Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich...
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Liebe Gastgeber,ich bin am verzweifeln. ich möchte rechtlich nämlich alles richtig machen bei der vermietung meines gästezimm...
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Hallo zusammen, ein Gast möchte seit gestern meine Wohnung buchen, ich hatte ihm auch schon die Buchung vorab-bestätigt, - er schrieb dann aber so komische Meldungen als sei die Buchung schon fest, die er noch gar nicht rückbestätigt hatte. Er hatte sogar die exakte Ankunftszeit schon angegeben inkl. see you later Bemerkung. Er ist bislang nur mit Telefonnummer und Mailadresse bei airBnB "verifiziert", wobei ich mich frage: kann dies nicht auch auf falschen Angaben basieren? theoretisch auch die zwei Bewertungem die er schon hat von Freunden sein? wie kontrolliert airBnB Mailadresse/Telefonnummer? Mailadressen kann sich ja jeder geben wie er mag + auch wieder löschen, - Prepaid-Telefonnummern ebenfalls. Nun habe ich die Vorabbestätigung zurückgezogen (er hatte in fast 24 Stunden ohnehin noch nicht zugesagt obwohl Anreise HEUTE Abend schon wäre) + ihn eingeladen, sich mit Pass bei airBnB verifizieren zu lassen, wenn er meine Wohnung nach wie vor buchen möchte. Ich hoffe, das war nicht zu krass, aber ich fühlte mich arg komisch mit dem Gast. Ich muss der Stadt München auch alle Mieter mit Namen/Daten weiterleiten wegen dem Wohnraumzweckentfremdungsgesetz, daher brauche ich die Persodaten sowieso spätestens beim Einchecken. Und hier war das Englisch des Gastes arg mies angesichts seines Jobs (er sei Geschäftsmann auf Weg zur Messe), und die anderen Meldungen (sorry für Flugverspätung heute um 7 Uhr - statt Buchung fix zu machen seit gestern 11 Uhr), ich spreche sehr gut Französisch (eigentlich Muttersprache des Gastlandes), aber er nur Englisch... Denke, er will OHNE airBnB an die Wohnung in der Hoffnung, das last minute + direkt billiger, aber darauf lasse ich mich sicher nicht ein. Viele Grüße, Katrin
[*Titel bearbeitet]
Liebe @Katrin11, sehe ich es richtig, dass du noch gar keine Buchungsbestätigung vorliegen hast? Dann hat dein Gast auch nicht die Adresse der Unterkunft, und kann nicht anreisen.
Hast du denn die Verifizierung als Voraussetzung bei deinem Inserat eingestellt? Nicht jeder Gast wird automatisch verifiziert.
Es ist richtig, dass du beim Check-in einen Meldeschein ausfüllen lassen musst, und du dazu bei Ausländern auch den Ausweis überprüfen musst. Dann hast du ja die Daten des Gastes. Weise ihn - falls die Buchung zustande kommt - auf die Meldescheinpflicht hin.
Hallo Till & Jutta, vielen Dank für Eure Nachricht. Die Verifizierung mit Ausweis kann ich leider nur als Voraussetzung aktivieren, wenn ich auch Sofortbuchungen annehme, ansonsten ist dies leider nicht wählbar 😞 Sofortbuchungen möchte ich nicht, da ich in verschiedenen Portalen inseriere (Risiko, dass Kalender nicht aktuell oder Anfragen sich überschneiden) und evtl. auch mal krank oder im Urlaub oder auf Geschäftsreise bin und nicht so schnell springen kann, wenn jemand bucht. Somit bitte ich Anfragende nur um Ausweis-Verifizierung im Vorfeld der Buchung, wenn etwas mir Spanisch vorkommt, was ohnehin selten der Fall ist. Allermeist habe ich ganz tolle Erfahrungen mit meinen Gästen gemacht. Herzliche Grüße, Katrin
Liebe @Katrin11, verstanden. Ja das ist leider so eine unangenehme Neuerung, dass die Ausweis-Verifizierung anscheinend nur noch bei Sofortbuchung einstellbar ist.
Hm, wie soll ich das ausdrücken? Die Gäste sollen sich per Ausweis verifizieren, aber das geht dann womöglich nicht übers Airbnb-System. Ich kann mir dann aber nicht vorstellen, wie das technisch VOR Buchung funktionieren könnte. Der direkte Austausch von Daten zwischen Gast und Gastgeber ist ja nicht möglich.
