Stimmt es das man die Sortierung nicht mehr nach Kundenbewer...
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Stimmt es das man die Sortierung nicht mehr nach Kundenbewertung sortieren kann? .... wahrscheinlich mein Fehler, bitte um k...
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Wie alle anderen auch hatte ich Mitte März jede Menge Stornierungen. Mir ist es auf dem Verhandlungswege gelungen alle Gäste auf einen späteren Termin umzubuchen, nur in einem Fall gelang das nicht. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine airbnb Buchung.
Eine Frau Mustermann hatte im Jan 2020 einen Termin für Ende März gebucht und eine Anzahlung von 336 Euro gleistet. Am Mitte März hatte sie dann angerufen und gesagt, sie sei sich nicht sicher ob ihre Gruppe kommen würde, wg. Corona. Ein paar Tage später rief dann ihr Mann an, das war leider kein gutes Telefonat denn den konnte ich von Anfang an nicht ausstehen und er mich wohl auch nicht. Von mir angebotene Ausweichtermine wollte er nicht haben, statt dessen hat er mir am Telefon die Rechtslage erklärt. Schließlich meinte er:
Wenn Sie mir die Anzahlung nicht zurückerstatten verklage ich Sie
Ute: Dann machen Sie das. Zack, und ich habe aufgelegt.
Danach gingen ein paar Mails hin und her in denen mir nochmal die Rechstlage erklärt wurde und ich schrieb zurück daß ich nicht zahlen werde.
Anfang Juni traf dann per Mail das Schreiben einer Rechtsanwältin ein. Der Text ist zweieinhalb Seiten lang, das will ich jetzt hier nicht alles reinschreiben. Jedenfalls war Ihre Argumentation, daß es zum Zeitpunkt des gebuchten Aufenthalts ein Verbot von touristischen Vermietungen in Bayern gab, das stimmt.
Sie führt dazu aus:
Die Rechtslage stellt sich so dar, dass gem. §275 Abs. 1 BGB Ihre Leistungspflicht entfiel, da die Zurverfügungstellung des Mietobjekts aufgrund der Verbote nach der Bay. Allgemeinverfügung vom 16.3. unmöglich war. Gleichzeitig war/ist unser Mandant von seiner Leistungspflicht befreit, (§ 326 Abs. 1 BGB), so dass die Anzahlung von Ihnen zurückzuzahlen ist.
Das ist leider alles richtig was die Anwältin hier schreibt.
Worum geht es hier? Es geht um die sogenannte „Unmöglichkeit der Leistung“. Wenn man als Vermieter einen Zeitraum vermietet zu dem man nicht vermieten darf weil es die Bayerische Staatsregierung verboten hat, muß der Mieter auch nichts bezahlen.
Das gilt übrigens auch für Teilleistungen. Wenn ich also im Inserat WLAN anbiete, aber das WLAN funktioniert nicht weil die Telekom eine Störung hat, hat der Gast einen Anspruch auf (Teil)Erstattung des Mietpreises. Es spielt keine Rolle ob ich selbst daran Schuld bin daß ich die Leistung nicht erbringen kann. Ich kann sie nicht erbringen, warum auch immer, und der Gast muß nicht bezahlen. So genau war mir das vorher auch nicht klar.
In dem Schreiben der Anwältin wurde ich schließlich aufgefordert 336 Euro plus 83 Euro Anwaltsgebühr für den zweieinhalb Seiten langen Anwaltsbrief zu zahlen.
Ich habe nur zurückgeschrieben daß ich den Eingang des Schreibens bestätige, sonst habe ich nichts geschrieben. Man soll in Rechtsangelegenheiten nicht zu viel schreiben, das wird nur gegen einen verwendet.
Dann habe ich mir das Anwaltsschreiben mal genauer durchgelesen. Da steht:
….. mein Mandant Herr Max Mustermann .............
Moment mal, was ist denn da los? Gebucht hatte den Termin doch eine Frau Mustermann. Fr. Mustermann hatte eine Buchunganfrage geschickt, ich hatte ein Angebot an Fr. Mustermann geschickt, ich habe mit Fr. Mustermann telefoniert und die Buchungsbestätigung ging auch an Fr. Mustermann. Warum ist denn jetzt plötzlich ein Herr Mustermann der Mandant?
