Hallo zusammen,
vielleicht ist euch schon aufgefallen, das...
Hallo zusammen,
vielleicht ist euch schon aufgefallen, dass es im Community Center die Möglichkeit gibt, bestimmte Antworte...
So oder so schon mal gelesen? Auch wenn der Dialog frei erfunden ist, aber so sehen sie aus: die Diskussionen über die Meldepflicht für Gastgebende. Eigentlich ist alles ganz klar im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. Aber warum klappt es dann trotzdem nicht mit dem Meldeschein? Einfach weil vieles nicht bekannt ist.
Die nachfolgenden Ausführungen spiegeln lediglich unsere Meinungen und Erfahrungen aus dem Gastgeben-Alltag und dem Austausch in unserer Gruppe wider und stellen keine Rechtsberatung dar!
BUNDESMELDEGESETZ
Bedeutend sind hier u.a. die §§ 17, 29, 30 und 54 des Bundesmeldegesetzes.
Wer neu in eine Wohnung zieht, muss sich nach § 17 (1) normalerweise selbst innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
Geht es jedoch um Beherbergungsstätten*), in denen jemand nur kurzzeitig „wohnt“, unterliegen diese der Meldepflicht nach § 17 ODER § 29 – abhängig von verschiedenen Faktoren.
Aber sind Privatunterkünfte eine Beherbergungsstätte? Kurze Antwort: Ja.
*) Begriffsdefinition: Beherbergungsstätten sind die Orte, an denen Beherbergungsbetriebe ihre Übernachtungsleistungen gegen Entgelt anbieten, neben Hotels betrifft das demnach auch Ferienwohnungen und Privatzimmer (Ferienzimmer). Kostenlose Übernachtungen von beispielsweise Freunden oder Couchsurfing dürften damit außen vor sein. Airbnb-Unterkünfte hingegen fallen zweifelsohne unter den Begriff Beherbergungsbetriebe: Übernachtung gegen Geld. |
Kurzzeitübernachtungen unterliegen damit normalerweise der Meldepflicht nach § 29:
(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. […].
Für den Begriff „Kurzzeitübernachtungen“ gibt es übrigens unterschiedliche Definitionen. Im Sinne des BMG sind das Aufenthalte unter 3 bzw. 6 Monaten, während es bei Airbnb intern bereits ab 28 Tagen „Langzeit“ heißt – das bitte auf keinen Fall verwechseln.
Meldescheine
Durch den § 30 kommen die Besonderen Meldescheine für Beherbergungsbetriebe ins Spiel. Diese sind auf Papier gedruckt und enthalten:
Bei ausländischen Gästen kommt die Seriennummer des Passes hinzu, und die Gastgebenden müssen die o.g. Daten mit den Ausweisdaten vergleichen.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
Tipp: Im Rahmen der Pandemie müssen aktuell je nach Bundesland noch weitere Daten erhoben werden, diese kann man auch auf dem Meldeschein erfassen.
Für die Meldescheine besteht keine Formvorschrift, d.h. sie können prinzipiell selbst gestaltet werden, sie können aber auch als fertige Formularblöcke käuflich erworben oder als Vorlage von geeigneter Stelle heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Die Gastgebenden müssen darauf hinwirken, dass die Gäste am Tag der Anreise diesen Papier-Meldeschein ausfüllen (bei Vorliegen der Daten können die Meldescheine auch vorausgefüllt sein) und unterschreiben. Das bedeutet, in der Regel muss am Tag der Anreise jemand vor Ort sein, um dieser Pflicht nachzukommen und bei Ausländern die Daten und Ausweise zu kontrollieren. „Hinwirken“ heißt nicht „nur hinlegen“.
Wer keine Meldescheine bereithält, kann übrigens gemäß § 54 (2) 9. mit einem Bußgeld in Höhe bis 50.000 € belegt werden.
Die ausgefüllten Meldescheine müssen ein Jahr aufbewahrt werden (bei den Gastgebenden); entsprechende Behörden können in dieser Zeit Einsichtnahme verlangen. Erfahrungswert: Es kommt tatsächlich immer mal wieder vor, dass Gastgebende von Behörden nach diesen Meldescheinen gefragt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Meldescheine dann innerhalb von drei Monaten vernichtet werden.
Bei manchen Gemeinden muss man die Meldescheine für die Kulturtaxe, Kursteuer o.ä. abgeben. Wenn es in der eigenen Kommune diese Abgabe nicht gibt, hat das überhaupt nichts mit der Meldepflicht zu tun – zwei Paar Schuhe.
