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Hallo Airbnb-Gastgeber,
wir suchen eine Location für unsere studentische Abschlussproduktion. Gedreht wird die Pilotfolge f...
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Ich mache hier mal eine Diskussion speziell zu diesem Thema auf. An mehreren Stellen treten ja die Unterschiede zwischen den privaten Normalos einerseits und den Property Managern und Rental Companies andererseits zutage:
Was noch?
Zu @Anyroomdirect waren wir dort ja streng – vielleicht kann er berichten, was sein Start-up ausmacht?
@Till-and-Jutta0: aber da steht
"Du handelst typischerweise als Unternehmer, wenn du regelmäßig über einen längeren Zeitraum deinen Erst- oder Zweitwohnsitz vermietest oder andere Dienstleistungen anbietest, um daran zu verdienen. "
Wollen wir nicht alle (die shared vermieten) verdienen???
@Veronica-and-Richard0 schrieb:
Wollen wir nicht alle (die shared vermieten) verdienen???
Wir sind auch alle Unternehmer, auch wir Privaten, auch nur mit 1 Zimmer. Sonst würde es das FA als Liebhaberei einstufen.
Hingegen ist jemand mit einem Ferienhaus, der seine Ausgaben absetzen möchte und immer nur Miese macht, kein Unternehmer.
Wahrscheinlich wieder mal ein Übersetzungs- und Bedeutungsproblem.
Das Wort Unternehmer passt hier deshalb nicht als Unterscheidungsmerkmal der Profis.
Hallo @Till-and-Jutta0 , über den Begriff der Liebhaberei herrscht allgemein große Konfusion und ich will einmal versuchen die Sache aufzudröseln.
Der Begriff "Unternehmer" kommt in § 21 ESTG (Vermietung und Verpachtung) überhaupt nicht vor und auch wenn, dann hätte er mit der Liebhaberei nichts zu tun. Wenn jemand ein Ferienobjekt vermietet, dann muß er beweisen, daß er dies unter Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht tut. Gelingt dieser Beweis nicht, so erkennt das Finanzamt die dazugehörigen Werbungskosten nicht an.
Den Beweis kann man im Wesentlichen auf 2 Wegen erbringen:
1) Man erstellt zu Beginn der Tätigkeit eine 30-Jahresprognose in der man dem FA vorrechnet, daß innerhalb dieser 30 Jahre ein Totalüberschuß (der Einnahmen über die Werbungskosten) möglich ist.
2) Man erreicht mindestens die durchschnittliche, ortsübliche Belegung des Objekts ./. 25%.
Der Bundesfinanzhof schreibt in seinem Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen IX R 23/16 dazu:
"Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen —abgesehen von Vermietungshindernissen— nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112 , BStBl II 2007, 256 ; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478 , BStBl II 2009, 138 ; die Rechtsprechung zusammenfassend BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869 )."
Entgegen eurer Ansicht kann mal also ständig "Miese" machen, wenn man nur die entsprechende Belegung erreicht.
Ich hatte ja schon mal an anderer Stelle geschrieben, daß ich schon eine Außenprüfung des Finanzamts hatte. In dieser Prüfung saß ich Aug in Aug mit dem Finanzbeamten am Tisch und es entwickelte sich folgende Unterhaltung:
Ich: Wenn ich also die durchschnittliche Belegung der Gemeinde ./. 25% erreiche, kann ich jahrzehntelang Verlust machen?
Prüfer: Richtig.
@Ute42 Der Begriff des Unternehmers taucht zum Beispeil im UStG auf. Für uns relevant: § 12 UStG Absatz 2 11.
Das Problem der Liebhaberei besteht tatsächlich bei vielen Finanzämtern; da unterscheidet sich die Praxis mitunter und man muss für sein Recht erstmal kämpfen. Das ist ja bei FÄ nichts Neues.
Das mit dem Profilfoto geht für mich in Ordnung. Es ist eine kleine Unterscheidung zwischen Property Managern und den Privaten.
