Verbot von Airbnb

Raimondo-and-Sandra0
Level 2
Neuss, Germany

Verbot von Airbnb

Hallo liebe Gemeinschaft,

 

wir waren 6Monate Gastgeber und fanden das eine tolle Zeit. Das Haus besteht überwiegend aus Eigentümern wir  sind Miieter und hatten auch die Erlaubnis für Airbnb durch unseren Vermieter. Jetzt ist uns auf einmal nicht mehr gestattet. Den Nachbarn passen keine fremde Leute usw. im Haus. Ist dies rechtlich ok? Reicht nicht das ok unseres Vermieters wir würden sehr gerne weiter Gastgeber sein.

 

Ich hoffe auf eure Hilfe 😃

10 Antworten 10
Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Liebe @Raimondo-and-Sandra0, wer hat das Verbot ausgesprochen? Meines Wissens hat in Deutschland - im Gegensatz zu Österreich - die Eigentümergemeinschaft kein Mitentscheidungsrecht.

War denn was vorgefallen?

Es ist den Nachbarn jetzt aufgefallen und die Eigentümer hatten eine außerordentliche Eigentümerversammlung wo nach unser Vermieter  dann das Verbot aussprach. Da der Hausbesitzer wohl auch ein Problem damit hat. =( Wir bekommen sogar eine Abmahnung .

@Raimondo-and-Sandra0: sobald der Vermieter die Vermietung über airbnb untersagt, dürft ihr nicht mehr weitermachen. Tut mir echt leid für euch!

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Ich blicks jetzt nicht ganz: Bitte korrigiere mich ggf.:

  1. Es handelt sich um das Haus einer Eigentümergemeinschaft.
  2. Einer der Eigentümer hat euch eine Wohnung vermietet.
  3. In dieser (eurer) Wohnung hattet ihr über Airbnb ein Privatzimmer angeboten. Bislang mit der Genehmigung eures Vermieters.
  4. Nun hat euer Vermieter auf Druck der Eigentümergemeinschaft die Genehmigung widerrufen.

Soweit ist m.E. rechtlich alles in Ordnung.

Wen meinst du jetzt aber mit "Hausbesitzer"? Und wer hatte welches Problem? Und wer möchte euch abmahnen, und wegen welchen widerrechtlichen Verhaltens?

 

@Raimondo-and-Sandra0 Ich schließe  mich @Till-and-Jutta0 an - so ganz blicke ich es noch nicht.

 

Aber: Soweit ich weiß, gibt es so einige Urteile, dass eine Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung nicht nachträglich solche Festlegungen machen darf, egal ob darüber abgestimmt wurde oder nicht.

 

Zweites Aber: Auf Konfrontation gehen bringt niemanden etwas, sinnvoller wäre es, wenn ihr eure Nachbarn/die Mit-Eigentümer darüber informiert, wie wunderbar das Gastgeben ist und wie viel Tolles man damit erlebt. 

Annabelle---Torsten0
Level 10
Heidelberg, DE

@Raimondo-and-Sandra0

 

Guten Morgen.

Der Vermieter kann eine einmal erteilte Erlaubnis zur Untervermietung nur dann kündigen, wenn sich aus der Fortsetzung des Untermietverhältnisses unzumutbare Belastungen für den Vermieter oder die Hausgemeinschaft ergeben.

Jetzt gibts aber das Problem, dass es meines Wissens nach, noch keine Musterurteile im Falle der kurzzeitigen Vermietung über Buchungsplattformen wie AirBnb gibt.

Also prinzipiell könnte man euch erstmal rein formal nicht das Vermieten verbieten.

 

Aber wie @Florian-and-Theresa0 schon geschrieben haben, ist es für den eigenen Seelenfrieden nicht unbedingt förderlich, damit weiterzumachen.

Es sei denn, ihr seid Krawallbürsten, so wie ich eine bin 😉

Es gibt letzten Endes jede Menge Heckmeck und zur Not werden von Seiten des Vermieters oder der Mitmieter Störungen... sagen wir mal, sie werden inszeniert.

 

Aber wenns euch tröstet, ein Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung berechtigt euch zur Kündigung des Mietverhältnisses und ihr seid frei, euch eine Wohnung zu nehmen, die vielleicht für eure Zwecke besser geeignet ist.

Ist halt alles eine Ansichtssache.

 

Zur Not, lasst euch von einem Fachanwalt des Mietervereins beraten. Dann seid ihr auf der sicheren Seite.

@Raimondo-and-Sandra0, und alle anderen: In Österreich kam es zu einer OGH Entscheidung, wonach in einem Eigentumswohnhaus alle Eigentümer einer Kurzzeitvermietung  (3-30 Tage) zustimmen müssen. Die Entscheidung beruft sich darauf, dass sich Bewohner durch häufig wechselnde fremde Personen in ihrer  Sicherheit gefährdet sehen. Also rein subjektiv.

Wie sich das in einem Haus mit z.B. 40 Wohnungen bewerkstelligen lässt,  bleibt ungesagt. Da kennen die meisten kaum mehr den eigenen Wohnungsnachbar. 

Ausgangspunkt des Ganzen war ein Rechtsstreit Tirol. 

@Monika--Elisabeth0 und @Raimondo-and-Sandra0 und @Annabelle---Torsten0

 

In Deutschland muss die Teilungerklärung geändert werden, um eine Kurzzeitmiete/Ferienwohnung verbieten zu können.

http://www.mietrecht.org/ferienwohnung/eigentumswohnung-als-ferienwohnung-vermieten/

Die Teilungserklärung kann wiederum nur mit der Zustimmung durch ALLE Eigentümer geändert werden, eine Abstimmung allein genügt nicht:

http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/teilungserklaerung-aendern/

 

Lediglich, wenn wie @Claudia-Simone0 gesagt hat, die Gäste unverhältnismäßig stören, kann das untersagt werden. Da eure Nachbarn über  ein halbes Jahr nichts mitbekommen habe, @Raimondo-and-Sandra0, kann man davon wohl nicht ausgehen.

 

Ändert allerdings nichts am Grundprinzip, dass es nichts bringt, sein "Recht" auf Gedeih und Verderb umzusetzen.

Es gibt wohl doch ein entsprechendes Urteil: Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67S203716.

Darüber berichtet das Magazin von "Haus & Grund": Die regulären Bewohner eines Hauses müssten sich die erhebliche Unruhe, die durch die kurze Aufenthaltszeit von Urlaubern oft entstehe, nicht bieten lassen.

Der komplette Artikel kann hier gelesen werden: http://www.presseportal.de/pm/35604/3547065

@Claudia-Simone0 Das hatte ich bei mir ja auch schon geschrieben - der Lärm ist die einzige Möglichkeit, aber das müsste man ja auch erstmal nachweisen, vermute ich. Und wenn ein halbes Jahr lang nichts aufgefallen ist, weil die meisten Gäste ja wirklich ruhig und pflegeleicht sind, dann kann man auch nicht den Lärm anführen. 

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