Das liegt vermutlich daran, daß Herr Mustermann eine Rechtsschutzversicherung hat, seine Frau aber nicht. Sowas ist natürlich nicht zulässig einfach den Vertraagspartner auszutauschen wie es einem gerade in den Kram paßt. Außerdem ist das ja auch versuchter Betrug an der Rechtsschutzversicherung.
Mein Mann hat dann einen Studienkollegen angerufen der Rechtsanwalt ist und ihn gebeten sich um die Sache zu kümmern. Das ist aber kein Wald- und Wiesen Anwalt der nach Gebührenordnung für 80 Euro einen zweieinhalb Seiten langen Brief schreibt. Dieser Anwalt arbeitet nur nach Stundensatz und eine Stunde kostet 330 Euro plus MWST. Jedenfalls muß der einen Ruf haben wie Donnerhall.
Der Stundensatzanwalt hat dann an die Anwältin von Herrn Mustermann geschrieben, daß er mit dem Fall beauftragt wurde. Den Brief der Anwältin hat er überhaupt nicht beantwortet und das bedeutet: Sie muß jetzt vor Gericht klagen.
Die gesamten Rechtskosten bei einem Streitwert von 336 Euro sind 420 Euro. Sie bestehen aus den Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt plus den Gerichtskosten.
Das Schreiben der gegnerischen Anwältin kam Anfang Juni, jetzt haben wir Mitte September und ich habe seitdem nichts mehr gehört. Das bestätigt meine schon mehrfach geäußerte Erfahrung, daß von Leuten die einem mit dem Anwalt drohen in der Regel nichts mehr kommt.
Diesen Rechtsstreit hätte die Gegenseite auf jeden Fall gewonnen. H. Mustermann hat die Sache aber mit Zutun der Anwältin selbst vermasselt, weil er nicht bereit war aus eigener Tasche ein Kostenrisiko von nur 420 Euro vorzuschießen, statt dessen hat er mit seiner Rechtsschutzversicherung herummauschelt. Und diese Rochade beim Vertragspartner macht eine Klage für ihn jetzt unmöglich, denn das darf er nicht.
Jedenfalls war mein Eindruck am Telefon daß ich den Mann nicht ausstehen kann wohl berechtigt, denn genauso wie ich dachte ist er auch.
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Ich füge ab sofort in meine Mietverträge den Passus ein, daß im Falle von Corona Reise- oder Beherbergungsbeschränkungen, der Gast keinen Anspruch auf die Rückzahlung der 50% Anzahlung hat.
Jeder Gast der heute bucht weiß, daß seine Reise ungewiß ist. Der Gesetzgeber kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt, auch 2 Tage vor check-in eine Verordnung erlassen, die die Beherbergung unmöglich macht. Der Gast weiß das und ich weiß das auch.
Was ich nicht mehr machen werde ist, das Haus ein Jahr lang im vorraus auszubuchen, dann erläßt H. Söder ein Vermietverbot und mir gehen 10 oder 20 Tsd Euro den Bach runter.
Gerade hatte ich das erste Telefonat mit einem Gast in dieser Angelegenheit, den kenne ich schon. Er will sich die Sache überlegen.
Ich gehe davon aus, daß eine Reihe von Gästen diese Formulierung nicht akzeptieren werden. Dann können sie nicht buchen.
Ich hoffe für Dich, Du hast eine Rechtsschutzversicherung. Es wäre schade um die schöne Urlaubskasse, wegen der 336€. 😉
Wie ich schon sagte, die Familie ist in der Regel mitversichert, wenn der Haushaltsvorstand eine Rechtsschutz abschließt. Selbst meine Söhne waren es noch während ihrer Studentenzeit, obwohl sie ein eigenes Appartement am Studienort hatten. Solange sie noch zum Haushalt gehören, wir noch für sie zahlen, sind sie mit versichert, glaube aber, wenn ich recht erinnere nur bis zum 27. Lebensjahr.
Wie oft habe ich alleine Versicherungsverträge abgeschlossen, mein Mann war damals in meiner noch jungen Ehe, viel auf Geschäftsreise. Also, habe ich das alles gemacht. Ich habe nie erlebt, dass er deshalb irgendwelche Probleme hätte und nicht mit versichert war.
