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@Jörg8 schreibt:
Sollte dein Steuerberater der Meinung sein, dass dies nicht der Fall ist, dann lass Dir von ihm eine Bescheinigung geben, …........
Das ist ein sehr guter Vorschlag, nur sind schriftliche Statements von Steuerberatern nur sehr schwer zu bekommen. Beratende Berufe scheuen schriftliche Auskünfte etwa so wie der Teufel das Weihwasser. Die telefonieren lieber, denn den Inhalt eines Telefonats kann man später nicht beweisen.
Wenn man einem Steuerberater am Telefon eine Frage stellt dann gibt es folgende Möglichkeiten:
Wenn er sie nicht weiß, gibt es wieder 2 Möglichkeiten:
Der Steuerberater sagt, ich weiß es nicht, ich muß nachsehen
Der Steuerberater schwurbelt am Telefon irgendwas zusammen weil er nicht zugeben will daß er die Antwort nicht weiß
Ich hatte mal einen Steuerberater der wollte einfach keine konkreten Auskünfte erteilen, immer wenn ich mit ihm telefoniert habe war ich danach genau so schlau wie vorher. Abgesehen davon hätte mir das sowieso nichts genützt, denn wie gesagt kann ich das was im Telefonat besprochen wurde nicht beweisen.
Also bin ich dazu übergegangen meine Fragen schriftlich zu stellen. Die schriftlichen Antworten waren auch nicht besser als die Telefonate.
Schließlich habe ich folgendes gemacht: Ich habe eine schriftliche Frage gestellt und dann Multiple Choice Antworten vorgegeben:
Antwort A ist richtig
Antwort B ist richtig
Antwort C ist richtig
Und dann habe ich geschrieben, bitte antworten Sie nur mit: Antwort A, B oder C ist richtig. Darauf rief der StB an um mir die Antwort telefonisch mitzuteilen. Ich habe dann eine mail an ihn geschrieben in der stand: „Sie haben gerade bei mir angerufen und mitgeteilt, Antwort „B“ ist richtig. Das hat dem StB überhaupt nicht gefallen. Man kann es sich nicht vorstellen wie dieser Mensch sich gesträubt hat sich schriftlich auf irgend etwas festzulegen.
Dieser Steuerberater hat mir übrigens eine verheerende Falschauskunft erteilt. Er hat nämlich über Jahre hinweg behauptet, ich müsse mit der Vermietung meiner Ferienimmobilie irgendwann einmal Gewinn machen, sonst erklärt das Finanzamt die Vermietung zur Liebhaberei und erkennt die Werbungskosten nicht an. Dies hat er auch kurz vor der Außenprüfung des Finanzamts in 2012 noch behauptet.
Ich hatte mit der Vermietung in 2003 begonnen und in den Veranlagungszeiträumen 2003 bis 2010 massive Verluste erwirtschaftet. Diese Verluste habe ich gegen andere Einkünfte aufgerechnet und in diesen Jahren vom Finanzamt Steuererstattungen in Höhe von 75.000 Euro erhalten. Sämtliche Steuerbescheide zu diesen Jahren ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Prüfer des Finanzamts ist mit dem Plan angereist mir nachzuweisen, daß ich ohne Gewinnerzielungsabsicht vermiete, somit Liebhaberei betreibe und die gesamten 75.000 wieder ans Finanzamt zurückzahlen muß. Dem war aber nicht so, denn wie sich mittlerweile herausgestellt hat muß man mit der STR-Vermietung keine Gewinne machen, wenn man andere Kriterien erfüllt.
Die Auskunft des Steuerberaters war so falsch wie die Nacht schwarz ist und ich habe danach das Mandat gekündigt. Dann habe ich auch noch eine Rechnung für die Beratung im Zusammenhang mit der Außenprüfung über 700 Euro erhalten. Ich habe dem STB geschrieben wenn er das Geld haben will soll er mich verklagen, das hat er dann aber nicht gemacht.
Der Steuerberater den ich davor hatte hat mir auch eine Falschauskunft erteilt. Ich hatte ihn, schriftlich, gefragt, ob bei einem Immobilienkauf durch Benennungsrecht die Grunderwerbsteuer einmal oder zweimal anfällt. Die schriftliche Auskunft war, die Grunderwerbsteuer fällt auf jedenfall zweimal an, und das ist falsch.
Bei einem Benennungsrecht fällt die Grunderwerbsteuer nur dann zweimal an, wenn
der Benennende in eigenem wirtschaftlichen Interesse handelt, oder
der Benennende weisungsgebunden handelt
Auch die Auskunft dieses Steuerberaters war also falsch.
