Umsatzsteuer auf Service Gebühr abführen?

Daniel7264
Level 4
Munich, Germany

Umsatzsteuer auf Service Gebühr abführen?

Hallo zusammen,

 

ich bin Angestellter und vermiete Nebenbei auf Airbnb. Nach meiner letzten Steuererklärung wurde ich vom Finanzamt aufgefordert eine Usatzsteuererklärung abzugeben mit einem mir nicht einläuchtenden Grund:

 

Es geht nicht um meine Gesamteinkünfte durch Vermietung,...diese fallen mit unter 17500€ ja in die Kleinunternehmerregelung wodurch keine Umsatzsteuererklärung notwendig wäre.

 

Nein, das Finanzamt möchte von mir eine Auflistung aller Service Gebühren die ich an Airbnb gezahlt habe. Auf die Servicegebühren soll ich die Umsatzsteuer von 7% nachträglich entrichten.

 

In meinen Rechnungen sehe ich, dass bereits 19% Mehrwertsteuer in jeder Servicegebühr enthalten sind.  Das Finanzamt möchte nun, dass ich auf die Service-Basis-Gebühr (ohne MwSt.) noch einmal 7% Umsatzsteuer abführe und soll daher für meine gesamte Zeit bei Airbnb die Umsatzsteuererklärungen nachreichen. Mir wurde gesagt das wäre meine Pflicht, da Airbnb nicht in Deutschland ansässig ist und keine Umsatzsteuer hier entrichtet. Ist das korrekt?

 

Auf der Airbnb Hilfeseite (https://www.airbnb.de/help/article/1857/was-sind-die-airbnbservicegeb%C3%BChren) fand ich folgendes:

 

"Umsatzsteuer auf Servicegebühren

Je nach Gesetzeslage in der betreffenden Region kann Umsatzsteuer auf die Servicegebühren für Gastgeber und Gäste aufgeschlagen werden. Wo dies der Fall ist, ist die Umsatzsteuer bereits in der angezeigten Servicegebühr enthalten."

 

Ich habe hier noch nichts zu diesem Thema gefunden und hoffe sehr dass mir jemand weiterhelfen kann. Mir kommt das so komisch vor, denn das würde ja bedeuten, dass JEDER Gastgeber in Deutschland automatisch eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, selbst wenn er aufgrund seiner Einnahmen unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Der Aufand hierfür ist enorm!

 

Danke für eure Hilfe im Vorraus!

 

Daniel

36 Antworten 36
Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

@Daniel7264  Das kommt mir jetzt echt komisch vor. Ich erkläre seit 11 Jahren meine Airbnb-Einkünfte in der Anlage V, es gab Jahre da wollte das FA alle Belege sehen sowie die „Mietverträge“. Ich falle auch unter die Kleinunternehmerregelung – aber eine USt-Erklärung für die Servicegebühren wollte bislang noch niemand von uns.

 

Auf unsere Servicegebühr wird die MWSt 19 % aufgeschlagen, so dass wir nicht 3% sondern ca. 3,6 % Servicegebühr abgezogen bekommen.

 

In der Buchungsbestätigung kann ich die Mehrwertsteuerrechnung aufrufen:

 

MWSt-Rechnung.JPG

 

Für mich sieht das so aus, als ob die MWSt nach Deutschland abgeführt wird.

 

Da würde ich den Steuerberater / die Steuerberaterin hinzuziehen.

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Daniel7264 ,

 

ich würde auf jeden Fall einen Steuerberater hinzu ziehen und beim Finanzamt Einspruch einlegen.

Jörg8
Level 10
Edingen-Neckarhausen, Germany

@Daniel7264entweder du stellst den Sachverhalt falsch dar, oder in deinem Finanzamt sind Grenzdebile unterwegs.

 


Nach meiner letzten Steuererklärung wurde ich vom Finanzamt aufgefordert eine Usatzsteuererklärung abzugeben mit einem mir nicht einläuchtenden Grund:

 

Es geht nicht um meine Gesamteinkünfte durch Vermietung,...diese fallen mit unter 17500€ ja in die Kleinunternehmerregelung wodurch keine Umsatzsteuererklärung notwendig wäre.

 

Nein, das Finanzamt möchte von mir eine Auflistung aller Service Gebühren die ich an Airbnb gezahlt habe. Auf die Servicegebühren soll ich die Umsatzsteuer von 7% nachträglich entrichten.