Die Familie ist es evtl. dann nicht, wenn er selbstständig ist und eine FirmenRechtsschutz besitzt, da ist nicht in jedem Fall das private mitversichert. Eine Vollmacht der Frau, kann er Dir jederzeit nachreichen wenn nötig. Wenn unter Ehegatten rückdatiert wird, auch das kannst Du nie beweisen.
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Es geht hier nicht ums Geld, es geht überhaupt nicht ums Geld. Worum es geht ist, daß es mir nicht gefallen hat wie H. Musterman am Telefon mit mir geredet hat, ich mag das nicht. Ich habe ja mit seiner Frau auch telefoniert, da gab es keine Probleme.
Wenn ich mir selbst eine Freude machen will dann kann ich mir was zum Anziehen kaufen, schön zum Essen gehen, in den Urlaub fahren oder einen Prozeß führen. Wenn der Urlaub vorbei ist, ist das Geld weg und wenn ich den Prozeß verliere ist das Geld auch weg. Der Vorteil beim Prozeß ist, daß ich die Kosten von der Steuer absetzen kann. Wenn das Gericht mich verurteilt 100 Euro zu zahlen, dann kostet mich das selbst nur 55 Euro, also was solls. Und zu all dem brauche ich keine Rechtsschutzversicherung.
Außerdem interessiert es mich jetzt wie die Gegenseite aus der Nummer mit der Aktivlegitimation wieder raus kommt. Ich will das jetzt wissen und das kann ich nur erfahren wenn ich das Gericht entscheiden lasse, ich habe kein Interesse an einem Vergleich.
Ich nehme an daß H. Mustermann jetzt mit seiner Frau streitet daß sie ihm was unterschreiben soll aber sie will nicht. Das hat er jetzt von seinem Telefonat.
@Ute42 eine Pandemie ist ein Ausnahmezustand und das Seuchenschutzgesetz greift so oder so. Ein Passus in einem Mietvertrag der dieses Gesetz aushebeln würde wäre vermutlich unwirksam da Verträge ja rechtskonform sein müssen...
Es ist eine schwere Zeit für alle und vor allem im Gast und Reisegewerbe.... Da müssen wir durch, hilft ja nix.
Mit deiner abgelegenen Unterkunft hast du schätzungsweise noch die geringsten Ausfälle..
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Ich glaube schon daß spezielle Corona-Stornoregeln zulässig sind. Insbesondere wenn diese nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, sondern wenn man diese Regeln mit dem Gast bespricht und dann direkt in den Mietvertrag reinschreibt.
Worum geht es in diesem Thread eigentlich? Es geht nicht um die Aktivlegitimation, das ist ein Nebenkriegsschauplatz, sondern es geht um die sogenannte „Unmöglichkeit der Leistung“. Also ein Gastgeber vermietet einem Gast seine Unterkunft, er kann sie aber zum Termin nicht zur Verfügung stellen weil das „unmöglich“ ist.
Typische Beispiele in der Vergangenheit waren z.B. ein Wasserrohrbruch in der Unterkunft, Ausfall der Heizung im Winter, oder jemand hat das Objekt aus Versehen zweimal vermietet, eine Doppelbuchung also. In all diesen Fällen muß der Gast der nicht anreisen kann nicht bezahlen und das verstehe ich auch.
Wir haben jetzt in Zeiten vor Corona aber eine neue Situation. Die Leistung wird nicht unmöglich weil ich als Gastgeber irgendein Problem mit meiner Unterkunft habe, sondern der Gesetzgeber verbietet mir die Vermietung einfach.
Derzeit gibt es in Bayern die Regelung, daß ich Gäste aus einem Landkreis in dem es mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen gibt nicht beherbergen darf. Das kann aber noch ganz anders kommen, denn jetzt kommt der Winter und alle Leute sind drinnen. Wenn die Infektionen ansteigen kann es sein daß der Grenzwert auf 30 Neuifektionen festgelegt wird, da sind dann plötzlich Dutzende wenn nicht über 100 Landkreise betroffen. Der Gesetzgeber könnte auch für jeden einzelnen Gast den ich beherbergen will einen Coronatest verlangen. Oder es passiert das, was in England passiert ist: Da wurde die maximale Anzahl von Gästen die man beherbergen darf auf 6 festgesetzt. Wenn das in Deutschland passiert dann kann ich bei meinem Haus für 10 Personen alle meine Mietverträge wegschmeissen.