Stornobedigungen geht gar nicht. Ist für mich eine 2 Wegdiskriminierung.
1) Private Gastgeber können diese nicht in Anspruch nehmen.
2) Gast eines Profi sind schlechter gestellt als die eines Privaten unter anderem die 48h Nachfrist.
Verstösst meiner Meinung nach gegen die Antidiskriminierungs Klausel der Teilnehmerbedigung von Airbnb. Ja ist etwas weit hergeholt, aber so empfinde ich das. Habe ich so als Feedback bei Airbnb deponiert.
@Till-and-Jutta0 wären die Angaben für Gewerbliche Gastgeber irgendwo auf dem Profil oder Inserat Sichtbar?
@Thomas339 schrieb:wären die Angaben für Gewerbliche Gastgeber irgendwo auf dem Profil oder Inserat sichtbar?
@Thomas339, ich meine, diese ausgefüllten Angaben schon mal bei einem Inserat gesehen zu haben.
@Till-and-Jutta0, @Thomas339 ,
Airbnb war mal etwas besonderes, wegen des Community Feelings und des Slogans "live like a local". In Vorbereitung des Börsengangs pusht man jetzt die Geschäftszahlen in die Höhe indem man Hotels und Agenturen zuläßt. Dadurch entwickelt sich die Firma zu genau demselben Gemischtwarenladen wie es booking und homeaway jetzt schon sind. Das letzte was ich als Reisender auf airbnb suche ist ein Objekt das von Novasol verwaltet wird.
Kurzfristig mag diese Politik vielleicht funktionieren, aber ich glaube langfristig schadet sich die Firma selbst.
Hm, ich finde es schwierig. Als Private haben wir ja auch durchaus Vorteile gegenüber Gewerblichen. Und das Recht von Geschäftsleuten untereinander ist ja auch anders. Von daher verstehe ich das.
Was haben wir Privaten dadurch für Nachteile? Ist mir noch nicht ganz ersichtlich.
Was die sehr strengen Bedingungen angeht - die bekommt doch auch nicht automatisch jeder Dienstleister, oder? Da könnten also prinzipiell auch Private eingeladen werden. Soweit ich da informiert bin, wird man erst ab einem extrem hohen Tagespreis dazu eingeladen; kann aber auch sein, dass
Mir persönlich wäre es nach wie vor wichtig, dass das klar gekennzeichnet wird. Allerdings auch nur, weil ich mich der Illusion hingebe, dass Gäste dann Verständnis dafür haben, dass ich keinen 24-Stunden-Service anbieten kann, weil ich einfach auch noch arbeiten muss. Andererseits gibt es ja auch genügend Gründe, warum ein Privater permanent verfügbar sein könnte.
Oh, sorry, Satz nicht zu Ende geschrieben: Kann aber auch sein, dass ich da nicht richtig informiert bin.
Interessant finde ich auch
aus Zeit Online, 04.01.2018
und
Airbnb: from homesharing cool to commercial giant
aus the guardian, 18.03.2016 !
Und wo bitte bleibt der Ursprungsgedanke mit dem alles anfing
Wenn wir als Gastgeber schon den Überblick verlieren wie geht’s dann wohl dem Gast,
Ich freue mich schon auf die Nächsten Diskussionen wie Falsche Bewertungen, 5 Sterne Bewertung, werden zu oft mit Hotelsternen verglichen, usw.
Airbnb sollte vielleicht neue Kategorien einführen oder getrennt kommunizieren wie Privatzimmer im selben Hausrat mit Gastgebern Privates Studios – Haus uns.
Oder Hotels und Agenturen,
Leider stelle ich in der letzten Zeit fest das sich fernhalten der Gäste verändert hat und ich glaube das Airbnb so einiges dazu beiträgt durch ihre Kommunikation
Mahl schauen wie sich das weiterentwickelt , Vielleicht lässt Airbnb die Gastgeber die ihnen mit viel Freude und Herz geholfen haben zum Erfolg, fallen da man sie nicht mehr braucht ab einer gewissen Grösse.