Wenn du unter die Kleinunternehmerregelung fällst wie du sagst musst du keine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Wenn dich das Finanzamt auffordert eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, dann für alle Umsätze. Es gibt kein Finanzamt welches halbe Umsatzsteuererklärungen anfordert.

 

Du hast einen Umsatz Brutto, Auszahlungsbetrag (=Umsatz netto) plus das was airbnb als Servicegebühr abgezogen hat.

 

Wenn das Finanzamt nun die Servicegebühr aufgelistet nachfordert, dann hast du vermutlich bei deinem Angaben nur die netto Einnahmen angegeben anstelle der Bruttoeinnahmen, denn nur dann macht deine Aussage einen Sinn, dass das Finanzamt darauf 7% Umsatzsteuer will.

 

Dann hast du quasi einen Teil des Umsatzes der mit 7% zu versteuern ist nicht als Einnahmen angegeben und musst darauf 7% Umsatzsteuer nachzahlen.

 

Dies macht aber nur dann einen Sinn wenn man eine Umsatzsteuererklärung macht und dann die 19% MwSt aus der Servicegebühr im Vorsteuerabzug geltend macht, was du offensichtlich nicht gemacht hast, da ansonsten das Finanamt keine Aufstellung deiner Servicegebnühren haben möchte.

 

Also, jede deiner Aussagen macht allein gestellt einen Sinn, aber so wie du es zusammengestellt hast ist es völlig sinnlos aufgrund eines nicht lösbaren Widerspruches.

 

Daher empfehle ich Dir den Vorschlag von @Ralf5 zu Herzen zu nehmen und einen Steuerberater zu kontaktieren.

Daniel7264
Level 4
Munich, Germany

Ich habe jetzt auch nochmal ausführlich recherchiert und es macht tatsächlich überhaupt keinen Sinn was das Finanzamt von mir fordert! Ich denke der Grundgedanke worum es hier geht ist das "Reverse-Charge" Verfahren für manche zu versteuernde Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen. 

Hier kann die Steuerschuld in einigen Fällen beim Empfänger der Leistungen liegen (Im Fall der Service Gebühr wäre ich der Empfänger der abgerechneten Leistung). Allerdings gilt das nur wenn beide Parteien Unternehmer sind und abgesehen davon müsste mir dann Airbnb eine Rechnung ohne MwSt/USt für die Servicegebühr ausstellen mit dem Hinweis dass ich diese zu entrichten habe.

 

Auf all meinen Rechnungen ist die MwSt. aufgeführt und wurde von mir bezahlt. Eine weitere Besteuerung ist daher absolut sinnfrei. Ich habe mit meiner zusändigen Berarbeiterin heute telefoniert und hatte den Eindruck Sie hat selbst keine Ahnung was und warum sie das überhaupt von mir fordert...Irgendeine neue Richtline von Ihrer Vorgesetzten seit diesem Jahr. Jetzt schaut sie es sich alles noch einmal an und gibt mir Montag Rückmeldung. Sie konnte mir am Telefon absolut Begründung liefern wieso weshalb warum....

 

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Daniel7264 ,

 

das Reverse-Charge Verfahren ist tatsächlich auch für Airbnb Service-Leistungen anzuwenden, aber dazu müsstest Du selbst Unternehmer sein (gewerblicher Vermieter) und auch Deine UST-ID Nummer bei Airbnb hinterlegen - erst unter diesen Voraussetzungen stellt Dir Airbnb eine Rechnung ohne Umsatzsteuer für die Service Gebühren aus. Dies sind dann bezogene Leistungen aus einem anderen EU-Land (Irland) und diese müssten dann mit 19%  (vorausgesetzt Du bist zur Abgabe einer UST-Voranmeldung verpflichtet) einmal als abzuführende USt und dann nochmals als anrechenbare Vorsteuer aufgeführt werden (ergibt am Ende rein rechnerisch Null).

 

Meines Erachtens trifft dies alles nicht auf Dich zu, da Du für die Umsatzsteuer unter die Kleinunternehmer-Regelung fällst und für die Einkommensteuer versteuerst Du Deine Einkünfte vermutlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, oder?

 

Ich denke ähnlich wie @Jörg8 , dass sich das Finanzamt da vergaloppiert hat und wie Du selbst schreibst, weiß die Sachbearbeiterin auch nicht genau, warum sie dies überhaupt verlangt...

 

Bin mal gespannt, welchen Grund der Vorgesetze nennt.

