@Till-and-Jutta0, @Gerlinde0 , @Sabine-Ingrid0 , @Doris180 , bisher habe ich nur mitgelesen, aber da das Thema vielschichtig ist, wir viel Erfahrung damit haben, trage ich auch mal meinen Senf dazu bei.
Wie die Wohnung registriert ist @Till-and-Jutta0 spielt weniger eine Rolle als deren Nutzungsart.
Und bei Kurzzeitvermietung lhandelt es sich de facto um eine Beherbergungsstätte (privat oder gewerblich), weswegen auch die Gesetze für Beherbergungsstätten angewendet werden,.Und diese lauten, dass für Inländer beim Überschreiten von 6 Monaten und Ausländern von 3 Monaten eine Wohnungsgberbescheinigung ausgestellt werden muss.
https://www.erfolgreicher-vermieten.de/meldepflichten-fuer-beherbergungsbetriebe/
Wohlgemerkt "beim Überschreiten". Wenn also ein Gast erst mal 3 Monate bucht besteht immer noch keine Verpflichtung.
Wir haben jahrelang immer Bescheinigungen ausgestellt, seit Mitte letzten Jahres machen wir es nicht mehr. Wie bereits ober erwähnt wurde, kommen die Schreiben der GEZ meist dann wenn die Gäste bereits ausgezogen sind, Grundgebühr von Müll und Wasser sind bei uns auf die Anzahl der Personen bezogen und die Rechnung kommt am Ende des Jahres wenn die Gäste längst fort sind.
Dann bemerkt man, dass sich 2 Gäste nicht abgemeldet haben, eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich und man für 2 Personen 6 Monate Grundgebühr bezahlt hat, ohne dass diese noch im Haus gewohnt hätten.
Das allerwichtigste aber ist, sobald die Gäste eine Wohnungsgeberbescheinigung haben wird es schwierig den Gäste zusätzliche Gäste zur Übernachtung zu verbieten, da man ja bescheinigt hat, dass diese die Wohnung gemietet haben. Daran denken die wenigsten bei Airbnb, aber ja die Gäste haben dann das Recht in "Ihrer Wohnung" soviele Freunde übernachten zu lassen wie sie möchten, ohne Aufpreis, die Miete hat man ja bestätigt (solche Erfahrungen macht man und steht sprachlos vor dem Anwalt da).
Als dann nach dem Auszug des letzten Mieters dem wir diese Bescheinigung gaben die Polizei vor der Tür stand, da der Herr aus Nurnberg polizeilich gesucht wurde war Schluss, endgültig und ein für allemal.
Inzwischen haben wir in wenigen Wochen 3 Mal solch eine Anfrage abgelehnt, was übrigens nicht negativ aufgenommen wurde. Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen sagen wir zu, dass wir die Bescheinigung erst dann ausfüllen wenn der Tatsbestand erfüllt ist, also nachdem der Gast 3 bzw 6 Monate bei uns gewohnt hat wir die Bescheinigung ausfüllen würden.
Damit ist die Diskussion immer beendigt.