Wenn ein Gast mit Corona infiziert ist, darf ich ihn übrigens auch nicht beherbergen. Es genügt schon, daß ein Gast „respiratorische Symptome“ zeigt. Grundsätzlich ist es ja so, wenn ein Gast vor Reisebeginn krank wird, dann war das für uns Gastgeber kein Problem, das war das Problem des Gastes. Es steht ja ausdrücklich im BGB, daß ein Mieter die Miete auch dann zahlen muß, wenn er wegen Verhinderung nicht einzieht. Das ist jetzt bei Corona anders, da muß er nichts bezahlen. Das ist übrigens der Unterschied zwischen Corona und Cholera. Ein Gast, der an Corona erkrankt muß nichts bezahlen, der Cholerakranke aber schon.
Ich habe mein Haus 16 Jahre lang vermietet ohne daß es mir ein einziges Mal unmöglich war, Gäste zu beherbergen. In 2020 ist das aber 15 mal passiert. Bezogen auf die letzten 16 Jahre ist das Risiko in den kommenden Jahren, solange es Corona gibt, also 15x16 = 240 mal höher in der Vergangenheit. Und dieses Risiko soll ich als Gastgeber zu 100% tragen, und der Gast hat 0% Risiko, wg. „Unmöglichkeit der Leistung“? Das ist völlig absurd, das kann ja wohl nicht der Ernst des Gesetzgebers sein.
Was meine direkt abgeschlossenen Mietverträge mit 50% Anzahlung anbelangt so werde ich in jeden Mietvertrag eine entsprechende Corona Stornoregel reinschreiben. Der Gast verliert seine 50% Anzahlung, muß aber die zweiten 50% nicht bezahlen. Das ist eine gerechte Risikoverteilung.
Das erste Mal habe ich einen solchen Passus letzt Woche eingefügt. Das war bei Gästen die den Weihnachtstermin für 900 Euro buchen wollten. Diese Gäste kenne ich schon, die waren schon mal hier. Diese Gäste waren total entsetzt über meine Coronaregeln, die waren regelrecht beleidigt. Man schrieb an mich, „leider empfinden wir Ihr Handeln als nicht seriös“, meine Regeln wurden abgelehnt und die Gäste haben nicht gebucht. Nun gut, dann halt nicht.
Dann habe ich mir mal angesehen wie viele Objekte auf dem Portal auf dem ich immer vermiete denn im Bayerischen Wald zu Weihnchten noch frei sind: Null. Es ist kein einziges mehr frei. Also habe ich den Preis auf 1500 Euro erhöht und die Anfragen kommen schon rein.
Ein zweites mal habe ich meine Coronaregeln bei einem Gast zum Einsatz gebracht, der im Juli hier war und gleich für den Sommer nächstes Jahr gebucht hat, eine Woche für 1700 Euro. Dieser Gast schrieb an mich: „die Stornobedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und bin auch einverstanden damit“. Am Telefon meinte er, er hätte durchaus Verständnis daß ich mich in diesen Zeiten absichern muß. Seine Anzahlung ist schon auf dem Konto.
Und außerdem schrieb dieser Gast noch: „bisher kamen wir in Tirol gut unter (was wir allerdings wg. Corona gerne vermeiden würden).“ Also Gäste buchen ihren Sommerurlaub 2021 schon jetzt lieber in Deutschland als im Ausland, wg. Corona.
Die Sommersaison 2020 war der beste Sommer den ich in der Vermietung bisher hatte, alle Leute wollten ihren Urlaub im Inland verbringen, so eine Nachfrage habe ich noch nie erlebt. Ich glaube 2021 wird genauso gut werden.
