Anneliese29
Level 2
Ich bin Gastgeberin und habe 2 Auszahlungskonten. Ich möchte...
Ich bin Gastgeberin und habe 2 Auszahlungskonten. Ich möchte die Auszahlungskonten eventuell mal wechseln...Ab welchen Zeitra...
Immer wieder gibt es das Problem mit dem Meldeschein.
Das dieser entweder garnicht oder später ausgefüllt wird. Geschweige wie es in der Checkin Anleitung steht bei der Ankunft und dann im Briefkasten gesteckt wird. (Dies klappt sehr selten, der Gast kommt an, füllt eventuell den Schein aus und lässt diesen liegen, oder füllt ihn später aus.
Da es in Deutschland Pflicht ist: Warum informiert Airbnb den Gast nicht?! Warum gibt es noch immer keine digitale Lösung?
zumal sehr viele Gastgeber dieser Pflicht nicht Nachkommen.
In der neuen Corona Verordnung : (§6) Erhebung der Kontaktdaten, Verweigerer dürfen nicht eingelassen werden...
!!!! Eindeutiger geht es nun nicht !!!!
beim selfCheckin natürlich unmöglich gleich auf der Lauer zu sein und auch nicht gerade nett... und immer wieder warum, da viele es noch nie ausfüllen mussten...
Wann wird endlich Airbnb eine digitale Lösung anbieten?
Spätestens JETZT muss Airbnb bei der Pflicht nachkommen, das die personenbezogenen Daten der Gastgeber haben MUSS ! Ohne diese dürfte der Gast nicht in die Wohnung!
Wer ist noch in anderen Portalen ?
Wie ist das da gelöst?
Airbnb sollte dringend nachbessern, zumal es nun diese Verordnung gibt!
Wenn eine Datenerfassung auf gesetzlicher Grundlage (hier: §§29-30 BMG) erfolgt, ist sie NICHT optional, und deshalb ist hierzu auch KEIN extra Einverständnis gem. DSGVO erforderlich (Art. 6, 1 c DSGVO).
@Till-and-Jutta0 Sagt wer ? Du ?
Private Gastgeber sind Privatleute und somit nicht zu irgendeiner Datenerfassung berechtigt...
Das Thema hatten wir nun schon tausendmal und Du hast es immer noch nicht verstanden ?
Wir sind angehalten auf das Ausfüllen des Meldezettels "hinzuwirken"
Basta , das wars , mehr können wir nicht tun wenn der Gast nicht einverstanden ist.
Zeig mir doch irgendeinen Gesetzestext wo steht "private Vermieter sind berechtigt den Ausweiß zu kontrollieren , auch ohne einverständnis des Gastes...." anstatt hier immer nur dagegen zu reden wenn jemand was schreibt...
das nervt langsam !
nein , tut es nicht. Du implizierst es..
In der Sache kann ich Ihnen mitteilen, dass im Beherbergungsgewerbe die Vorlage des Personalausweises zu Identifizierungszwecken verlangt werden kann, soweit die datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt werden. Der Abgleich der Daten aus dem Personalausweis mit den Buchungsdaten bedarf insbesondere einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dabei könnte der Abgleich der personenbezogenen Daten aus dem Personalausweis beim Check-In bereits zur Vertragserfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich sein, um den richtigen Vertragspartner feststellen zu können. Ferner ist die Identifizierung der eincheckenden Person zur Betrugsprävention und Schadloshaltung ein berechtigtes Interesse, das regelmäßig gegenüber den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegt. Soweit ausländische Gäste einchecken, besteht zudem gemäß § 29 Abs. 3 BMG die Pflicht zur Überprüfung der Daten auf dem Meldeschein durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes. Daher ist die Verarbeitung in diesem Fall regelmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Jedoch ist stets der konkrete Einzelfall zu beachten, wobei insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu berücksichtigen ist. Daher kann ich Ihre Frage nicht allumfassend und abschließend beurteilen.
@Wolfgang12 das ist richtig , mir ging es aber hauptsächlich darum, darauf hinzuweisen dass die Datenerfassung von der zu beherbergenden Person "abgesegnet" werden muss also vor der Buchung eine Zustimmung eingeholt werden muss... nicht hinterher.
@Wolfgang12 schrieb:In der Sache kann ich Ihnen mitteilen,...
Danke @Wolfgang12 , so eine wohlformulierte Zusammenfassung habe ich gesucht. Das hört sich an wie die Stellungnahme einer Behörde zu einer Bürgeranfrage. Ist es so? Darf das (mit Quellenangabe) zitiert werden?
Ich denke das darf man zitieren.
Hier nochmal alles:
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX
dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind über § 40 BDSG, Art. 57 DSGVO eine Vielzahl von Aufgaben zugewiesen. Die intensive allgemeine Einzelberatung von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern – soweit diese nicht unter die in Art. 57 Abs. 1 lit c fallenden Stellen der Legislative und der Exekutive zählen – gehört nicht zu diesen Aufgaben. Da wir seit Geltung der Datenschutzgrundverordnung eine massive Steigung der Beschwerden Betroffener und anderer Anfragen verzeichnen, die unmittelbar in unseren gesetzlichen Aufgabenbereich fallen, bitten wir um Verständnis, dass wir nachfolgend nur sehr knapp auf Ihr Beratungsanliegen eingehen können.
