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Hallo Airbnb-Gastgeber,
wir suchen eine Location für unsere studentische Abschlussproduktion. Gedreht wird die Pilotfolge f...
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Wenn Du keine Besucher haben möchtest, solltest Du das so in Deine Hausregeln schreiben und dann auch durchsetzen. Das wäre für alle Beteiligten eine klare Linie.
Unschön. das haben andere ganz sicher auch schon erlebt.
Du möchtest einen Ausweis sehen? Es besteht Meldepflicht...., also musst du grundsätzlich die Ausweise sehen und Meldeformulare ausfüllen lassen.... Schlecht, wenn du das bisher gar nicht gemacht hast.
Du bist nicht verpflichtet, nicht angegebene Personen einzulassen!
Du hast also verschiedene Möglichkeiten:
1. Möchtest du den zusätzlichen Gast in dein Haus lassen, kannst du
a) den Gastbitten, die Buchung zu ändern und um die Person zu erweitern
b) das Geld für die zusätzliche Person über das Meditationscenter einfordern
c) Das Geld bar direkt an der Haustür einzufordern - VOR Betreten des Hauses
2. Willst du keinen zusätzlichen Gast, den Zutritt verweigern.
a) Dann solltest du zusätzlich den Support informieren
b) den Gast bitten zu stornieren und das er sich eine andere Unterkunft suchen soll
c) den Support für dich stornieren lassen.
Habe jetzt noch nicht geschaut, solltest du deine Hausregeln nicht entsprechend formuliert haben, dringend die Hausregeln neu schreiben, dass du absolut keinen Besuch erlaubst.
"auch einen Ausweis möchte ich sehen"
Das gibt schon das Gesetz vor: §§29-30 BMG verlangt von allen Gästen, dass sie einen Meldeschein ausfüllen, und du musst sie aufbewahren.
Auch ein eleganter Hebel, dann bleiben die Liebschaften nicht anonym.
Du solltest allerdings auch dies in deine Hausregeln schreiben, und auch in der Begrüßungsmail nochmal darauf hinweisen.
Das konnte das "Liebesnest" bei uns aber auch nicht immer verhindern.
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Daß Personen die nicht als Gäste gebucht wurden nicht in die Unterkunft dürfen, ist ohnehin von vornherein klar.
In den Nutzungsbedingungen steht:
8.3.3 Sie dürfen keine zusätzlichen Personen zu einer Entdeckung, einer Veranstaltung oder einem sonstigen Gastgeber-Dienst mitbringen, es sei denn diese Personen wurden während des Buchungsprozesses auf der Airbnb-Plattform von Ihnen als zusätzliche Gäste angegeben.
Klar ein zusätzlicher Gast muss zahlen, doch wie unterscheide ich einen Kurzbesuch über Tag zum Kaffeetrinken oder zum Stell dich ein mit Wäschebenutzung und Dusche ?.
Ich gucke ja nicht durch das Schlüsselloch !
@Brigitte87 @Patricia741 , ich hatte auch schon einmal so einen Fall, daraufhin habe ich in meine Hausregeln geschrieben, dass nur registrierte Gäste Zugang zur Unterkunft haben, das hat sich bis jetzt bewährt.
Herzlichen Dank euch allen!!!
Ich werde sofort in meinen Hausregeln festlegen, dass keine registrierten Gäste zugelassen sind.
Von allen "zugelassenen" habe ich schon immer eine Kopie des Ausweises gemacht (obwohl es meiner und ein Meldeformular ausfüllen lassen.
@Brigitte87
Kopie des Ausweises kann ggf. auf Schwierigkeiten treffen (Datenschutz...) vllt reicht dir ja auch nur ein Abgleich mit dem ausgefüllten Meldeschein .
HH&HG PW
P.S. es gibt viele threads zum Thema Meldeschein, stell den Begriff mal in die Suchmaske und stöbere.
Hallo @Brigitte87
was meinst du denn eigentlich mit "Tagesgebühr"?
Die Gebühr für einen 2. Gast (bei einem Zimmer von dir habe ich gesehen 9 € für 2. Person) meinst du wahrscheinlich nicht, oder ?
Hast du denn bei den vorherigen Gästen, die eine deiner Unterkünfte als "Liebesnest" genutzt hatten, eine entsprechende Bewertung geschrieben ? Für eine passende Formulierung gibt es hier in der Community einige Spezialisten, ich leider nicht.
das meinst du jetzt nicht im Ernst :))))
Wenn die 2. Person bezahlt hat (oder der Lover für sie), dann sollte es mir gleichgültig sein, was die in dem Zimmer so "treiben".
Aber wie will @Brigitte87 so was wie "Stundenhotel" abrechnen ????
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Wenn Brigitte ihre Unterkunft nach Stunden abrechnen will dann kann sie sich auf die in Deutschland geltende Vertragsfreiheit berufen:
"Die Vertragsfreiheit, eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und Ausprägung der Privatautonomie, ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und wird in § 311 Abs. 1 BGB vorausgesetzt.
Sie gestattet es dem Einzelnen, mit jedermann Verträge abzuschließen, die hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und des Vertragspartners frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen."
"Wir hoffen, euch in 9 Monaten zu Dritt beherbergen zu können."