Wie muss ich als Gastgeber korrekt vorgehen, um Umsatzsteuer abführen zu können?

Susanna187
Level 2
Brunswick, Germany

Wie muss ich als Gastgeber korrekt vorgehen, um Umsatzsteuer abführen zu können?

Hallo, wir sind als Gastgeber neu bei Airbnb. Wir müssen mit Umsatzsteuer-Ausweis vermieten, da wir Umsatzsteuer auf unsere Mieteinnahmen abführen müssen. Wie gehen wir das hier korrekt an?

Kann es richtig sein, dass wir zusätzlich zum Airbnb Beleg, den der Gast bekommt, eine Rechnung mit ausgewiesener USt. ausstellen müssen? Das wär doch doppelt...

Hat einer von euch Host-Profis damit Erfahrung und evtl. sogar Vorlagen, die ihr teilen könntet?

Durch die Airbnb Hilfe Seiten steige ich zu dem Thema leider nicht ganz durch....

Vielen Dank für eure Hilfe!!

Susanna

9 Antworten 9
Denis-Mark0
Level 10
Lahnstein, Germany

Hallo @Susanna187 , kurzgefasst, ihr müsst weder Umsatzsteuer ausweisen noch müsst ihr Rechnungen mit USt an den Gast aushändigen, es sei denn der Gast ist selbst Unternehmer im Sinne des UStG und verlangt eine Rechnung, weil er die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich in Anspruch genommen hat. Die Umsatzsteuer entsteht in Erbringung Eurer Leistung völlig unabhängig davon. Ich vermiete meine Wohnungen ebenfalls mit Umsatzsteuer. Für mich sind das selbstverständlich Bruttopreise, aus denen ich letztlich die Umsatzsteuer herausrechnen muss, wenn ich meine Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung erstelle. Bitte achtet darauf, dass ihr auf keinen Fall den Betrag abzüglich AirBnb-Gebühr als Bemessungsgrundlage nehmt. BMG ist der Preis einschließlich Nebenkosten zu dem ihr einstellt. Die Buchungsbelege, die AirBnb für Euch erstellt, sind m.E. genug Einzelaufzeichnung, damit es bei einer eventuellen Prüfung durch die Veranlagungsstelle oder im schlimmsten USt-Sonderprüfung zu keinen Problemen kommt.

puh - gar nicht so einfach, da durchzusteigen!

vielen Dank für Deine Hilfe!

Ute42
Level 10
Germany

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@Susanna187 

 

Ich erstelle wie @Denis-Mark0  auch keine Einzelbelege.

 

Für die UST fertige ich eine Exel-Datei an die sämtliche Zahlungseingänge auf meinem Konto aus der STR-Vermietung enthält und Excel rechnet dann die UST raus. Das mache ich schon seit Jahren so und das Finanzamt hat sich daran noch nie gestört.

 

Außerdem enthält jede Zeile den Namen des Gastes der gebucht hat sowie seine komplette Adresse. Somit kann das Finanzamt dorthin Kontrollmitteilungen verschicken.

 

 

Denis-Mark0
Level 10
Lahnstein, Germany

@Ute42 Die Kontrollmitteilungen, die Du anspricht, verschickt, dass Finanzamt nicht von Deiner Richtung aus, sondern von der Richtung des Leistungsempfängers, um zu kontrollieren, ob Du alle Umsätze deklariert hast. Das wird nur bei solchen Reisenden passieren, die die Übernachtung in Rahmen Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen (Anlage N) (eher unwahrscheinlich), oder bei Unternehmern, die die Übernachtungen als Betriebsausgaben ansetzen, aber auch das fällt eher im Rahmen einer BP auf, oder die Veranlagungsstelle der AN oder des Unternehmers hätte die Belege, die Deine Übernachtung betreffen, explizit angefordert. Aber seit den letzten zwei Jahren sind Belege ja nur noch vorzuhalten und nicht mehr automatisch einzureichen. Also wenn, dann müssten sich mehr die Gastgeber als die Gäste steuerlich Sorgen machen. Ich reiche insbesondere unaufgefordert keine persönlichen Daten meiner Gäste raus. Schreibt ein Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellter 😉

Susanna187
Level 2
Brunswick, Germany

Das hört sich ja erstmal einfach an.

Vielen Dank für den Tip!

