Meldepflicht in Deutschland – Die Mythen

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Meldepflicht in Deutschland – Die Mythen

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Die Fakten sind ja schon hinreichend bekannt. Dennoch ranken sich hartnäckige Mythen um die Meldepflicht in Deutschland.

 

Die nachfolgenden Ausführungen spiegeln lediglich unsere Meinungen und Erfahrungen aus dem Gastgeben-Alltag und dem Austausch in unserer Gruppe wider und stellen keine Rechtsberatung dar!

 

 

Mythos „Das wird von Privatvermietern nicht verlangt.“

 

Privatvermieter*innen sind ebenso Betreiber*innen von Beherbergungsstätten, also Beherbergungsbetriebe, die (wie beispielsweise Hotels) Beherbergungsleistungen gegen Entgelt anbieten (und ggf. auch versteuern müssen). Somit fallen sie wie alle im Beherbergungsgewerbe vollumfänglich unter den § 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

 

Hier besteht generell kein Unterschied zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbeausübung. In dem Moment, wo eine Person etwas „gegen Entgelt anbietet“, ist sie gewerblich tätig (also selbständig, regelmäßig und auf Ertrag bedacht) und unterliegt voll dem BMG. Achtung: Das ist völlig unabhängig von der steuerlichen Definition (also davon, ob man beim Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt ist oder aber seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erklärt), und das ist auch unabhängig von der Gewerbeordnung (also davon ob man beim Gewerbeamt ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht).

 

=> Alle Gastgebenden müssen einen Meldeschein ausfüllen lassen.

 

 

Mythos „Ich habe mich bei meiner Gemeinde erkundigt: Wir müssen das bei uns nicht machen.“

 

Hier werden unterschiedliche Dinge in einen Topf geworfen, die nichts miteinander zu tun haben:

  • Die Meldepflicht nach BMG.
  • Die Registrierung von Gästen für die Gemeinde für statistische Zwecke oder für die Erhebung von Tourismusabgaben (Kurtaxe, City Tax, Bettensteuer…)
  • Die Anmeldung von Beherbergungsstätten im Rahmen einer lokalen Wohnraum-Zweckentfremdungsverordnung, verbunden mit der Erteilung einer Registrierungsnummer.

 

Zu 3) Das hat mit dem Bundesmeldegesetz – um das es hier ausschließlich geht – gar nichts zu tun. D.h., auch wenn die Gemeinde sagt, die Unterkunft muss nicht angemeldet werden, so müssen das dennoch die Gäste gem. BMG tun.

 

1) und 2) hingegen werden von manchen Gemeinden miteinander kombiniert. Dies ist durch § 30 (3) geregelt: Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.

 

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Es gibt hier Gemeinden, die den Gastgebenden elektronische Systeme zur Verfügung stellen, so dass nach lokaler Erfassung der Gästedaten beispielsweise gleich eine Gästekarte ausgedruckt werden kann.

 

Andere Gemeinden verwenden für die Abgaben spezielle kombinierte Meldescheine (Beispiel Frankfurt)

 

Und wiederum andere Gemeinden stellen, ausschließlich für die Abgaben/Statistiken, spezielle Meldescheine zur Verfügung. Diese statistischen Meldungen haben mit den Besonderen Meldescheinen für Beherbergungsbetriebe nach § 30 nichts zu tun und müssen separat von diesen behandelt werden (Beispiel).

                                    

Und was ist mit den Gemeinden, die keine Abgaben erheben und keine Statistiken erfassen? Von denen gibt es manchmal so eine Auskunft wie »Bei uns müssen Sie das nicht machen.« Das bezieht sich jedoch auf die lokalen Tourismusabgaben bzw. die Statistiken – die Verpflichtung nach BMG bleibt davon völlig unberührt! Oftmals ist den Mitarbeitenden auch gar nicht klar, um was es geht – sie verwechseln die Kurabgabe mit der Besonderen Meldepflicht, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben.

 

=> Die Gemeinde kann von der Besonderen Meldepflicht nicht befreien.

                                         

 

Mythos „Meine Gäste sind verifiziert und haben ihre Ausweisdaten bei Airbnb hinterlegt.“

 

Ja, das mag stimmen. Und bei Airbnb liegen sie gut. Sie bleiben auch dann dort liegen, wenn ich als Gastgeber*in die Daten gerne hätte Aus Datenschutzgründen gibt Airbnb selbstverständlich keine Kundendaten einfach so weiter.

