Kleingewerbe anmelden?

Jacqueline-and-Robby0
Level 2
Overath, Germany

Kleingewerbe anmelden?

Hallo Zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir weiter helfen 🙂

Laut unserem Gewerbeamt müssen wir kein Gewerbe lt. Kleinunternehmerregelung anmelden, da wir kein Frühstück anbieten etc.

Jedoch laut unserem Finanzamt müssen wir ein Gewerbe anmelden.

Jetzt sind wir eigentlich nur noch verwirrt was wir machen sollen 😕

Wir sieht es bei euch aus? Habt ihr alle ein Gewerbe angemeldet?

Vielen Dank schon mal vorab 🙂

113 Antworten 113
Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany


@Sabine-Ingrid0  schrieb:

@Ute42  so weit weg vom Thema ist das gar nicht. Wenn du zB ein Gewerbe angemeldet hättest, könntest du auch die MwSt verrechnen die du eventuell für den Bagger bezahlt hast.

...


Ähm, in der Kurzzeitvermietung bin ich doch grundsätzlich USt-pflichtig, solange ich nicht zum Kleinunternehmer optiert habe, und kann dann die gezahlte Vorsteuer abziehen, oder? Völlig unabhängig vom Gewerbestatus.

@Till-and-Jutta0  ja stimmt, ich war auf die Kleinunternehmerregelung fixiert.

.

@Sabine-Ingrid0   

 

Ich habe die ersten 9 Jahre meiner Vermiettätigkeit nur Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erhalten. Erst im Zusammenhang mit einer Außenprüfung in 2012 wurden alle alten Bescheide auf einen Schlag für endgültig erklärt. Das liegt aber nicht daran daß ich einen „vernünftigen FA-Beamten“ habe, sondern das machen die bei allen Leuten so die ein neues Geschäft anfangen. Das FA schaut sich die Sache erst mal ein paar Jahre an und dann denken sie sich: Also entweder erklären wir die Bescheide jetzt einfach für endgültig, oder, wenn es sich vielleicht lohnt, schicken wir jemanden zur Prüfung hin.

 

Das FA kann Steuerbescheide übrigens nicht unbegrenzt lange „offen halten“. So ungefähr nach 10 Jahren müssen die sich mal entscheiden, ob sie deine Steuererklärungen akzeptieren wie abgegeben oder nicht.

 

Ich habe seit der Außenprüfung nichts mehr vom FA gehört. Es gab seit 2012 nicht eine einzige Nachfrage zu einem einzigen Beleg. Die können sich auch nicht um jeden Krimskrams kümmern, dazu haben sie gar nicht das Personal.

 

Solltest du jemals eine Außenprüfung haben dann frag mich, ich weiß wie das geht.

 

@Ute42  ja Danke, das mache ich gerne, ich hatte bis jetzt noch nie eine Prüfung (20Jahre). Ich habe das Gefühl dass diese Wischiwaschi-Regelungen auch den FA-Mitarbeitern zu schaffen machen aber wenn jetzt alles auf electronischem Weg errechnet wird könnte ich mir vorstellen dass noch einiges an Nachfragen auf uns zukommt... wohl dem der abgeschlossene Steuerbescheide hat wie du !

 

Das hab ich grad gefunden... interessant :

 

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war es offensichtlich. Dort hatte das Ausmaß der Vermietungsaktivitäten erkennbar die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit überschritten. Bei der Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung wird dies kaum anzunehmen sein.

Je mehr Aktivitäten der Eigentümer als Vermieter jedoch entfalten muss, um die ordnungsgemäße Vermietung als Ferienwohnung sicherzustellen, desto eher bewegt er sich in Richtung gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung beinhaltet begrifflich, dass das Vorhandene verwaltet wird, ohne dass dafür allzu weitgehende, vielleicht auch unternehmerische, Bemühungen erforderlich sind.