 

Alex6129
Level 2
Munich, Germany

Hallo alle zusammen,

ich habe das gleiche Problem. Obwohl ich Beweise über die schon abgeführte Umsatzsteuer auf die Vermittlungsgebühr gebracht habe, schreibt das Finanzamt nun, Airbnb würde keine Umsatzsteuer in Deutschland abführen, da sie ihren Sitz in Irland haben.

In meinem Fall hat die Sachbearbeiterin im Finanzamt schon Rücksprache mit dem Vorgesetzten und Spezialist für Umsatzsteuer gesprochen.

Ich brauche auch Hilfe. 

Alex6129_0-1627649047783.png

Damit ich nicht steuerrechtlich belangt werden kann, habe ich die geforderten Nachzahlungen (seit 2014) erst einmal  unter Vorbehalt geleistet.

 

Vielen Dank,

Alex

@Alex6129 darf ich mal fragen was genau du jetzt nachgezahlt hast? Musstest du auf die bereits versteuerte Airbnb Servicegebühr noch einmal 7% Umsatzsteuer entrichten?

Hallo Daniel,

ich kann erstmal sagen, dass auf die 3% von Airbnb eine Umsatzsteuer von 19% vom Finanzamt verlangt wird. Das gilt rückwirkend bis 2013 (ich bin schon lange dabei). Und außerdem verlangen sie noch Zinsen von 2013 - 2016. Pro Jahr ist das nicht viel, aber es summiert sich.

Wir haben momentan Antwort von Airbnb bekommen und leiten das an das Finanzamt weiter. Sie beziehen sich auf die Nutzungsbedingungen Paragraph 8 (8.1 und 8.2), 11 und 16. Entscheidend ist, dass das Finanzamt denkt, ich bezahle mit den 3% eine Vermittlungsgebühr. Das ist aber laut Airbnb falsch. Die 3% beziehen sich auf die Nutzung der Plattform. https://www.airbnb.de/help/article/2908/nutzungsbedingungen

Schauen wir mal, was rauskommt. Ich gebe Bescheid.

Korrektur: 2014-2016

Und was ist mit der ausgewiesenen 19% MwSt. auf den Rechnungen die schon bezahlt wurden? Behauptet das Finanzamt tatsächlich dass Airbnb falsche Rechnungen ausstellt und die ausgewiesene Mw.St. garnicht an das Finanzamt gezahlt wird?

 

Das heißt du hast dir alle Servicegebühren (ohne die MwSt.) addiert und darauf pauschal 19% angerechnet. Wurde dann von dir auch eine Umsatzsteuererklärung verlangt? Die soll ich ja rückwirkend für alle Jahre abgeben

könntest du mir vielleicht deinen Dialog mit Airbnb weiterleiten? Das wäre mir eine große Hilfe. Ich habe schon vergeblich versucht jemanden zu erreichen der mir in dieser Sache weiterhelfen kann 😞

 

[...] wäre meine Mail

 

 

[Persönliche Daten zur Sicherheit entfernt]

Für die letzen Jahre mussten wir keine Umsatzsteuererklärung machen, weil das Finanzamt dies pauschal berechnet hat. Aber in Zukunft sollen wir eine machen.

 

Hier ist ein Ausschnitt von dem Dialog:

 

Im von Dir beigefügten Screenshot eines Schreibens wird angemerkt, dass Airbnb eine Vermittlungsdienstleistung erbringt und der Ort der Dienstleistung entsprechend dem Wohnsitzlandes des Empfängers Deutschland ist.

Dies ist allerdings nicht so. Airbnb stellt Dir als Gastgeber eine Rechnung mit gegebenenfalls ausgewiesener Mehrwertsteuer nur für die Nutzung unserer Plattform aus und nicht, wie fälschlich behauptet, für Vermittlungsdienste. Diese werden von Airbnb nicht erbracht.

Zum besseren Verständnis erlaube ich mir im Anschluss die entsprechende Passage aus den Nutzungsbedingungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen von Airbnb zu kopieren und zu verlinken.

Ich bitte Dich freundlichst, diese Informationen an die zuständige Finanzbehörde zur Kenntnisnahme und Stellungsnahme weiterzuleiten.

airbnb.de/help/article/2908/nutzungsbedingungen

8. Steuern:

8.1 Steuern für Gastgeber. Als Gastgeber sind Sie dafür verantwortlich, Ihren nach geltendem Recht bestehenden Verpflichtungen nachzukommen, geltende Umsatzsteuern oder andere indirekte Steuern, Belegungssteuern, Touristen-, Einkommens- oder sonstige Steuern („Steuern“) ordnungsgemäß zu melden, einzuziehen, abzuführen oder in Ihren Preis einzubeziehen.

