Kleingewerbe anmelden?

Jacqueline-and-Robby0
Level 2
Overath, Germany

Kleingewerbe anmelden?

Hallo Zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen 🙂

Laut unserem Gewerbeamt müssen wir kein Gewerbe lt. Kleinunternehmerregelung anmelden, da wir kein Frühstück anbieten etc.

Jedoch laut unserem Finanzamt müssen wir ein Gewerbe anmelden.

Jetzt sind wir eigentlich nur noch verwirrt was wir machen sollen 😕

Wir sieht es bei euch aus? Habt ihr alle ein Gewerbe angemeldet?

Vielen Dank schon mal vorab 🙂

113 Antworten 113

@Till-and-Jutta0 , danke. Demnach betreibe ich definitiv kein Gewerbe. Aber die Gewerbesteuer fällt also unabhängig davon trotzdem an, wenn man über 24.500 Euro Gewinn/Jahr kommt?

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

@Peter2546 , wenn du im steuerlichen (!) Sinne kein Gewerbe betreibst, musst du auch keine Gewerbesteuer entrichten.

@Till-and-Jutta0 

Meine Infos sind dahingehend das der Umsatz doch eine Rolle spielt,wenn die Vermietung mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird ist es Gewerblich.

@Wolfgang12 Mit welcher Absicht sollte man denn sonst Vermietung betreiben, speziell Kurzzeitvermietung? Aus Liebhaberei ja wohl kaum.

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

@Wolfgang12 , auch eine "Vermietung und Verpachtung" (im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung) hat in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht.

 

Wenn du keinen nachweisbaren Gewinn erzielst, sondern immer nur Verluste erklärst, streicht dir das Finanzamt irgendwann die Vermietung "wegen Liebhaberei".

@Till-and-Jutta0 Trotzdem ist mir nicht ganz klar, was mit  "im steuerlichen (!) Sinne kein Gewerbe" gemeint ist? Ich las ja hier im Thread, dass das Finanzamt sehr schnell dabei ist, das als ein Gewerbe zu betrachten bzw. eine Anmeldung zu empfehlen. Woran machen die das denn fest und wie entscheiden die das? Zumal wenn ich als Vermieter die Einkünfte in der Steuererklärung unter "Vermietung und Verpachtung" verbuche? Theoretisch kann man ja schon mit einer einzigen Wohnung über 24.500 kommen.

 

Unser Steuerberater (wir sind eine geschwisterliche Erbengemeinschaft) meinte allerdings auch, dass ab 24.500 Gewerbesteuer (und also eine Gewerbeanmeldung) anfallen würde. Vielleicht hat der einfach keine Ahnung?

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany


@Peter2546  schrieb:

@Till-and-Jutta0 Trotzdem ist mir nicht ganz klar, was mit  "im steuerlichen (!) Sinne kein Gewerbe" gemeint ist? .... Vielleicht hat der einfach keine Ahnung?


Man muss bei Gewerbe einfach unterscheiden zwischen Steuerrecht, Ordnungsrecht, Wohnraum-Zweckentfremdung usw.

 

Wenn ich beim Ordnungsamt ein Gewerbe angemeldet habe, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass es das FA auch als solches einstuft - und umgekehrt.

 

Und bei der Wohnraum-Zweckentfremdung ist auch von "gewerblichem Gebrauch" die Rede, meint dabei aber einfach Kurzzeitvermietung gegen Entgelt (im Gegensatz zu Couchsurfing).

 

Leider haben nicht alle StB zwangsläufig eine Ahnung von der Kurzzeitvermietung.

 

Hast du die einschlägigen Haufe-Aufsätze schon studiert, @Peter2546 ?

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Peter2546 ,

Nein, ich hatte mich wohl missverständlich ausgedrückt. Man zahlt natürlich nur Gewerbesteuer, wenn man ein Gewerbe angemeldet hat. Ab diesem Zeitpunkt ist man verpflichtet jährlich eine GWST-Erklärung abzugeben.

 

Generell gibt es

a) gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten, wie z.B. das Betreiben einer Frühstückspension oder auch die Zimmervermietung mit Frühstück. In der Einkommensteuer werden die hier erzielten Einkünfte unter Einkünfte aus Gewerbetätigkeit aufgeführt

b) nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten wie z.B. private Vermietung ohne jegliche Zusatzleistung. In der Einkommensteuer werden die hier erzielten Einkünfte unter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgeführt

 

Zur Abgrenzung zwischen den beiden Tätigkeiten unterstellt das Finanzamt in der Regel, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wenn "hotelähnliche Leistungen" angeboten werden, hierzu zählen insbesondere Frühstück, Getränkeservice, durchgängig besetzte Rezeption, täglicher Zimmer-Reinigungsservice, aber auch andere Dienstleistungen wie Fahrradvermietung oder -gestellung, Nutzung von Verkehrsnetzverbund-Karten u.ä.

Jedoch führt die Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern und Hygieneartikeln (noch) nicht zur gewerblichen Einstufung.

 

Wenn Du eine Gewerbeanmeldung vermeiden willst, dann wäre ich vorsichtig mit allen Zusatzdiensten, die als hotelähnlich ausgelegt werden könnten und auch mit Beförderungsdiensten sowie Leistungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln, da hier u.U. auch noch weitere Lizenzen erforderlich sind.

