werden können, in denen es die räumlichen Gegebenheiten zulassen, einen beständigen Abstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen einzuhalten, ist in einer Ferienwohnung die Häufigkeit und die Intensität der Kontakte aufgrund der gemeinschaftlichen Nutzung der Sanitäranlagen und der gemeinsamen Zubereitung und Einnahme von Speisen wesentlich höher.
Außerdem sind Arbeitgeber*innen gesetzlich verpflichtet, die gesundheitliche Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeiter*innen wahrzunehmen.
In Zweifelsfällen möge man sich bitte an die zuständige Ortspolizeibehörde wenden, da diese im Einzelfall dazu ermächtigt ist, strengere Auflagen zu regeln.