Neue Corona-VO in Baden-Württemberg 1. Juli 2020

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Neue Corona-VO in Baden-Württemberg 1. Juli 2020

Zum 1. Juli 2020 werden in Baden-Württemberg die bestehenden oft in der Hektik der Ereignisse entstandenen Einzel-Verordnungen durch eine neue Corona-VO abgelöst.

Ich habe mir die neue Corona-Verordnung auf die für uns Gastgeber relevanten Punkte durchgesehen.

[Bitte beachten: Hier erfolgt ausdrücklich keine Rechtsberatung; die Umsetzung erfolgt in Eigenverantwortung der Bürger*innen.]

Corona-Verordnung gültig ab 1. Juli 2020

  • (§2) Mindestabstand 1,5 m empfohlen, im öffentlichen Raum vorgeschrieben
  • (§3) Mund-Nasenbedeckung muss getragen werden von Mitarbeiter*innen in Beherbergungsbetrieben bei direktem Kundenkontakt
  • (§4) Hygieneanforderungen:
    • Begrenzung der Personenzahl
    • regelmäßige und ausreichende Lüftung
    • regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden
    • Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen die in den Mund genommen werden
    • Regelmäßige Reinigung der Sanitärbereiche
    • Handwaschmittel und Papierhandtücher, alternativ Hand-Desinfektionsmittel vorhalten
    • ausgegebene Textilien nach Benutzung austauschen
    • Informationspflichten
  • (§5) Aufstellung eines Hygienekonzepts zur Umsetzung der Maßnahmen nach §4
  • (§6) Erhebung der Kontaktdaten, Verweigerer dürfen nicht eingelassen werden
  • (§7) Zutrittsverbot von Personen, die in den vergangenen 14 Tagen mit Erkrankten in Kontakt waren oder selbst Krankheitssymptome aufweisen
  • (§14) Beherbergungsbetriebe (und andere) haben die Hygieneanforderungen nach §4 einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach §5 zu erstellen und die Daten nach §6 zu erheben. Es gilt ein Zutrittsverbot nach §7.
  • (§16) Für das Beherbergungsgewerbe können Hygienevorgaben festgelegt werden.
  • (§19) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

 

Corona-Verordnung Beherbergungsverbot gültig ab 26. Juni 2020

  • Beherbergungsverbot von Personen aus Deutschlands Risikogebieten
7 Antworten 7
Ilona18
Level 10
Torremolinos, Spain

Da sich die Risikogebiete täglich ändern können,  sind die Gastgeber im Vorteil, die einen Rentner in der Familie haben, der den ganzen Tag vor dem PC sitzt und alle Corona-Lifeticker genau studiert.

 

 

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Und muessen die Gastgeber dann zur Sicherheit eine Kopie des Gastgesundheitszeugnisses aufbewahren ?!?

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Meine oben gemachte Zusammenfassung wurde mittlerweile vom Wirtschaftsministerium bestätigt. Ich erhielt ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

 

„[…] Nach der neuen Regelungssystematik der CoronaVO vom 23. Juni 2020, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, ist grundsätzlich alles erlaubt, sofern nicht eine spezielle Norm eine Einschränkung vorsieht. Einschränkungen ergeben sich aus dem Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen und aus dem Abschnitt 3: Besondere Anforderungen.

 

Auf Ferienwohnungen findet § 14 Nr. 12 CoronaVO Anwendung.  Als Gastgeber müssen Sie die Hygieneanfoderungen nach § 4 einhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchführen. Zudem müssen Sie §§ 7 und 8 beachten.

 

Im Übrigen möchten wir Sie auf die neue Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 25. Juni 2020 hinweisen.  Gem. § 1 Abs. 1 ist es untersagt, in einer Ferienwohnung Personen zu beherbergen, die aus einem Land- oder Stadtkreis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Die Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 festgelegt. […]“

Gabi37
Level 10
Germany

Vielen Dank @Till-and-Jutta0 

 

Nachdem dieser Punkt unter der Überschrift "Tourismus" läuft, gehe ich davon aus, dass dies nicht für geschäftliche Aufenthalte gilt:

 

Corona-Verordnung Beherbergungsverbot gültig ab 26. Juni 2020

  • Beherbergungsverbot von Personen aus Deutschlands Risikogebieten
Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Hm, das sehe ich anders. Denn verbindlich ist die Verordnung wie sie amtlich verkündet wurde:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitssch...

 

Und dort steht nichts von Tourismus.

 

Die Webseite ist ja nur ein zusätzlicher Informationsdienst, bei dem das Beherbergungsverbot (möglicherweise falsch) verschlagwortet wurde.

Gabi37
Level 10
Germany

@Till-and-Jutta0 

ich habe mal ans Ministerium geschrieben und um Klarstellung gebeten.

Gabi37
Level 10
Germany

Post vom Ministerium. Es ist so, wie @Till-and-Jutta0 geschrieben haben:

 

"Der Beherbergungsverbot gilt aus Infektionsschutzgründen für alle Gäste unabhängig vom Zweck der Reise, d.h. sowohl geschäftliche als auch touristische Aufenthalte fallen in den Anwendungsbereich dieser speziellen Verordnung"

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