Eigentümer / Hausverwaltung gegen kurzfristige Vermietungen

Heiko0
Level 1
Stuttgart, Germany

Eigentümer / Hausverwaltung gegen kurzfristige Vermietungen

Hallo liebe Airbnb Community 🙂

 

Ich wollte gerne eure Meinung hören zum folgender Situation:


Mein Vater (Eigentümer der Wohnung) war gestern auf einer Eigentümerversammlung der Hausverwaltung. Dort hatten zwei Eigentümer sich gegen meine kurzfristigen Vermietungen über Airbnb ausgeprochen, angeblich würde dies gegen Gesetze (welche weiß ich leider nicht) verstoßen. Hauptargument sei, dass es zuviele fremde Gäste gibt und die sich womöglich unwohl fühlen (Sicherheit). Es wurde einstimmig gegen uns entschieden, weshalb ich keine neuen Buchungen mehr annehme, da wir ein friedliches Verhältnis haben wollen. 

Lediglich Buchungen, die über 3 Monate andauern wären für sie in Ordnung.

Was ebenfalls noch erwähnt werden müsste ist, dass alle Wohnungen eigene Eingänge haben und lediglich über eine lange Treppe verbunden sind. Lärm wurde ebenfalls nicht als Grund geäußert. Ab und zu wurde Müll falsch entsorgt, aber das ist nicht die Regel. 


Was denkt ihr? Hattet ihr schon einmal ähnliche Erfahrungen gemacht?

Viele Grüße
Heiko 

17 Antworten 17
Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Hallo @Heiko0, ich wüsste da einiges zu sagen.

Aber lasse bitte vorher deine Nachricht in den geschlossenen Bereich verschieben, sonst kann nicht nur Tante Google, sondern auch deine Miteigentümer und die Hausverwaltung mitlesen. Wie das geht, steht in den FAQs (siehe meine Signatur).

Grüße von einem Stuttgarter Gastgeber!

Christa0
Level 10
Munich, Germany

Hallo @Heiko0, das ist ärgerlich. Wenn die Eigentümergemeinschaft jedoch einen Beschluss fasst, hat dieser Bestandskraft. Auch wenn es sich um einen rechtswidrigen oder gar nichtigen Beschuss handelt (was in Deinem Fall wahrscheinlich ist).  Gefasste Beschlüsse können nur innerhalb der 1 Monatsfrist angefochten werden, ansonsten hat der Beschluss Gültigkeit.

Da Euch ein friedliches Verhältnis mit den anderen Eigentümern wichtig ist, ist es nicht empfehlenswert Anfechtungsklage einzureichen. Auch wenn Dein Vater bei einem Rechtsstreit Recht kriegen würde, fallen nicht unerhebliche Kosten für die Eigentümergemeinschaft an. Nach einer Anfechtungsklage durch einen Eigentümer ist somit ein friedliches Miteinander kaum mehr möglich.

Ihr könnt versuchen einzelne Eigentümer auf „Eure Seite“ zu bringen und für die nächste Eigentümerversammlung das Thema nochmals als Tagesordnungspunkt  aufnehmen lassen. Es könnte dann auch nochmals ein neuer Beschluss gefasst werden. Das lohnt sich aber nur, wenn Ihr von vornherein wisst, dass die Mehrheit der anderen Eigentümer Euch unterstützen würde. Um das zu erreichen müsst Ihr Euch gute Argumente überlegen und mit jedem einzelnen Nachbarn sprechen. Viel Glück dabei.

Es gab hier schonmal eine Diskussion zu diesem Thema. Vielleicht ist das für Dich interessant. https://community.withairbnb.com/t5/Hilfe/Kurzzeitvermietung-erlaubt/m-p/460735/highlight/true#M2052...

LG Christa

@Heiko0 Meines Wissens dürfen kurzfristige Vermietungen nur durch eine Teilungserklärung untersagt werden und diese wiederum muss einstimmig und notariell geändert werden. Eine normale Abstimmung der Eigentümergemeinschaft reicht da nicht aus.
Das ändert allerdings auch nichts an den Vorbehalten der Miteigentümer. 😕

@Heiko0, ich würde ein privates Gespräch mit denjenigen Eigentümern führen, die Einwände haben. Da lässt sich oft einiges klären und Bedenken ausräumen.

Hallo @Florian-and-Theresa0, das „A“ und „O“ oder die „Bibel“ einer WEG ist selbstverständlich die Teilungserklärung. Hier wird auch festgelegt, ob z.B. gewerbliche Nutzung in der WEG erlaubt ist. Ich habe noch keine Teilungserklärung gesehen, in der kurzfristige private Vermietungen deklariert sind. Und ich kenne viele.