Mein derzeitiger Steuerberater hat vor 2 Jahren auch einen kapitalen Bock geschossen. Das Finanzamt hatte meine Einnahmen und Werbungskosten für den VZ 2015 geschätzt und einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Gegen so einen Bescheid muß man natürlich sofort Einspruch einlegen. Das hat der Steuerberater auch gemacht, aber leider 10 Stunden zu spät und damit war das Geld zunächst einmal weg, hier ging es um 15.000 Euro.
Für diesen Fehler haftet er natürlich und das wußte er auch. Sein erste Ausrede war, er hätte von mir gar keine Zustellungsvollmacht fürs Finanzamt und müßte deshalb nicht haften. Ich habe die Vollmacht dann gefunden und ihm zugemailt. Seine zweite Ausrede war, er hätte gedacht ich sei garnicht mehr seine Mandantin weil ich mich ein Jahr lang nicht gemeldet habe. In diesem Jahr hat seine Kanzlei aber 4 Umsatzsteuer-Voranmeldungen von mir ans Finanzamt übertragen. Er wollte es aber trotzdem nicht einsehen daß er den Schaden bezahlen muß, ich hätte gegen ihn klagen müssen.
Die Sache ist dann aber doch noch gut ausgegangen. Wenn ein Finanzamt einen Steuerbescheid erläßt dann steht darauf ja ein Datum, und ab diesem Datum beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen, so dachte ich zumindest, aber das stimmt nicht immer. Das stimmt nur dann, wenn der Steuerbescheid das Finanzamt auch an dem Tag verläßt der auf dem Steuerbescheid steht. Tatsächlich kann es aber sein, daß der Brief innerhalb des Finanzamts noch ein oder zwei Tage unterwegs ist, bevor er verschickt wird. Der endgültige Beweis, wann ein Steuerbescheid die Poststelle des Finanzamts verlassen hat ist das elektronische Postausgangsbuch des Finanzamts, und mein Steuerbescheid ist zum Glück nicht am gleichen Tag rausgegangen. Dieser Umstand hat mir (bzw. dem StB) 15.000 Euro gerettet.
Liebe @Sabine-Ingrid0 , was ich mit diesen Geschichten sagen will ist:
Erstens: Ein Finanzamt kann dem Treiben eines Steuerpflichtigen jahrelang zuschauen und man wiegt sich in Sicherheit, aber dann fordert es plötzlich auf einen Schlag die Rückzahlung von 75.000 Euro. Die Argumente des Finanzamts waren gar nicht so schlecht, nur sind sie damit in meinem besonders gelagerten Fall nicht durchgekommen.
Zweitens: Nicht alles was ein Steuerberater erzählt oder schreibt muß richtig sein, da können auch massive Falschberatungen dabei sein. Und wenn ein Steuerberater mal einen ganz klaren Fehler macht dann heißt das nicht daß er den Schaden dann auch bezahlt, möglicherweise muß man gegen den eigenen Steuerberater klagen.
Du wirst nun vielleicht sagen, aber ein Steuerberater hat doch eine Berufshaftpflichtversicherung und die zahlt den Schaden. Ja schon, aber für die kommenden Jahre gehen dann die Jahresbeiträge raketenartig in die Höhe, deshalb wehren sich Steuerberater gegen solche Ansprüche mit Händen und Füßen. So eine Berufshaftpflichtversicherung kostet nämlich richtig viel Geld, das kann man mit einer Kfz-Versicherung nicht vergleichen.
Meiner Meinung nach, und das ist offensichtlich auch die Meinung von @Jörg8 und @Ralf5 , ist es der größte Fehler den man als Eigner einer Immobilie machen kann, für die STR-Vermietung ein Gewerbe anzumelden. Ich weiß nicht wer dir das geraten hat aber ich kann dir nur den Rat geben dich mit dieser Sache mal intensiv auseinanderzusetzen und, falls der Rat von deinem STB kommt, diesen hieb und stichfest festzunageln.
Die einschlägige Bestimmung im Steuerrecht ist §23 EStG, „Private Veräußerungsgeschäfte“. Hier steht nämlich daß man beim Verkauf einer privaten Immobilie in der Regel keine Steuer bezahlen muß.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn die Immobilie zum Betriebsvermögen eines Gewerbes gehört. Denn die Überschrift des Paragraphen lautet: „Private“ Veräußerungsgeschäfte.