 

Der Umstand, dass der Vermieter mit den Vermietungseinkünften erhebliche Überschüsse erzielt, ist für sich allein noch kein Kriterium der Gewerblichkeit. Soweit er Einkünfte bezieht, ist er verpflichtet, diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage V (Vermietung und Verpachtung), dem Finanzamt anzuzeigen.

Sollte der Vermieter gewerblich einzustufen sein, gilt er bis zu einem Umsatz von 17.500 € dann noch als Kleinunternehmer.

Ab 24.500 € besteht Gewerbesteuerpflicht

Da ab einer Jahresumsatzgrenze von mehr als 24.500 € die Gewerbesteuerpflicht entsteht, ist insoweit spätestens dann von einer über die reine Vermögensverwaltung hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit auszugehen....

 

 

Also wie man sieht jeder begreift diese Regelungen anders 😞 !

hier der ganze Artikel :

https://www.mietrecht.org/ferienwohnung/ferienwohnung-als-kleinunternehmer-vermieten/

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany


@Sabine-Ingrid0  schrieb:

 

...

 

Da ab einer Jahresumsatzgrenze von mehr als 24.500 € die Gewerbesteuerpflicht entsteht, ist insoweit spätestens dann von einer über die reine Vermögensverwaltung hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit auszugehen....

...


Das war aber die Meinung des Autors, nicht des BVGs.

Haufe sieht das in seinen Fachartikeln meist anders.

 

Letztendlich kommt es wohl tatsächlich immer auf den Einzelfall an, und auf den Sachbearbeiter/Richter.

@Till-and-Jutta0  ja genau, das meinte ich mit "jeder begreift diese Regelungen anders"  so sollte es aber nicht sein.

Diese Autoren sind ausgebildete Steuerberater etc. , wenn die schon nicht wissen was konkret gemeint ist , wie soll dann FC Normalverbraucher damit klarkommen ?

 

Ist das Bösartigkeit der Finanzbehörden oder einfach nur Unvermögen ?

Martin234
Level 10
Münster, Germany

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

 

Das verstehe ich so, das ich, auch wenn ich 23 000 Euro im letzten Jahr hatte, aber es absolut ausgeschlossen ist, mehr zu haben (Tagespreis mal 365 gibt halt ein Maximum vor), gibt es keine Umsatzsteuerpflicht.

 

 
Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Martin234 ,

dies sehe ich anders. Wenn Du im vergangenen Jahr, also im Jahr 2019,  23.000 Euro Umsatz hattest, dann hattest Du bereits die Grenze von 22.000 Euro überschritten, bist also im aktuellen Jahr 2020 voll umsatzsteuerpflichtig.

 

Bezogen auf letztes Jahr (Du machst ja wohl jetzt erst Deine Steuer für 2019) sieht es so aus:

wenn Du im vorangegangenen Jahr, also in 2018, mehr als 17.500 Euro Umsatz hattest, dann bist Du für 2019 umsatzsteuerpflichtig. Wenn Du allerdings in 2018 weniger als 17.500 Umsatz hattest, und für 2019 der geplante Umsatz unter 50.000 Euro liegt (diese wäre ja mit 23.000 Euro gegeben), dann könntest Du für 2019 die Kleinunternehmer-Regelung (d.h. keine USt-Pflicht) in Anspruch nehmen, jedoch nicht mehr für 2020 wie oben erklärt.

 

Für nächstes Jahr 2021 gilt folgendes: wenn Du in 2020 weniger als 22.000 Euro Umsatz hattest, dann könntest Du erneut die Kleinunternehmer-Regelung für 2021 in Anspruch nehmen. Wenn in 2020 jedoch die 22.000 Euro Umsatzgrenze überschritten wird, da bleibst Du auch in 2021 ust-pflichtig.

 

Alles Klar?

 

 

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Vielleicht zur Ergänzung: Man muss sich m.W. immer für 5 Jahre festlegen, sofern man nicht vom Umsatz her zwangsläufig über die Grenze kommt.

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