Lieber @Henrik10, das ist mitlerweile eine Standardformulierung bei vielen Stornierungsbedingungen von Beherbergungsbetrieben, m.W. sogar mit einem gesetzlichen Hintergrund.
Zu deiner Frage: Nein nicht generell; der Gast kann das aber verlangen, wenn er den Nachweis erbringt, dass dir kein Schaden entstanden ist. Sprich: Wenn du die Unterkunft für den selben Zeitraum anderweitig weitervermieten konntest, ist dein Schaden (verursacht durch den Mietausfall) vermindert oder sogar ausgeglichen. Würdest du auf der ursprünglichen Buchungsgebühr bestehen, hättest du für den selben Zeitraum ja doppelte Einnahmen.