8.2 Einziehung und Abführung durch Airbnb. An Standorten, an denen Airbnb die Einziehung und/oder Abführung von Steuern im Namen von Gastgebern durchführt, beauftragen und ermächtigen Sie Airbnb, die Steuern in Ihrem Namen einzuziehen und/oder an die zuständige Steuerbehörde abzuführen. Alle Steuern, die von Airbnb eingezogen und/oder abgeführt werden, werden Mitgliedern in ihren Transaktionsaufzeichnungen angezeigt. Airbnb kann zusätzliche Beträge von Mitgliedern einfordern (unter anderem durch Abzug solcher Beträge von zukünftigen Auszahlungen), falls die eingezogenen und/oder abgeführten Steuern nicht ausreichen, um die Steuerpflichten dieser Mitglieder vollständig zu erfüllen. Bei Widersprüchen gegen eingezogene Steuern sowie bei der Geltendmachung von Erstattungen müssen Sie sich an die jeweils zuständige Steuerbehörde wenden. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit nach vorheriger Benachrichtigung der betroffenen Mitglieder die Einziehung und Abführung von Steuern an jedem Standort einzustellen.

11. Gebühren:
Airbnb kann von Gastgebern und Gästen Gebühren (und geltende Steuern) für die NUTZUNG der Airbnb-Plattform erheben.

16. Die Rolle von Airbnb.

Wir bieten eine Plattform, auf der Mitglieder Gastgeber-Services veröffentlichen, anbieten, suchen und buchen können. Wenn Mitglieder eine Buchung vornehmen bzw. bestätigen, schließen sie direkt miteinander einen Vertrag. Airbnb IST UND WIRD KEINE Vertragspartei oder sonstiger Beteiligter an dem Vertragsverhältnis zwischen Mitgliedern. Airbnb handelt nicht als Vertreter für Mitglieder, außer wenn Airbnb Payments wie in den Zahlungsbedingungen angegeben als Zahlungsabwickler fungiert.

 

Danke für die Infos @Alex6129 

 

Aber macht es steuerlich einen Unterschied ob es eine Vermittlungsdienstleistung oder eine Gebühr für die Nutzung der Plattform ist? In beiden fällen ist es doch eine Dienstleistung die aus dem Auslang erbracht wird und für die wir - als "Unternehmer" nach dem Reverse-Charge Verfahren die Umsatzsteuer in Deutschland bezahlen müssten...oder fällt diese "Nutzungsgebühr" nicht unter das Reverse-Charge Verfahren? So genau kenne ich mich da noch nicht aus.

 

Bei dir im Schreiben vom Finanzamt beharrt ja der Bearbeiter darauf, dass Airbnb in Deutschland keine Umsatzsteuer zahlt. Aber was ist dann mit den 19% MwSt. die auf jeder Rechnung von uns bezahlt wurden für die Servicegebühren? Ist das einfach nur Fake und Airbnb wirtschaftet das in seine Tasche anstatt es abzuführen an den deutschen Fiskus?

 

...Das wäre schon krasser Betrug!

@Daniel7264  genau das ist der springende Punkt. Du bezahlst ja die 19% MwSt, also die deutsche MwSt an Airbnb.

Die Abführung der MwSt an das Finanzamt unterliegt demjenigen der sie eingezogen hat .. also in diesem Fall Airbnb.

 

Ich habe das Gefühl da stimmt etwas nicht bzw es handelt sich um ein Missverständnis. Vielleicht bist du doch über die Kleinunternehmergrenze gekommen.. es zählen ja alle gesamten Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit.. vielleicht hast du viel über eBay verkauft oder sonst noch Einnahmen ausserhalb deinem Angestellten-Gehalt ??

 

Wie oben schon mehrfach vorgeschlagen würde ich weiterhin beim Finanzamt anrufen und hartnäckig nachfragen um was genau es geht und dann evtl. einen Steuerberater aufsuchen wenn es sich nicht aufklärt... Diese Kosten würde ich aber dem Finanzamt in Rechnung stellen und sie deshalb vorher fragen ob sie das wollen.

 

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