Vermieterbescheinigung

Peter28
Level 1
Munich, Germany

Vermieterbescheinigung

Hallo:
Ein ausländischer Gast bucht für knapp zwei Monate und möchte eine Vermieterbescheinigung von mir um sich bei der Gemeinde anzumelden (für seine Versicherung). Ich bin selber Mieter, der Gast also Untermieter. Kann ich ihm die Bescheinigung dennoch schreiben? Muss ich evtl. mit Problemen rechnen?
Schöne Grüsse, Peter
 

28 Antworten 28
Andrea1
Level 10
Frankfurt, Germany

@Peter28: soweit ich weiß, reicht die Buchungsbestätigung von airbnb aus, um sich anzumelden. Ich würde nichts darüber hinaus machen, sonst leitet sich am Ende daraus ein Mietverhältnis über den gebuchten Zeitraum hinaus ab.

Peter28
Level 1
Munich, Germany

Danke für die schnelle Antwort, Andrea!

@Peter28 Das ist ein melderechtliches Problem. Bei einem Untermietverhältnis musst Du als Hauptmieter ihm die Wohnungsgeberstätigung auch ausfüllen, damit er sich ordnungsgemäß anmelden kann, was er bei einem längeren Aufenthalt auch müsste. Seit der Novellierung des BMG reicht die Airbnb-Bestätigung nicht mehr aus.

@Andrea1 Daraus leitet sich nichts ab, außer dass man bestätigt, dass die Person eben in der Wohnung wohnt. 

@Florian-and-Theresa0: Danke für die Info 🙂

@Andrea1 Dadurch, dass wir so viele Langzeitler haben, machen wir das quasi ständig. 😉

Danke für die Infos! Ab wann gilt der Airbnb Gast als Untermieter? Gibts da ein Limit?

Inge0
Level 10
Gutach im Breisgau, Germany

@Peter28, sobald Du gegen ein Entgeld jemanden bei Dir übernachten lässt, ist er ein Untermieter. Wichtig ist immer, dass Du die Untervermietung, und das ist eben auch die über Airbnb, und wenn es nur ein paar Tage im Jahr ist mit dem Vermieter abklärst.

 

Du brauchst unbedingt eine schriftiche Genehmigung des Vermieters, es sei denn die Untervermietung ist bereits im Mietvertrag geregelt.

 

Ansonsten steht Dir u.U. Ärger in Form von a.o. Kündigung und saftige Nachzahlungen ins Haus.

 

Bin nur der Überbringer der Botschaft, bitte nicht köpfen 😉

 

Herzliche Grüße und viel Erfolg

 

 

Hallo Florian und Theresa, meine Mieter wohnen nun schon seit über 2 Wochen in der Wohnung. Wusste nicht, dass sie eine Vermieterbescheinigung brauchen. Gebt Ihr die Vermieterbescheinigungen direkt bei Ankunft der Langzeitler an diese aus? lg Barbara

Barbara685
Level 1
Duisburg, Germany

Hallo zusammen, ich habe aktuell jetzt auch diese Frage. Bin Eigentümerin der Wohnung. Reicht nun die AirBNB Bestätigung aus oder muss ich tatsächlich eine Vermieterbescheinigung ausstellen? Die Mieter wollten zunächst für 4 Wochen bleiben und wollen jetzt verlängern um weitere 3 Wochen. Bitte um Unterstützung. vielen Dank Barbara

oh sorry habe gerade alle Infos gelesen.

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Nach einigen Langzeitgaesten kann ich auch was beitragen:

 

Die Meldung (Wohnungsgeberbescheinigung) muss (in der Regel persoenlich) vom neuen "Mieter"

innerhalb von 2 Wochen nach Einzug beim Einwohnermeldeamt erfolgen.

Aber nur bei Umzug, d. h. wer nur einen Zweitwohnsitz begruendet braucht sich nicht

anmelden (soweit meine Praxiserfahrung).

Medlung bei Wegzug (Auszug) ist seit 2016 nur noch notwendig,

wenn ins Ausland gegangen wird.

Notfalls beim Einwohnermeldeamt nachfragen.

 

Die Praxis dass sich Gaeste, die beim gast einen Zweitwohnsitz gruenden, nicht anmelden muessen,

ist hier im Amt Praxis aber meiner Meinung nach doch notwendig aufgrund

Paragraph 17 BMG

 

Aber halt, da gibt es ja die

Ausnahmen von der Meldepflicht, P27 BMG

 

insb. 6. (2):

 

 

"
(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um 1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
2.
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3.
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4.
eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
5.
Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
6.
als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
 
(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für 1.
Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
2.
Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.
(4) Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1."
 
Aber achtet da bitte auf die Ausnahmen von den Ausnahmen ab (3).

@Barbara685 Deine Gäste müssen sich nur behördlich anmelden, wenn sie als Ausländer länger als 3 Monate bei Dir sind oder als Deutscher, wenn sie länger als 6 Monate bei Dir sind und einen Erstwohnsitz haben. Nur dafür brauchen sie die Wohnungsgeberbestätigung von Dir. Manchmal allerdings auch für den Arbeitgeber o.ä.

Den Meldeschein für Deine Unterlagen musst Du aber von jedem Gast ausfüllen lassen.

Ganz herzlichen Dank für Eure Unterstützung. Lg Barbara

Hallo,

Wo finde ich so ein Meldeschein zum download?

Danke

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