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Susanna187 , @Denis-Mark0 , @Ute42 ,

 

So ähnlich wie Ute mache ich es auch, ich erstelle eine monatliche Liste in Excel mit allen Einnahmen und daraus errechne ich dann die 7% Umsatzsteuer, Beispiel: 1000 Euro Einkünfte (Brutto) ergeben einen Nettoumsatz in Höhe von 934,58.

 

Allerding hat Ute in ihren Ausführungen ober einen kleinen Fehler: es sind nicht die Geldeingänge von Airbnb aufzuaddieren, sondern diese sind um die Servicegebühr zu erhöhen. Beispiel: Geldeingang ist 223,10 zuzüglich 3% Servicegebühr 6,90 = 230 Bruttoumsatz. Die Servicegebühr kann man selbstverständlich als Kosten ansetzen. Ich habe hier im CC schon oft gelesen, dass viele Gastgeber der Einfachheit halber die tatsächlichen Geldeingänge als Bruttoumsatz hernehmen (sogar vom Steuerberater so bestätigt), jedoch weise ich ausdrücklich darauf hin, dass diese Vorgehensweise nicht korrekt ist.

 

Man kann das ganze auch als CSV Datei aus dem Transaktionsverlauf herunterladen und diese dann in Excel umwandeln.

 

Bezüglich Kontrollmitteilungen gebe ich Denis Mark Recht, ich hatte jedoch kürzlich den Fall, dass das Finanzamt eine Aufstellung aller Umsätze sehen wollte.

 

Auch was die Ausstellung einer Rechnung betrifft, hat Denis Mark schon alles gesagt, diese muss nur in den Fällen erfolgen, wo der Gast diese ausdrücklich verlangt, d.h. wenn du z.B. sehr oft Messegäste oder Seminarteilnehmer beherbergst, dann könnte es sein, dass Du öfter mal eine Rechnung ausstellen musst. Du kannst Dir eine eigene Rechnungsvorlage erstellen, die folgende Angaben enthalten sollte:

  1. Angaben zum Aussteller der Rechnung, also Deine Anschrift und Deine Steuernummer
  2. Angaben zum Rechnungsempfänger, also dessen Anschrift bzw. Anschrift der Firma
  3. Angaben zur erbrachten Leistung, Art der Leistung und Leistungszeitraum
  4. Angaben zum Rechnungsbetrag, Netto, 7% Umsatzsteuer, Brutto
Denis-Mark0
Level 10
Lahnstein, Germany

Vielen Dank @Ralf5 für Deinen Ergänzungen. @Susanna187 

 

Bezüglich der Umsatzsteuer möchte ich nochmal klar stellen. Die Umsatzsteuer betrifft nicht automatisch jeden auf AirBnb und man sollte sich im Vorfeld intensiv Gedanken machen, ob man sich den Fackelzug überhaupt antut, solange man es vermeiden kann. Immerhin verteuert die 7% USt die Vermietung. Große Vorsteuerüberhänge auf der anderen Seite sind eher die Ausnahme bis auf anfänglich vielleicht mal die Anschaffung einer Küche u.Ä..

 

Wer regelmäßig keine Umsätze von größer 17.500,- € p.a. macht (demnächtst möglicherweise 22.000,-) profitiert von der Kleinunternehmerregelung und muss keine USt abführen. Darf auch keine USt ausweisen. Wer USt unberechtigt ausweist, schuldet diese auch! 

 

Dass die Geldeingänge auf dem Bankkonto die (Brutto)einnahmen darstellen ist definitiv falsch, und dass das ein Steuerberater auch noch bestätigt haben soll, allenfalls eine falsch überlieferte Information aus zweiter oder dritter Hand. Nicht von Dir @Ralf5 , ich weiß.

 

Bei den Gastgebern, die als Kleinunternehmern aus der USt rausfallen, ist es zwar gerade noch mit Zähneknirschen zu ertragen, wenn der Geldeingang als Einnahme hergenommen wird, weil das Ergebnis dasselbe ist, aber es gilt pnrizipiell das Saldierungsverbot von Einnahmen und Ausgaben. 

 

Bei Gastgebern, die mit USt vermieten und die Geldeingänge als Bruttoeinnahme für USt-Voranmeldung bzw. Jahreserklärung nehmen, läuft man Gefahr einer Umsatzsteuerhinterziehung. 

 

Es gibt auch zwei Indizien auf AirBnb, die das ebenfalls belegen, was ich zuvor geschildert habe und dass eine Saldierung falsch ist.

