Anneliese29
Level 2
Ich bin Gastgeberin und habe 2 Auszahlungskonten. Ich möchte...
Ich bin Gastgeberin und habe 2 Auszahlungskonten. Ich möchte die Auszahlungskonten eventuell mal wechseln...Ab welchen Zeitra...
Ich habe erst kürzlich bemerkt dass Airbnb mir Steuern für den Kanton Zürich abzieht und ich aber jedes Jahr die Steuern selbst eingebe.
Seit 2012 gebe ich alles den Steuern an. Jetzt frage ich mich wie lange ich wohl alles doppelt versteuert habe.
Zudem bietet das ganze keine Möglichkeit meinen Eigenmietwert dabei abzuziehen.
Und ich sehe keine Möglichkeit diese Steuern manuell selbst zu erheben und zu verrechnen.
Konnte jemand von euch diese Automatischen Steuern schon deaktivieren?
Die verursachen bei mir ein mega Defizit.
Lieben Dank
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Es nennt sich "Belegungssteuern" ich habe jetzt herausgefunden das dies die automatischen City Taxen sind für die Stadt Zürich.
Da meine "Mitbewohner" keine Touristen sind, wollte ich Fragen ob ich diese zurückerstatten kann. Kann man aber nicht.
Ich habe daher nun alle Verträge auf ende Monat aufgelöst via Airbnb und mach nun eigene Untermietverträge.
Die anderen "Steuern" die kann ich wie gehabt selber abgeben. Ich finde das Wording etwas schräg, das führte bei mir zu einem Missverständnis. Danke für eure Zeit.
@Mona949 ich verstehe deine Frage nicht aber vielleicht ist das eine Schweizer Sonderlösung.
Airbnb zieht doch keine Steuern ein (höchtens mal eine Kurtaxe wenn vom Gastgeber so eingestellt).
Deine Steuern richten sich doch nach deinem persönlichen Steuersatz der sich wiederum nach deinen Nettoeinnahmen richtet... und den kennt nur das Finanzamt , wie könnte also Airbnb deine Steuern einziehen ??
Hast du evt. dich als profesionellen Gastgeber bei airbnb angemeldet.
Ich finde unter dem Inserat bei Örtlichen Gesetzten den untenstehenden Link:
Wenn du dich in einer Region oder Gerichtsbarkeit befindest, in der wir Steuern in deinem Namen einziehen und abführen (automatische oder standardmäßige Steuereinziehung), kannst du möglicherweise weitere Steuern zu deinem Inserat hinzufügen. Je nach Gerichtsbarkeit hast du möglicherweise eine von zwei Wahlmöglichkeiten:
https://www.airbnb.ch/help/article/2523/wie-f%C3%BCge-ich-meinen-inseraten-steuern-hinzu
Für das Du mehr erfährst bleibt dir wohl nichts anderes übrig als sofort mit der Steuerverwaltung kontakt aufnehmen und um eine Erklärung bitten.
@Tamara206 nur Interessehalber.........
was für Steuern sind das ? Tourismusabgaben , Kurtaxe etc. ?
Die werden bei uns an die Gemeinde abgeführt soviel ich weiß und da wäre eine Doppelbesteuerung eigentlich unmöglich , ist das bei euch anders ?
Ich habe bei @Mona949 verstanden das es um die Steuern geht und nicht um die Kurtaxe.
Den der Eigenmietwert zieht man nicht an den Kurtaxen ab sondern bei den Steuern. Resp. beim Einkommen bei eigenen Liegenschaften die man zum Teil selber braucht aber auch untervermietet.
Es nennt sich "Belegungssteuern" ich habe jetzt herausgefunden das dies die automatischen City Taxen sind für die Stadt Zürich.
Da meine "Mitbewohner" keine Touristen sind, wollte ich Fragen ob ich diese zurückerstatten kann. Kann man aber nicht.
Ich habe daher nun alle Verträge auf ende Monat aufgelöst via Airbnb und mach nun eigene Untermietverträge.
Die anderen "Steuern" die kann ich wie gehabt selber abgeben. Ich finde das Wording etwas schräg, das führte bei mir zu einem Missverständnis. Danke für eure Zeit.
Danke @Mona949
Ja für die Kurtaxe oder Beherbergungstaxe ist das Wort Steuern eigentlich komisch.
Durch das dein Gast über airbnb gebucht hat trifft wohl der Fall ein.
Taxe: (Gebühr), im juristischen Sinn Gebühren, die feste Höchst- und Mindestsätze darstellen
Gebühr: ist das von einem Wirtschaftssubjekt zu zahlende Entgelt für die in Anspruch genommene Dienstleistung.
Steuern: Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderen öffentlichen Abgaben liegt darin, dass die Zahlung von Steuern grundsätzlich keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Während also der Beitrag für die bloße Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, und eine Gebühr oder Maut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme erhoben wird, gilt bei der Steuer das Nonaffektationsprinzip. Demnach „erkauft“ man sich mit Steuern keinen Anspruch auf eine konkrete staatliche Gegenleistung. Die Energiesteuer beispielsweise ist keine Gebühr für die Straßenbenutzung und die Hundesteuer ist keine Gebühr für die Beseitigung des Hundekots.
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