@Ute42 ja Danke, das mache ich gerne, ich hatte bis jetzt noch nie eine Prüfung (20Jahre). Ich habe das Gefühl dass diese Wischiwaschi-Regelungen auch den FA-Mitarbeitern zu schaffen machen aber wenn jetzt alles auf electronischem Weg errechnet wird könnte ich mir vorstellen dass noch einiges an Nachfragen auf uns zukommt... wohl dem der abgeschlossene Steuerbescheide hat wie du !
Das hab ich grad gefunden... interessant :
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war es offensichtlich. Dort hatte das Ausmaß der Vermietungsaktivitäten erkennbar die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit überschritten. Bei der Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung wird dies kaum anzunehmen sein.
Je mehr Aktivitäten der Eigentümer als Vermieter jedoch entfalten muss, um die ordnungsgemäße Vermietung als Ferienwohnung sicherzustellen, desto eher bewegt er sich in Richtung gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung beinhaltet begrifflich, dass das Vorhandene verwaltet wird, ohne dass dafür allzu weitgehende, vielleicht auch unternehmerische, Bemühungen erforderlich sind.
Der Umstand, dass der Vermieter mit den Vermietungseinkünften erhebliche Überschüsse erzielt, ist für sich allein noch kein Kriterium der Gewerblichkeit. Soweit er Einkünfte bezieht, ist er verpflichtet, diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage V (Vermietung und Verpachtung), dem Finanzamt anzuzeigen.
Sollte der Vermieter gewerblich einzustufen sein, gilt er bis zu einem Umsatz von 17.500 € dann noch als Kleinunternehmer.
Ab 24.500 € besteht Gewerbesteuerpflicht
Da ab einer Jahresumsatzgrenze von mehr als 24.500 € die Gewerbesteuerpflicht entsteht, ist insoweit spätestens dann von einer über die reine Vermögensverwaltung hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit auszugehen....
Also wie man sieht jeder begreift diese Regelungen anders 😞 !
hier der ganze Artikel :
https://www.mietrecht.org/ferienwohnung/ferienwohnung-als-kleinunternehmer-vermieten/