 

Es gibt eine Leistungsbeziehung zwischen Gast und Gastgeber, die besteht in der Vermietung zu allen Entgelten, die man in seinem Inserat ausweist, sei es Übernachtung, Reinigungspauschale, u.a.. Diese Leistung incl. der Nebenleistungen unterliegt der ermäßigten USt von 7% (§12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Wenn man die Steuer auf AirBnb selbst in Höhe von 7% hinzufügt, rechnet AirBnb auch stets diesen Betrag auf Euren Gesamtpreis jedoch ohne Berücksichtigung seiner eigenen Gebühren.

 

Die zweite Leistungsbeziehung besteht zwischen dem Gastgeber und Airbnb als Plattformbetreiber. Die Service-Gebühr, eine Art Provision, unterliegt der 19%tigen Umsatzsteuer anstelle der ermäßigten Steuer. Airbnb rechnet hierbei für alle Gastgeber gleich, egal ob diese mit USt vermieten oder nicht, denn Leistungserbringer ist Airbnb, nicht der Gastgeber.

 

Für diejenigen, die mit USt vermieten, ist das Vorsteuer, welche wiederum nicht gleichzusetzen ist mit der USt, die auf die Vermietung abzuführen ist.

 

Airbnb.png

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Denis-Mark0 ,

 

danke für Deine detaillierten Ausführungen.

 

Ich sehe, dass Du relativ neu hier im CC postest und Dich für das Thema Steuern interessierst. Füher gab es hier mal eine eigene Rubrik für Recht und Steuern, diese wurde jedoch leider in die Rubrik Gastgeben integriert, was ich persönlich sehr schade finde. Aber wenn Du als Suchbegriff "Kleinunternehmer" oder "Gewerbe" oder auch "Umsatzsteuer" eingibst findest Du etliche ältere Beiträge, die m.E. von der Rechtsprechung her immer noch aktuell sind.

 

Zum Thema Rechnungen habe ich vor einiger Zeit mal eine Beitrag erstellt, da es hier immer wieder zu Fragen und Missverständnissen kam, der Beitrag lautet Rechnungen vom Gastgeber - Rechnungen von Airbnb und befindet sich in der Rubrik Tipps & Tutorials.

 

Übrigens behandelt Airbnb nicht alle Gastgeber gleich: diejenigen, die ihre USt-ID Nummer bei Airbnb hinterlegt haben, erhalten die Airbnb Rechnungen für die Gastgeber-Servicegebühren ohne MWSt-Ausweis, der Gastgeber erhält dann ein irische USt-ID-Nr. von Airbnb Ireland und somit ist hier das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden. Alle anderen nich umsatzsteuerlich bei Airbnb registrierten Gastgeber erhalten die Airbnb Rechnungen für die Gastgeber-Servicegebühren zuzüglich 19% MWSt.

Denis-Mark0
Level 10
Lahnstein, Germany

Danke dir für den Hinweis @Ralf5 

 

Interesse ist untertrieben, es ist mein Beruf, mich damit zu befassen. Meine Wohnungen sind nur dann für Gäste verfügbar, wenn wir sie nicht unseren Mitarbeitern unseres Familienbetriebes zur Verfügung stellen. Im Übrigen bin ich jedoch in Vollzeit Leiter einer Steuerkanzlei.

 

Ich bin überrascht, dass AirBnb auch immer noch das Reverse-Charge-Verfahren anwendet, wenn sie ohnehin in Deutschland mindestens einen Fiskalvertreter benötigen, immerhin schulden sie ohnehin hier deutsche Umsatzsteuer.

 

Also nur mal so am Rande, Kleinunternehmer sollten bloß nicht auf die Idee kommen, eine USt-ID zu beantragen und in diesem Fall bei AirBnb zu hinterlegen, das kann teuer werden. Der Kleinunternehmer wird zwar dann Schuldner der Steuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahren, aber er kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Also echte Kosten. Das ist fatal.

 

Interessant fand ich schon, das AirBnb auf seine Gastgeber-Rechnung mit definitiv 19%tiger dt. USt (Irland hat 23%) seine irische USt-ID schreibt und nicht seine dt. USt-ID oder dt. Steuernummer. Aber da es sich ja im umsatzsteuerlichen Sinne um eine Kleinbetragsrechnung handelt, ist es mir letztlich egal.

 

 

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