 

Die gesetzliche Verpflichtung nach § 30 (1) verbleibt in jedem Fall bei den Gastgebenden: Die Leiter der Beherbergungsstätten […] haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. […]

 

Regelmäßig liest man Erfahrungsberichte, wo Gastgebende Probleme mit den Gästen haben, sei es, dass die Bezahlung ausbleibt (z.B. bei Langzeitbuchungen), nach Auszug Schäden festgestellt werden oder sich viel später ein Anwaltsbüro mit einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen illegalen Filesharings meldet. In all diesen Fällen kommt man nur weiter, wenn man eine (ladungsfähige) Adresse des Verursachers hat. Und diese bekommt man eben nur durch den – tada! – Meldeschein.

Nur eine Rechtsvertretung oder eine Behörde wäre evtl. dazu in der Lage, die Adressdaten von Airbnb zu fordern – Privatleuten bleibt das verwehrt.

=> Der Meldeschein dient auch der eigenen Sicherheit!

                        

Zum Glück nur selten kommt es auch zu tragischen Fällen, nämlich dass ein Gast verunglückt, vermisst wird oder gar verstirbt. Auch da werden die entsprechenden Stellen nach den Identitätsdaten des Gastes fragen.

 

Für die Mitreisenden oder bei Buchungen für Dritte kann Airbnb diese Daten gar nicht haben – da hilft nur der Meldeschein.

 

 

Mythos „Das geht heute doch alles digital.“

 

So weit sind wir in Deutschland noch nicht. § 30 (1) ergänzt zwar: Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten.

Das gilt aber nur zusätzlich, die Wahl der Methode bleibt beim Gast – Papier-Meldescheine müssen also stets vorgehalten werden.

 

Eine große Hürde sind die administrativen und technischen Anforderungen (z.B. SCA-Verfahren, eID-Chip auslesen, alternative Verfahren zunächst beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Prüfung vorlegen) bzw. auch der Umstand, dass die Gästekreditkarte bei der Airbnb-Plattform eingesetzt wird und nicht bei der Unterkunft.

 

Die FAQ „Elektronischer Meldeschein“ des DTV macht ernüchternd klar, dass privaten Gastgeber*innen diese Möglichkeit praktisch verwehrt ist. Oder die Daten sogar vor Ort nochmals gegengeprüft werden müssen.

 

=> Der einfache Ersatz des Papier-Meldescheins allein durch elektronische Kommunikation ist also aktuell nicht möglich.

 

 

Mythos „Das ist doch wieder typisch deutsch.“

 

In der EU herrscht prinzipiell Freizügigkeit (Recht auf Einreise und Aufenthalt), in fast allen Mitgliedsstaaten des Schengenraums gelten aus Gründen der inneren Sicherheit jedoch spezifische Meldebestimmungen. Zum Teil kommen hier auch elektronische Verfahren zum Einsatz:

 

Österreich

Schweiz

Italien

Portugal

 

Die Aufzählung ist nicht vollständig – bitte eigenverantwortlich erkundigen. Verantwortungsvolles Gastgeben in Europa

 

 

Mythos „Dafür interessiert sich doch eh niemand.“

 

Ein ganz klares Nein. Es ist sicherlich nicht an der Tagesordnung, dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen Behörden oder Versicherungen nach dem Meldeschein fragen, z.B. wenn neu Eingereiste ihre Erstanmeldung in Deutschland nachweisen müssen, und die Kurzzeitunterkunft als Überbrückung bis zum endgültigen Wohnungsbezug diente.

 

Etwas wahrscheinlicher ist aber der Aspekt, dass man sich selbst für den Meldeschein interessiert, weil man die Daten des Gastes z. B. aufgrund eines Schadens benötigt. Diese Frage kommt in unserer Facebook-Gruppe sehr häufig vor.

 

=> Es gibt ein berechtigtes Interesse für den Meldeschein.

 

 

Vielleicht konnten wir hier einige Mythen bezüglich der Meldepflichten im privaten Gastgewerbe widerlegen.

 

Haltet euch aber bitte immer vor Augen, dass alle Ausführungen reine Meinungsäußerungen sind. Als juristische Laien können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Die Aussagen sind stets als persönliche Auffassung von Bürger*innen und Teilen von Erfahrungen als Gastgeber*innen zu verstehen, ohne Gewähr für deren rechtliche Gültigkeit.

