@Peter2546 ,
Nein, ich hatte mich wohl missverständlich ausgedrückt. Man zahlt natürlich nur Gewerbesteuer, wenn man ein Gewerbe angemeldet hat. Ab diesem Zeitpunkt ist man verpflichtet jährlich eine GWST-Erklärung abzugeben.
Generell gibt es
a) gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten, wie z.B. das Betreiben einer Frühstückspension oder auch die Zimmervermietung mit Frühstück. In der Einkommensteuer werden die hier erzielten Einkünfte unter Einkünfte aus Gewerbetätigkeit aufgeführt
b) nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten wie z.B. private Vermietung ohne jegliche Zusatzleistung. In der Einkommensteuer werden die hier erzielten Einkünfte unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgeführt
Zur Abgrenzung zwischen den beiden Tätigkeiten unterstellt das Finanzamt in der Regel, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wenn "hotelähnliche Leistungen" angeboten werden, hierzu zählen insbesondere Frühstück, Getränkeservice, durchgängig besetzte Rezeption, täglicher Zimmer-Reinigungsservice, aber auch andere Dienstleistungen wie Fahrradvermietung oder -gestellung, Nutzung von Verkehrsnetzverbund-Karten u.ä.
Jedoch führt die Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern und Hygieneartikeln (noch) nicht zur gewerblichen Einstufung.
Wenn Du eine Gewerbeanmeldung vermeiden willst, dann wäre ich vorsichtig mit allen Zusatzdiensten, die als hotelähnlich ausgelegt werden könnten und auch mit Beförderungsdiensten sowie Leistungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln, da hier u.U. auch noch weitere Lizenzen erforderlich sind.