In der Sache kann ich Ihnen mitteilen, dass im Beherbergungsgewerbe die Vorlage des Personalausweises zu Identifizierungszwecken verlangt werden kann, soweit die datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt werden. Der Abgleich der Daten aus dem Personalausweis mit den Buchungsdaten bedarf insbesondere einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dabei könnte der Abgleich der personenbezogenen Daten aus dem Personalausweis beim Check-In bereits zur Vertragserfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich sein, um den richtigen Vertragspartner feststellen zu können. Ferner ist die Identifizierung der eincheckenden Person zur Betrugsprävention und Schadloshaltung ein berechtigtes Interesse, das regelmäßig gegenüber den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegt. Soweit ausländische Gäste einchecken, besteht zudem gemäß § 29 Abs. 3 BMG die Pflicht zur Überprüfung der Daten auf dem Meldeschein durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes. Daher ist die Verarbeitung in diesem Fall regelmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich. Jedoch ist stets der konkrete Einzelfall zu beachten, wobei insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu berücksichtigen ist. Daher kann ich Ihre Frage nicht allumfassend und abschließend beurteilen.
Neben der Rechtsgrundlage sind Sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch zur Einhaltung der weiteren Datenschutzvorschriften verpflichtet. Die Anforderungen an den Datenschutz können Sie im Wesentlichen dem BDSG und der Datenschutzgrundverordnung entnehmen. Besonderes Augenmerk verdienen dabei die Rechtsgrundlagen einer Datenverarbeitung sowie die angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Wahrung der Betroffenenrechte und zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung. Eine Orientierung zu den verschiedenen Facetten des Datenschutzes bieten die Datenverarbeitungsgrundsätze in Art. 5 DSGVO.
Weiter hilfreiche Informationen zur Datenschutzgrundverordnung finden Sie unter den nachfolgenden Links:
· Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein – Westfalen: Personalausweis und Datenschutz: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Personalausweis-und-Datenschutz/Datenschutz-und-Per...
· Datenschutzkonferenz: https://www.datenschutzkonferenz-online.de
· Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: https://datenschutz-hamburg.de/pages/dsgvo/
· Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht: https://www.lda.bayern.de/de/veroeffentlichungen.html
Wenn Sie neben der Vorlage auch eine Kopie des Personalausweises anfertigen möchten, müssen Sie zudem die weiteren Vorschriften des Personalausweisgesetzes (PAuswG) beachten. Soweit Sie als die datenerhebende oder datenverarbeitende Stelle durch die Kopie eines Personalausweises personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erheben oder verarbeiten, ist gemäß § 20 Abs. 2 PAuswG hierfür die Einwilligung des Ausweisinhabers erforderlich. Ferner muss die Kopie eindeutig und dauerhaft als solche erkennbar sein.
Die jeweiligen Vorschriften habe ich Ihnen anbei beigefügt.
Von weiteren detaillierten Rückfragen bitte ich abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Aust
Referat W – Wirtschaft, Arbeit und Kultur
Referent, WRef
Freie und Hansestadt Hamburg
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Anschrift: | Ludwig-Erhard-Str. 22 · 20459 Hamburg |
|
Geschäftsstelle: | Telefon: +49 (0)40 428 54-4040 Fax: +49 (0)40 428 54-4000 |
Durchwahl: | Büro: +49 (0)17642861194 |
E-Mail: | |
Website: |
Abhängig vom Anlass Ihrer oder unserer Kontaktaufnahme werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier oder auf Nachfrage bei unserer behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Bitte beachten Sie auch, dass vertrauliche Informationen auf elektronischem Wege nur verschlüsselt an uns übermittelt werden sollten.
@Sabine-Ingrid0 Danke für den Hinweis. Ich werde das mit der zuständigen Dame auf unserem Rathaus besprechen, denn diese hat mir nichts dazu mitgeteilt.
@Mika8 Ja, das ist das, was ich eigentlich auch gedacht habe - wenn man im Hotel eincheckt, ist es schließlich genauso! Trotzdem werde ich mal bei unserer Gemeinde nachfragen.
Auch ich finde das Verfahren bei airbnb sehr unzulänglich. Es gab gestern ein webinar zur Verbesserung der Situation unter Coronabedingungen, auf dieses Problem wurde aber nicht eingegangen. Airbnb sollte unbedingt einführen, dass alle mitreisenden Gäste namentlich und mit Adresse bei der Buchngsanfrage angegeben werden müssen. Bisher reicht es, dass nur ein Name angegeben wird. Ich erfahre keine aktuelle Adresse. Das ist einfach nicht ausreichend und trägt nicht zur Vertrauensbildung und zur Sicherheit in Zeiten von Corona bei.
Das Thema ist ja schon uralt. Genau so alt ist die Ignoranz von airbnb. Es wäre ein Leichtes dem Gastgeber die Kontakt- und Adressdaten der Gäste zu übermitteln. Aber, wie schon an anderer Stelle erwähnt ... airbnb ist eben kein Kuschelverein. Personen bezogene Daten sind für viele Unternehmen mehr wert, als das eigentliche Geschäft. Diese Daten möchte airbnb nicht hergeben, da müssen wir uns schon selbst darum bemühen.
@Lucas-Aurel0 ich fürchte es ist noch schlimmer.... Bei Airbnb kann jeder mit einer email und einer Prepaid-Handynummer buchen.
Selbst wenn mit Ausweis verifiziert wird ist ihnen die aktuelle Aufenthaltsadresse nicht bekannt (also kaum eine Strafverfolgung möglich) ... und da es ihnen völlig egal ist wen sie auf die Gastgeber loslassen machen sie auch nichts in dieser Richtung.
Darauf angesprochen berufen sie sich auf Datenschutz... schon ein bisschen lächerlich das von einer US-Firma zu hören.