Meine oben gemachte Zusammenfassung wurde mittlerweile vom Wirtschaftsministerium bestätigt. Ich erhielt ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
„[…] Nach der neuen Regelungssystematik der CoronaVO vom 23. Juni 2020, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, ist grundsätzlich alles erlaubt, sofern nicht eine spezielle Norm eine Einschränkung vorsieht. Einschränkungen ergeben sich aus dem Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen und aus dem Abschnitt 3: Besondere Anforderungen.
Auf Ferienwohnungen findet § 14 Nr. 12 CoronaVO Anwendung. Als Gastgeber müssen Sie die Hygieneanfoderungen nach § 4 einhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchführen. Zudem müssen Sie §§ 7 und 8 beachten.
Im Übrigen möchten wir Sie auf die neue Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 25. Juni 2020 hinweisen. Gem. § 1 Abs. 1 ist es untersagt, in einer Ferienwohnung Personen zu beherbergen, die aus einem Land- oder Stadtkreis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Die Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 festgelegt. […]“