Soweit die Grundlagen. Wie verhält sich das mit dem …
Datenschutz
Von den Gästen braucht für den Besonderen Meldeschein grundsätzlich keine Zustimmung eingeholt zu werden, denn die Daten werden auf gesetzlicher Grundlage und Verpflichtung erhoben und stehen nur Behörden zur Verfügung, vgl. Art. 6 (1) c DSGVO. Und natürlich müssen die Meldescheine innerhalb der Aufbewahrungsfrist datenschutzkonform aufbewahrt werden.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Daten für eigene Marketingzwecke weiterverwendet werden sollen (z.B. Anlegen einer Gästedatei) oder weitere Daten erhoben werden sollen. Dann greift vollumfänglich die DSGVO. Auch hierzu gibt es entsprechende DSGVO-konforme Meldeschein-Muster.
Ordnungswidrigkeit
So, im Sinne des Guten Gastgebens wollen wir uns nun an die Gesetze halten, haben die Meldeschein-Vordrucke besorgt, sind vor Ort um sie ausfüllen und unterschreiben zu lassen und um ggf. die Ausweise zu kontrollieren. Aber die gerade angereisten Gäste wollen nicht mitspielen, verweigern ihre Mitwirkung.
»Das habe ich ja bei Airbnb noch nie ausfüllen müssen!«
Was tun?
Zunächst: Es besteht eine eindeutige gesetzliche Verpflichtung sowohl seitens der Gäste § 29 (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben […] als auch seitens der Leiter der Beherbergungsbetriebe § 30 (1) Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen […]. Von daher gibt es eigentlich keine Diskussion, Gesetze sind zu beachten, und wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, kann gem. § 54 (2) 8. mit einem Bußgeld in Höhe bis 50.000 € belegt werden. Vielleicht zerstreut dies die letzten Zweifel bei den Gästen.
Stimmen bei ausländischen Personen die Daten auf dem Meldeschein nicht mit denen im Identitätsdokument überein, oder legen sie keines oder kein gültiges vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Grundsätzlich können die Gastgebenden ihr Hausrecht ausüben. Im Konfliktfall ist es ggf. besser, die Polizei hinzuzuziehen.
Um solchen Konflikten vorzubeugen, ist es deshalb ratsam, in den eigenen Hausregeln bereits auf die Meldepflichten hinzuweisen (hält vielleicht auch anmeldescheue Gestalten ab) und dies bei der Nachricht vor der Anreise nochmals zu wiederholen. Airbnb weist zwar auch darauf hin, doch wird dies selten gelesen.
Und was gilt nun bei einer …
Langzeitbuchung
Es gibt ja auch Gäste, die ein paar Monate bleiben wollen, also nicht nur kurzzeitig. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet hier zwischen Personen, die bereits einen Wohnsitz in Deutschland haben (und somit umziehen oder einen Zweitwohnsitz anmelden), und solchen, die noch keinen Wohnsitz haben.
Normalerweise unterliegt man der Meldepflicht nach § 17, sobald man für länger als 6 Monate aufgenommen wird.
Hier beschränkt sich die gesetzliche Verpflichtung der Gastgebenden auf die Mitwirkung bei der Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung (Vermieterbescheinigung). Mit dieser müssen sich die Langzeitgäste eigenständig auf der Meldebehörde (Bürgerbüro, Rathaus, Einwohnermeldeamt …) anmelden, und zwar gem. § 17 (1) innerhalb von 2 Wochen nach Einzug.
Kleiner Exkurs Neben dem Melderecht bringt eine Langzeitmiete gegenüber einem Kurzzeitaufenthalt eine Reihe von weiteren Aspekten mit sich, z.B.
Der Gast wird im Melderegister verzeichnet, die Gemeinde wird die angemeldete Person mit allen Konsequenzen begrüßen – dies kann sich z. B. auf die Zahlungen von Müll, Abwasser usw. auswirken. |
Jetzt dürfte doch alles klar sein. Meldeschein für den nächsten Check-in bereitlegen, und fertig.
Vielleicht konnten wir hier etwas Licht in die Meldepflichten im privaten Gastgewerbe bringen – um die sich hartnäckige Mythen ranken.
Haltet euch aber bitte immer vor Augen, dass alle Ausführungen reine Meinungsäußerungen sind. Als juristische Laien können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Die Aussagen sind stets als persönliche Auffassung von Bürger*innen und Teilen von Erfahrungen als Gastgeber*innen zu verstehen, ohne Gewähr für deren rechtliche Gültigkeit.