Was meine airbnb-Vermietungen anbelangt, da vermiete ich nur noch kurzfristig, maximale Vorlaufzeit 4 bis 5 Wochen. Wir bekommen ja lt. Cathrine Powell ab 21. Januar neue Bedingungen für Stornierungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Wenn das Problem beim Gast liegt, also Krankheit, Oma gestorben oder Flugstreichungen, dann dürfen wir angeblich selbst entscheiden, ob wir Geld zurückerstatten, mal sehen. Das gilt aber nicht für coronabedingte Stornierungen. Also der Stornogrund mit dem höchsten Risiko bleibt erhalten, die Gäste bekommen ihr Geld komplett zurück. Nun gut, dann mache ich meinen Kalender halt dicht.
Was Gäste wollen ist: Sie wollen langfristig buchen, denn dann haben sie Planungssicherheit. Wenn dann aber etwas schief geht soll der Gastgeber den gesamten Verlust übernehmen. Das ist völlig absurd.
Es wird Zeit, daß der Gesetzgeber in dieser Sache tätig wird. Denn wenn er nicht tätig wird passiert das was ich heuer erlebt habe: Daß Gäste auf den letzten Drücker nach einer Unterkunft im Inland suchen und bereit sind astronomische Preise zu zahlen. Ich habe heuer eine Woche für 2800 Euro vermietet.
Naja, mir kann es recht sein, das kann ich nächstes Jahr wieder machen.
"Was Gäste wollen ist: Sie wollen langfristig buchen, denn dann haben sie Planungssicherheit. Wenn dann aber etwas schief geht soll der Gastgeber den gesamten Verlust übernehmen. Das ist völlig absurd."
@Ute42 Ja, das sehe ich genauso , ich denke das ganze wird noch ein Nachspiel haben, denn dass durch staatliche Verordnungen ganze Industriezweige an die Wand gefahren werden ohne einen fairen Ausgleich zu schaffen kann es ja nicht sein.
Die Gesetzeslage ist aber momentan so und sämtliche Pauschalreiseunternehmen mussten hinnehmen dass die Gäste kostenlos stornieren konnten (mit voller Rückerstattung des Reisepreises). Deshalb wird es vor Gericht schwierig werden (um nicht zu sagen unmöglich) , für Privatvermietung andere Konditionen durchzuboxen.
In deinem Fall wurde die Vermietung durch diese Verordnungen praktisch unmöglich gemacht und das Seuchenschutzgesetz ist bindend und alternativlos (ausser man ist mit einem Gutschein einverstanden).
Deshalb wird so getan als hätten diese Buchungen einfach nicht stattgefunden und die Beherbergungsverträge werden anuliert.... Gerecht ist natürlich was anderes.
Den Vorteil von deinem Passus sehe ich folgendermassen :
Selbst wenn er einer Klage eventuell nicht standhalten würde , wurde das Einverständnis bei Vertragsabschluß ja bestätigt und dann ist es eher unwahrscheinlich dass jemand überhaupt klagt...
Vorher war es ja so dass dieses Thema überraschend kam aber jetzt ist es praktisch die bewusste Kalkulation mit dem Risiko und die freie Entscheidung des Gastes dieses Verlustrisiko einzugehen.
Ich habe auch Anfragen von Gästen die schon mal hier waren aber keiner will gerne langfristig buchen.. lieber probieren sie es kurz vor Reiseantritt nochmal und bleiben dann eventuell zu Hause wenn sie nichts finden. Bei meiner Art von Unterkunft ist das aber kein Problem da ich schon immer kurzfristige Buchungen hatte... Reservieren tu ich jedenfalls nichts sondern es kommt wie es kommt.
@Ute42: ja, eigentlich ist der Gesetzgeber der veranlasser des Reiseausfalls und haftbar zu machen,
der wird sich aber wie ueblich mit irgendeinem Gestzespassus vor der Zahlung druecken.
@Veronica-and-Richard0, weil es gerade zu deinem posting (Gesetzgeber wäre haftbar) passt: In Österreich hat jetzt eine Mutter von 3 Kindern an den Unterrichtsminister eine Rechnung über "Lohnforderungen" für 3 Monate gestellt, weil sie während des lock-downs als "Ersatzlehrerin" fungieren musste. GEld wird sie wohl keines bekommen und sicher auch nicht klagen.
Ja, wir sind vom Staat verpflichtet uns an die Gesetze zu halten und haben dadurch viel Aufwand und Muehe.