@Ralf5 : Danke! Dann sind wir wie gesagt sicher raus, aus der Gewerbe-Gefahr, denn außer den 3 Wohnungen gibt es bei uns nix. Seltsam dass unser StB den Gewinn von 24.500 als Indikator betrachtet. Das müssen wir ihm jetzt verklickern 🙂

Und ich persönlich hätte bzw. habe ja gedacht, dass die Umsatzhöhe in Kombination mit mehreren Objekten vom Amt als Gewerbe eingestuft wird, selbst wenn man alles selbst erledigt und keine "Dienste" anbietet. Von wegen "Gewinnerzielungsabsicht" etc.

 

Aber ab 17.500 (wurde in 2019 erreicht) wird trotzdem die volle Ust fällig, richtig? Und da ist man dann ja auch für die Zukunft drin... (von der unten von @Sabine-Ingrid0  erwähnten Anhebung auf 22.000 profitiert ja nur, wer die Grenze noch nie erreicht hatte, wenn ich korrekt informiert bin).

 

PS: Aber mal ganz naiv gefragt: Warten wir also einfach, ob/bis das FA kommt und fragt/prüft, ob das nicht gewerblich ist, was wir da machen? (Wie sollten die da überhaupt drauf kommen?). Oder sollten wir zum FA gehen und sagen: wir wollten nur mitteilen, dass das nicht gewerblich ist, weil keine Sonderleistungen usw.

 

(von der unten von @Sabine-Ingrid0  erwähnten Anhebung auf 22.000 profitiert ja nur, wer die Grenze noch nie erreicht hatte, wenn ich korrekt informiert bin)

 

@Peter2546   Von der Anhebung der Schwelle auf 22000 € profitieren vor allem diejenigen die bisher knapp über 17500 € waren und weiterhin aber unter 22000€ Umsatz bleiben.

 

PS.: Dass dein STB die 24500€ Grenze als wichtig erwähnt hat, liegt vermutlich daran, dass das Finanzamt bei Umsätzen die darunter liegen oftmals gar nicht nachprüft ob evtl. ein Gewerbe vorliegt, da ja erst über dieser Grenze eine Gewerbesteuer fällig werden würde.... und es somit nichts bringt.

 

Wenn ihr zwar über 24500€ kommt aber keine zusätzlichen Dienstleistungen anbietet (wie zB Frühstück) oder andere Leistungen wie @Ralf5  schon aufgelistet hat, habt ihr auch kein Gewerbe sondern private Vermögensverwaltung für die keine Gewerbesteuer abzuführen ist.

Das Finanzamt bekommt seine Steuern ja so oder so, die Gewerbesteuer würde die Gemeinde bekommen.

 

Udo6
Level 10
Nord, Germany

@Peter2546 

Nur als kurzen Hinweis:

Die 22.000 beziehen sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn.

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Peter2546 ,

 

also bei mir war das FA vor Ort und hat den Flächen-Aufteilungsschlüssel geprüft und die Quadratmeter nachgemessen, da meine 3 Fewos im gleichen Gebäude wie die selbst genutzten privaten Räume liegen. Da ich die Einkünfte bereits im Vorjahr als private Vermietung und Verpachtung (ohne Gewerbeanmeldung) deklariert hatte, wurde dies gleich mit geprüft und bestätigt.

 

zu Deiner Frage: du machst einfach Deine EKST und trägst die Einkünfte (abzüglich Aufwendungen) bei der Anlage Vermietung und Verpachtung ein. Negativ-Mitteilung an das Finanzamt sind nicht zu machen, Du schreibst denen ja auch keinen Brief, dass du keine Anlage Kinder ausfüllst, weil Du keine Kinder hast (nur so als Beispiel).

 

Die Kleinunternehmer-Regelung habe ich bisher noch nie in Anspruch genommen, auch als ich vom Umsatz noch unter der Grenze lag. Viele erwähnen zwar den Vorteil, dass zwar keine USt abzuführen ist, dies zieht aber nach sich, dass man dann auch keine Vorsteuer geltend machen kann, was gerade in Jahren mit hohen Anschaffungs- und Renovierungsrechnungen ein Nachteil sein kann. Für mich war es vorteilhafter, die 7% USt abzuführen und dann aber auch die 19% Vorsteuer aus den o.g. Rechnungen abzuziehen.

 

Die Kleinunternehmer-Regelung kann der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, muss es aber nicht!

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany


@Ralf5  schrieb:

... also bei mir war das FA vor Ort und hat den Flächen-Aufteilungsschlüssel geprüft und die Quadratmeter nachgemessen, da meine 3 Fewos im gleichen Gebäude wie die selbst genutzten privaten Räume liegen. ...


Krass, echt mit dem Meterstab in der Hand? Oder haben die nur den Plan mit der Realität verglichen? @Ralf5 

Ja @Till-and-Jutta0 , echt mit dem Meterstab, Fewos, private Räume, gemeinsam genutzte Flure, Heizungskeller, Garage, etc.... Den Plan hätten sie ja auch im Innendienst prüfen können.

Nachtrag zur Aktualisierung des Threads :

 

Die zulässige Umsatzgrenze wird mit Beginn des Jahres 2020 auf 22.000 EUR angehoben. Von der Gesetzesänderung profitieren Kleinunternehmer, die Umsätze erzielen, die im Bereich von 17.500 EUR bis 22.000 EUR liegen. Für diese Selbstständigen besteht künftig eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 19 Umsatzsteuergesetz. Somit können weitere Unternehmer von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

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