Im Zweifel empfehlen wir, sich zunächst an die Buchstaben des Gesetzes zu halten und raten, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen bzw. rechtlichen Rat einzuholen – trotzdem Obacht: Die Mitarbeitenden in den Behörden sind unserer Erfahrung nach auch nicht immer sattelfest. Wir privaten Gastgeber*innen sind halt etwas ganz Besonderes. Mit einer besonderen Meldepflicht.
© 2022 @Florian-and-Theresa0 , @Till-and-Jutta0 und @Udo2
[Dieser Artikel erschien am 8.2.2022 auf Happy-Hosting.de]
@Till-and-Jutta0
Eure letzten threads zum Thema Meldeschein / Meldepflicht sollten Pflichtlektüre für Gast und Gastgeber sein.
Danke für die ausführlichen erklärenden threads .
HG&HH
Danke für die Antwort
Danke für den Post. Da fragt man sich nur:
(1) ist es überhaupt möglich, risikofrei als Gastgeber einen eigenständigen Check-In ohne BMG-Verstoß anzubieten?
(2) falls nein, warum ruft Airbnb immer wieder aktiv zu dieser Ordnungswidrigkeit auf, verlangt aber gleichzeitig Gesetzestreue von seinen Gastgebern?
(3) muss ein gesetzestreuer Gastgeber den Wettbewerbsnachteil gegenüber Anbietern von eigenständigen Check-Ins, die von Airbnb in den Suchergebnissen gepusht werden, klaglos hinnehmen (Stichwort unlauteren Wettbewerb)?
(4) können in Kommunen mit Auskunftspflicht (Stichwort "Zweckentfremdungsverbotssatzungen") seitens Airbnb über Listinginhaber und durchgeführte Aufenthalte wirksam Stichproben bei schwarzen Schafen durchführen und Abschreckungswirkung erzielen?
(5) können Kommunen durch Informationsfreiheitsgesuche angehalten werden, die Durchsetzung des BMG zu forcieren?
Kann ja nicht sein, dass gesetzestreue Gastgeber unter dem Imageschaden leiden müssen und weitverbreitetes Laissez-faire den Ruf aller Teilnehmer und auch des Vermittlers ruinieren.
@Peter598 zu deiner Frage:
1) ist es überhaupt möglich, risikofrei als Gastgeber einen eigenständigen Check-In ohne BMG-Verstoß anzubieten?
Antwort :
Nein, ist es bei uns nicht , deshalb sind Hotels auch bei uns verpflichtet eine Rezeption zu haben und bei kleineren Beherbergungsbetrieben (zB. Gasthäusern) ist der Wirt zuständig.
Eine elektronische Überwachung (wie zB den gescannten Ausweiß und den vorab ausgefüllten Meldezettel elektronisch bei Buchung anzufordern) ist bei uns aus Datenschutzrechtlichen Gründen problematisch, auch wenn manche Gastgeber das bei Self-Check-In so machen.... ,
abgesehen davon ist es dann auch immer noch nicht garantiert, dass tatsächlich der angemeldete Gast die Unterkunft bezieht und nicht etwa jemand anderes (womit wir wieder bei der o.g. nichtvorhandenen Kontrolle wären die das BMG aber fordert und was wohl auch der Sinn des Ganzen ist).
PS.: Mich würde mal interessieren ob es hier einen Gastgeber gibt , bei dem jemals ein Meldezettel behördlich kontrolliert wurde... bei mir jedenfalls noch nie.
Zu deinen anderen Fragen:
Jeder Bürger (und auch Gastgeber) in Deutschland ist verpflichtet sich an deutsche Gesetze zu halten und zwar unabhängig davon was Airbnb (und andere) mit ihrer Plattform ermöglicht oder ermöglichen würde.
Ja, ich kenne Gastgeber, bei denen wurde das ein Thema. Möchte ich aber aus Schutz der Privatsphäre hier nicht weiter ausführen.
Viel wichtiger finde ich persönlich, dass ICH SELBER die Daten habe, und weiß, wer da kommt (und wie viele da kommen).
@Till-and-Jutta0 ja, das sehe ich auch so.
Es gibt aber Plattformen da wird breits bei Buchung Name, Adresse und Tel.Nr. bekannt gegeben... da dient dann der Meldezettel tatsächlich nur dem BMG-Zweck.
Würde ich mir bei Airbnb auch wünschen.
Nur: Dann weißt du aber immer noch nicht, wer tatsächlich anreist.
@Till-and-Jutta0 Ja, das ist richtig.