Wie toll waere es, wenn uns der Staat fuer diese Aufwaende fuerstlich entlohnt 🙂
@Veronica-and-Richard0 grab mal deinen Garten um , die Wahrscheinlichkeit dort einen Goldschatz zu finden ist wesentlich höher 😄
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Ich habe mittlerweile meine neuen Corona-Stornoregeln erneut zum Einsatz gebracht. Eine Gästegruppe die den Weihnachtstermin gebucht hat, hat die Stornoregeln akzeptiert, die Anzahlung ist schon auf dem Konto. Eine andere Gästegruppe die eine Woche im Juli 2021 buchen wollte, hat die Regeln nicht akzeptiert. Na gut, dann nicht.
Ich werde jetzt damit anfangen, Termine die vor Ausbruch von Corona im März 2020 gebucht wurden erneut aufzurollen. Das heißt ich werde den Gästen sagen, sie sollen meine neuen Stornoregeln akzeptieren, wenn nicht zahle ich ihnen die Anzahlung zurück. Ich erwarte in 2021 wieder eine sehr starke Nachfrage nach Unterkünften innerhalb Deutschlands, besonders natürlich auf dem Land. Das kann ich gut abwarten.
Wir Gastgeber haben zwar das Problem daß wir im Moment nicht so recht vorhersagen können ob wir in Zukunft Gäste beherbergen dürfen oder nicht. Aber die Gäste haben auch ein Problem. Urlaub im Ausland will für den Sommer 2021 schon jetzt niemand buchen, da ist es innerhalb Deutschlands sicherer. Gäste müssen also jetzt einen Vermieter finden, bei dem sie wegen Corona kostenlos stornieren können. Wenn sich aber niemand findet, was machen sie dann?
Ich bekomme derzeit immer wieder mal Erkundigungen über airbnb, wie es denn bei coronabedingten Stornierungen sei. Ich schreibe immer zurück daß sich das nach den airbnb-Regeln richtet, sie sollen das durchlesen bzw beim Kundenservice anrufen. Im Moment habe ich nur einen sinnvollen buchbaren Termin auf airbnb offen, in etwa 3 Wochen. Mal sehen ob der weggeht.
Ich glaube es ist am Besten auf airbnb den Kalender für weit in der Zukunft liegende Termine zu blockieren.
@Ute42 ich glaube du kannst dir die Arbeit sparen (alles neu aufrollen) , denn im Ernstfall (also einem erneuten Beherbergungsverbot) kannst du trotzdem eine Menge Ärger bekommen wenn du dich weigerst die Anzahlungen zurück zu zahlen.. oder willst du jetzt ständig einen Rechtsstreit an der Backe haben ??
Ließ dir das mal durch :
Wann bekommen Urlauber Geld vom Hotel zurück?
Urlauber bekommen ihr Geld vom Hotel zurück, wenn sie aus einem Gebiet mit hohen Corona-Infektionszahlen kommen und wegen des bundesweiten Beherbergungsverbots jetzt Inlandsreisen absagen müssen. Eine Beherbergung sei aufgrund der Neuregelung nun nicht mehr möglich, sagte der Reiserechtler Paul Degott. Daher gebe es bereits angezahltes Geld in diesem Fall zurück, und es fielen auch keine Stornogebühren an.
Dies gelte nicht nur für gebuchte Hotelübernachtungen, sondern auch bei Urlauben in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, sagte Degott. Es ist also egal, ob Urlauber im Haus einer großen Hotelkette oder bei einem kleinen, privaten Vermieter von Ferienwohnungen gebucht haben. Anders sähe es aus, wenn eine Anreise und Unterbringung weiterhin möglich wären, weil es nur eine Quarantänevorschrift am Reiseziel gibt, aber kein Beherbergungsverbot. In einem solchen Fall müsste der Gast zahlen, sofern keine kostenlose Stornierung mehr möglich ist.
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Der von dir oben zitierte Reiserechtler Paul Degott referiert über die allgemeiner Rechtslage, aber nicht über meinen konkreten Fall.
Mein konkreter Fall ist:
Zwei voll geschäftsfähige Rechtsbürger dieses Landes vereinbaren aus freiem Entschluß, daß im Falle einer Corona-Stornierung der Verlust geteilt wird.