 

Im Zweifel empfehlen wir, sich zunächst an die Buchstaben des Gesetzes zu halten und raten, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen bzw. rechtlichen Rat einzuholen – trotzdem Obacht: Die Mitarbeitenden in den Behörden sind unserer Erfahrung nach auch nicht immer sattelfest. Wir privaten Gastgeber*innen sind halt etwas ganz Besonderes. Mit einer besonderen Meldepflicht.

 

© 2022 @Florian-and-Theresa0 , @Till-and-Jutta0 , @Udo2 

 

[Dieser Artikel erschien am 8.2.2022 auf Happy-Hosting.de]

8 Antworten 8
Monika--Elisabeth0
Level 10
Vienna, Austria

@Till-and-Jutta0, super erklärt

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Ja, die Meldepflicht ist EU-Gesetz und gilt im gesamten Schengen-Raum.

Man achte aber auch auf die Datenschutzzrichtlinien, die fordern,

dass personenbezogene Daten (wie die Meldedaten) nach einigen Jahren vom Gastgeber geloescht werden muessen.

 

Ein wenig off Topic: auch in anderer Hinsicht ist eine Meldung notwendig und sinnvoll,

neben der Meldepflicht bei kurzfristigen Vermietung die Wohnungsanmeldung bei Umzug oder als Zweitwohnung.

So hatte es eins unserer Kinder monatelang versaeumt, den Umzug aus Erding nach Muenchen dort

beim Einwohnermeldeamt zu melden.

Bei der Erhaltung eines elektronischen Zertifikats fuer die Steuererklaerung hatten die Kinder erhebliche Mehraufwaende, das Zertifikat liess sich nicht erstellen.

Eine Nachfrage bei der Meldebehoerde ergab:

die Abmeldung in Erding erfolgte im August, die Neuanmeldung in Muenchen erst im Dez 2021.

Aufgrund der Abmeldung wurde im Bundessteueramt verzeichnet, dass es keine gueltige Wohnanschrift gibt,

insofern auch die zentrale Steueridentifikationsnummer nicht valide war

und eine Ausstellung des Zertifikats verhinderte.

 

Nur komisch: im ganzen Jahr durften die Kinder immer ordentlich die Einkommensteuer zahlen,

nur wenn es um die Rueckerstattung ging, gab es buerokratische Huerden!

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany


@Veronica-and-Richard0  schrieb:

Man achte aber auch auf die Datenschutzrichtlinien, die fordern,

dass personenbezogene Daten (wie die Meldedaten) nach einigen Jahren vom Gastgeber geloescht werden muessen.


Konkret: entsprechend § 30 (4) BMG müssen die Meldescheine 12 Monate lang aufbewahrt und nach spätestens 15 Monaten vernichtet werden.

 

Sofern zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Daten weitere Daten für Marketingzwecke erhoben werden, muss hierfür das Einverständnis der Gäste eingeholt werden.

 

Vgl. Meldepflicht in Deutschland – die Fakten.

Monika--Elisabeth0
Level 10
Vienna, Austria

@Till-and-Jutta0,  da haben wir in Wien viel längere Fristen (7 Jahre!!)

 

Das sind die Bestimmungen in Wien:

 

https://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/gewerbe/meldepflicht/tourismus/gaeste/gaesteverzeichnis...

 

 

@Monika--Elisabeth0: das ist aber wohl fuer Betrieb und Unternehmen,

ich bin mir nicht sicher, ob es auch fuer private Datenschutzbestimmungen gilt.

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Das Finanzamt stellt allerdings andere Verwahrungsfristen von Unterlagen, oft sollen es 4 Jahre sein,

wie lange die Belege aufbewahrt werden sollen, Gutverdiener (> 5000000 EUR Einkommen) 6 Jahre lang;

Unternehmer sogar 10 Jahre.

Monika--Elisabeth0
Level 10
Vienna, Austria

@Veronica-and-Richard0,  ich versteh nicht so ganz was du meinst mit "privaten Datenschutzbestimmungen".

@Monika--Elisabeth0: damit meinte ich abkuerzend die Datenschutzbestimmungen, die nicht so strikt sind wie die Datenschutzbestimmungen fuer Geschaeftsleute.

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