Bei mir buchen des öfteren Firmen für ihre Mitarbeiter.. da wird aber bei Buchung auch der Mitarbeiter-Namen bekannt gegeben.
In Schadensfällen nehme ich aber die Firma in die Pflicht, da sie gebucht hat und verantwortlich für ihre Mitarbeiter ist (der Name des Mitarbeiters wäre dann eigentlich nebensächlich).
Auch bei Reisegruppen würde ich das so machen und den zur Verantwortung ziehen der gebucht hat...
Aber wie gesagt, ich stimme Dir zu, der Meldezettel ist auch für die Gastgeber eine gewisse Sicherheit und vor allem bei Airbnb-Buchungen unerlässlich da man von denen im Schadensfall sonst keinerlei Informationen bekommt..(was ich ehrlich gesagt nicht verstehe) !
Das eigentliche Problem ist das heuchlerische Auftreten von Airbnb, von eigenständigen Check-Ins umgestraft zu profitieren, ja sogar hierzu aufzurufen und dies zu fördern, während wer sich ans Gesetz hält, wie es Airbnb ohne mit der Wimper zu zucken fordert und auch bescheid weiß über das BMG, mehr Aufwand betreiben muss und in Suchergebnissen und der Gunst der Reisenden (nicht im Einzelfall, aber sicher in Summe) zurückfällt.
Fazit: Airbnb müsste diese Funktion in Deutschland deaktivieren.
Ich (frischgebackene Gastgeberin) rief, auf der Suche nachVordrucken von "Meldezetteln", bei meiner Gemeindeverwaltung an.
Dort wurde ich aufgeklärt, dass, laut Paragraph 29, die Meldepflicht erst ab einer Dauer von 6 Monaten greift (vorausgesetzt, der Gast ist im Inland gemeldet).
Ich werde meine Gäste auf jeden Fall Meldebescheinigungen ausfüllen lassen. Schon allein zu meiner eigenen Sicherheit.
Allerdings wüsste ich ganz gerne, für den Fall, dass ich mit Gästen diskutieren müsste, wie die wirkliche Sachlage ist.
Ich selbst konnte aus den verschiedenen Paragraphen ehrlich gesagt nicht lesen, dass ich als "Kurzzeitvermieterin" (ich spreche jetzt einfach mal von weniger als 6 Monaten), verpflichtet bin, einer Meldepflicht nachzukommen/bzw. eben diese Formulare von meinen Gästen ausfüllen zu lassen.
Was mich zweifeln lässt, sind eben diese aufgeführten 6 Monate und immer wieder der Verweis auf Paragraph 29.
Wo steht/ wo finde ich den Paragraphen, in dem steht, dass Kurzzeitübernachtungen der Meldepflicht nach Paragraph 29 unterliegen?
Wie gesagt, ich finde immer nur diese Sechsmonatsangabe...
Ich gehe einfach davon aus, dass ich möglicherweise die eine oder andere "Diskussion" mit einem Gast haben werde, auf die ich gerne vorbereitet wäre...
@Ullieh0 Die Auskünfte der Gemeinden führen halt leider zu den Mythen: https://community.withairbnb.com/t5/Tipps-Tutorials/Meldepflicht-in-Deutschland-Die-Mythen/m-p/15736...
Die Gemeinde verwechselt Meldepflicht mit Meldeschein. Sie hat insofern Recht: Meldepflicht (mit Anmeldung auf der Gemeinde) gibt es erst ab 6 (bzw. 3) Monaten. Darunter gelten die Besonderen Meldescheine für Beherbergungsbetriebe (die nicht auf die Gemeinde gehen, und deshalb auch nicht bei der Gemeinde sondern z.B. im Buchhandel erhältlich sind - du kannst sie aber auch selber machen).
Ist im Gesetz eigentlich ganz einfach definiert: Ab 6 Monaten (bzw. ab 3, falls noch kein Erstwohnsitz in Deutschland) greift § 17, für Kurzzeitbeherbergungen (also unter 6 bzw. 3 Monate) greifen §§ 29-30.
Die Unterscheidung ist in § 29 eindeutig geregelt:
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Ab (2) wird dann das Prozedere für Beherbergungen definiert - eben falls (1) nicht zutrifft.
Danke für den tollen Post! Gibt es einen vergleichbaren für Österreich? Bekanntlich sind unsere Rechtslagen ja zwar oft ähnlich aber nicht ident.
@Gerhild6 Vielleicht hilft dir das weiter: https://www.usp.gv.at/brancheninformationen/gastronomie-und-tourismus/gaesteverzeichnis.html