Hallo @Heiko0,
der Beschluss müsste auf einer (vermutlich außerordentlichen) Versammlung widerrufen werden oder per Umlaufbeschluss. Beides innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung bevor die Anfechtungsklage bei Gericht eingereicht werden müsste. Auf Grund geltender Fristen (z.B. für Einladung usw.) ist dies de facto ausgeschlossen.
Somit wird der Beschluss Bestandskraft bekommen. Der Hinweis des Verwalters hätte in der Sitzung kommen müssen.
Der aus meiner Sicht einzig geeignete und den Hausfrieden erhaltende Weg ist es, auf einer der folgenden Versammlungen einen Gegenbeschluss zu erreichen.
Unabhängig davon ist die kurzfristige Vermietung in WEGs grundsätzlich immer gestattet, so lange der Hausfrieden nicht gestört wird und es nicht zu erheblichen Belästigungen der Miteigentümer (z.B. durch erhöhte Abnutzung etc.) kommt. In Teilungserklärungen ist dieses Thema nur in ganz ganz seltenen Fällen klar definiert.
Höher stehendes Recht kann dies natürlich verbieten, siehe Zweckentfremdungsverbote und ähnliches.
Beste Grüße,
Martin