Oder möchtest du den Gast verbindlich auffordern, dass er sich freiwillig beim Airbnb-System verifiziert? Das klingt mir (aus Gästesicht) aufwändig, und wird nicht jeder verstehen. Und du hast weniger davon, als wenn du dir den Ausweis vor Ort zeigen lässt. Denn im Konfliktfall kommst du nicht an die bei Airbnb hinterlegten Ausweisdaten.
wow, danke! das wusste ich nicht, dass man von airBnB die Daten nichtmal bekommt falls mal Ärger mit dem Gast. Ich werde nun einfach meine Hausregeln dahingehend ändern, dass bei Check-In ein gültiger Ausweis vorgelegt werden + Meldeschein ausgefüllt werden muss, sonst kein Wohnungsschlüssel, - na ja, bissl netter formuliert natürlich 🙂
Liebe @Katrin11, falls du Textbausteine brauchen kannst, in unseren Hausregeln steht u.a.
"According to the German law, at check-in we will ask you to complete the registration form and to present your ID." bzw. "Entsprechend dem Bundesmeldegesetz ist beim Check-In ein Meldeformular auszufüllen."
Und kurz vor Ankunft schreiben wir unseren Gästen nochmals die wichtigsten Daten. Dabei kommt dann auch folgender Satz rein: "For easy check-in at our home please also have your ID's ready." bzw. "Und denkt bitte an einen Ausweis, für das Ausfüllen des Meldezettels."
Interessant. Aber man fragt sich am Ende: Und was soll das nun bringen, wenn irgendjemand seinen Ausweis vorzeigt? Ruft man dann die entsprechende Botschaft an und fragt, ob die Person auch jene ist und die ID auch existiert?? Warum sollen sich die Leute melden? Melden Hotels heimlich auch die Besucher bei den Behörden? Für was gibt es eine Bundespolizei, die am Flughafen den Eintritt ins jeweilige Staatsgebiet festhält? Alles so ein überflüssiger Käse. Aber das dient ja zur unserer Sicherheit.
@Stefan168 Natürlich melden Hotels ihre Besucher. Dafür wird der Meldeschein ausgefüllt und für die offizielle Beherbergungsstatistik an die Behörden weitergereicht.
Bei Airbnb geht es nur darum, sicher zu gehen, dass es keine Fakeprofile gibt.
@Stefan168, abgesehen von der Meldepflicht könnte es sein, dass du in einem Schadensfall auch die genauen Daten deines Gastes brauchst. Von airbnb bekommst du diese nicht.
Die Beherbergungsstatistik bzw Pflicht weiterreichung
der Meldedaten an die Behoerden gilt wohl aber erst ab 10 Betten:
Zur Meldepflicht antwortete mir das
Referat 5
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27, 91522 Ansbach
Postfach 606, 91511 Ansbach
"... grundsätzlich haben beherbergte Personen nach § 29 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) "am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält."
Gemäß § 29 Abs. 3 BMG haben "beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen."
Nach § 30 Abs. 1 BMG haben "die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen."
§ 30 Abs. 2 BMG legt fest:
" Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
1.Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
2.Familiennamen,
3.Vornamen,
4.Geburtsdatum,
5.Staatsangehörigkeiten,
6.Anschrift,
7.Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
8.Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken."
Insofern ist der Ausweis grundsätzlich dann zu prüfen, wenn sich aus den Angaben auf dem Meldeschein eine ausländische Staatsangehörigkeit ergibt. Sofern aus den Angaben hierzu nichts ersichtlich ist, ist kann natürlich auch nicht von einer Ausweisvorlagepflicht ausgegangen werden. Eine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Daten des Gastes ist auch im Bundesmeldegesetz nicht vorgesehen.
Nach § 20 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes kann der Ausweis als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwendet werden. Daher kann der Leiter der Beherbergungsstätte grundsätzlich schon um die Vorlage des Ausweises bitten, um die Angaben überprüfen zu können, z.B. bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben. Er muss aber nicht.
"
@Veronica-and-Richard0 Das weiß ich doch. Aber ich denke, für eine kurze Klarstellung ist das zu sehr Detail. 😉
Die Mail ist übrigens super, weil es ja immer wieder mal Gastgeber gibt, die sich mit dem Personalausweis kontrollieren so unter Druck setzen.