Unabhängig davon ist ein rechtswidrig gefasster Beschluss (z.B. nicht in Einstimmung mit der Teilungserklärung), bestandskräftig, wenn dieser nicht fristgerecht angefochten wird. Da die anderen Miteigentümer bei @Heiko0 schon per Beschluss gegen die Vermietung gestimmt haben, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese dann einstimmig einer Änderung der Teilungserklärung zustimmen würden. Von den notariellen Kosten einmal abgesehen. LG Christa

 

@Christa0 Genau das ist der Punkt; in den meisten Teilungserklärungen wird diese Art der Vermietung nicht geregelt. Aber vor Gericht gilt: Teilungserklärung vor Beschluss. Sprich, es darf nicht per Mitgliederversammlung verboten werden. Da gibt es schon ein paar Präzedenzurteile. Nachgewiesen werden müsste die Störung etc. Hier findet man das z. B.: http://www.mietrecht.org/ferienwohnung/eigentumswohnung-als-ferienwohnung-vermieten/ 

Darüber hinaus ist in Stuttgart fast mehr das Problem, dass ganze Wohnungen nicht unter 2 (?) Monaten angeboten werden dürfen.

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Also wenn die Diskussion jetzt öffentlich geführt wird, gebe ich auch meinen Senf dazu:


Florian & Theresa schrieb: Darüber hinaus ist in Stuttgart fast mehr das Problem, dass ganze Wohnungen nicht unter 2 (?) Monaten angeboten werden dürfen.

So ist es! In Stuttgart verbietet die Zweckentfremdungsverordnung die Beherbergung in Ganzen Unterkünften. Das wird wohl auch der Aufhänger des Beschlusses gewesen sein. Und diesbezüglich hat die Eigentümergemeinschaft leider Recht.

Trage dich doch in der Stuttgarter Gruppe ein, dann können wir dich zum nächsten Treffen einladen. Dies wird ein Hauptpunkt unserer Arbeit sein.

Genau so issses @Florian-and-Theresa0. Und um vor Gericht recht zu kriegen, bzw. ein Urteil zu kriegen muss man eben klagen. Ohne Klage, gilt erstmal der Beschluß.

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Ist ähnlich wie bei einer unrechtmäßigen Kündigung (z.B. Arbeitsvertrag): Wenn du da nicht gegen klagst, wird sie zunächst rechtskräftig.

Das ist dann aber sehr ärgerlich für Eigentümergemeinschaft, wenn sie den Prozess verliert ... 

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Vielleicht reicht auch die Information/Drohung einer Anfechtungsklage, und die Gemeinschaft widerruft den Beschluss. Ist günstiger für sie. Ein fähiger Verwalter sollte das wissen.

Martin27
Level 10
Berlin, Germany

Hallo @Heiko0,

 

der Beschluss müsste auf einer (vermutlich außerordentlichen) Versammlung widerrufen werden oder per Umlaufbeschluss. Beides innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung bevor die Anfechtungsklage bei Gericht eingereicht werden müsste. Auf Grund geltender Fristen (z.B. für Einladung usw.) ist dies de facto ausgeschlossen.

Somit wird der Beschluss Bestandskraft bekommen. Der Hinweis des Verwalters hätte in der Sitzung kommen müssen.

 

Der aus meiner Sicht einzig geeignete und den Hausfrieden erhaltende Weg ist es, auf einer der folgenden Versammlungen einen Gegenbeschluss zu erreichen.

 

Unabhängig davon ist die kurzfristige Vermietung in WEGs grundsätzlich immer gestattet, so lange der Hausfrieden nicht gestört wird und es nicht zu erheblichen Belästigungen der Miteigentümer (z.B. durch erhöhte Abnutzung etc.) kommt. In Teilungserklärungen ist dieses Thema nur in ganz ganz seltenen Fällen klar definiert.

 

Höher stehendes Recht kann dies natürlich verbieten, siehe Zweckentfremdungsverbote und ähnliches.

 

Beste Grüße,

 

Martin

 

Christa0
Level 10
Munich, Germany

@Martin27, genau so ist es. Ich hatte mich nur nicht mehr dazu geäussert, weil sonst wahrscheinlich wieder eine dieser Endlosdiskussionen begonnen hätte. LG Christa

@Christa0 Ich verstehe nur nicht, warum etwas beschlossen wird, was vor Gericht keinen Bestand hätte. 😉

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