Wo steht, daß wir das nicht machen dürfen?
Antwort:
Nirgends
@Ute42 selbstverständlich darfst du Vereinbarungen treffen... das ist nicht verboten und hat (wie bereits erwähnt) sicher seine Vorteile.
Ich mag allerdings solche schwammigen Formulierungen nicht besonders , deshalb bleibe ich gerne bei den Fakten.
Fakt ist dass du eine Unterkunft gegen Geld vermietest... das ist ein Mietverhältnis.
Dazu machst du eine schriftliche Vereinbarung... in anderen Worten einen Mietvertrag..., denn mündliche Vereinbarungen nützen rein gar nichts.
Solange sich deine Mieter an diesen Mietvertrag halten ist alles in Ordnung , wenn allerdings ein Mieter sein Geld trotzdem zurück haben will kommt der Fall vor den Richter.
Die Basis für richterliche Entscheidungen sind die Gesetze.
Wenn du also einen Mietvertrag vorlegst der nicht den Gesetzen entspricht wird dieser kurzerhand für ungültig erklärt...
So ist das nun mal.
Der Klassiker für solche Fälle sind Mietverträge, Heiratsverträge, Kaufverträge und auch spezielle Verträge (wie zB Sterbehilfe).... da nützt keine noch so schöne Vereinbarung von zwei geschäftsfähigen Bürgern sondern nur das BGB zählt...
Ich weiß dass du das anders siehst und schlage daher vor, wir warten bis nach deiner Gerichtsverhandlung , dann kannst du sicher mehr darüber berichten, denn letztendlich hängt es am Richter und wie der die Gesetze auslegt.
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Ich würde sehr gerne vom Fortgang meines Prozesses berichten, aber es tut sich nichts. Mein Anwalt hat vor einem Monat an die Gegenseite geschrieben, daß er die Aktivlegitimation des Klägers bezweifelt. Seitdem haben wir nichts mehr gehört. Wir müssen abwarten.
Liebe Sabine, mir ist durchaus klar, daß nicht jeder Vertrag den man abschließt vor Gericht Bestand hat.
Beispiel:
Ein Instagram Influencer vereinbart mit einem Obdachlosen, daß der Obdachlose von einer Brücke in den Tod springt, das filmt der Influencer, stellt das Video auf Instragram ein und bekommt dafür viele Clicks. Als Gegenleistung bekommt der Obdachlose dafür 100 Euro.
Dieser Vertrag ist von vornherein nichtig, weil er sittenwidrig ist. Außerdem hätte der Obdachlose von den 100 Euro ja nichts, weil er tot ist.
Ein anderes Beispiel, weniger spektakulär:
Du kaufst von einem Gebrauchtwarenhändler ein gebrauchtes Auto und im Kaufvertrag ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Das ist auch nichtig, denn dieser Ausschluß der Gewährleistung ist lt. Sachmängelhaftung im BGB nicht zulässig.
Beispiel Corona
Wenn meine Corona-Stornoregelungen nichtig sein sollen, dann muß es dafür einen von 2 Gründen geben:
Es gibt dazu höchstrichterliche Rechtssprechung. Die gibt es aber nicht, denn Corona gibt es erst seit einem dreiviertel Jahr und höchstrichterliche Rechtssprechung dauert in der Regel 3 bis 7 Jahre.
Es steht irgendwo im Gesetz, daß meine Stornoregeln verboten sind. Und das ist meine Frage an dich: Wo steht das?
Sabine, daß Problem im Moment ist, daß das Leben ein bißchen langweilig ist. Verreisen kann man zur Zeit nicht und meine lustigen Grillabende mit Gästen kann ich derzeit auch nicht abhalten. Private Parties gibt’s auch keine. Ich hatte eine Einladung zu einer großen Feier im Juni, die wurde wg. Corona abgesagt. Meinen Anwalt hatte ich mit Frau und Familie im September hier auf's Haus eingeladen, er will aber „derzeit“ nicht kommen, lieber nächstes Jahr.
Also was soll ich machen. Ich führe halt zum Zeitvertreib jetzt Prozesse. Irgendwie vergönnst du mir das nicht.