Hallo Community, bin jetzt durch Vermietung eines Zimmers in...
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Hallo Community, bin jetzt durch Vermietung eines Zimmers in Berlin per Anfang Nov in 2024 bei ca. 21.000 EUR Einnahmen. Ich ...
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Hallo,
in diesem Beitrag soll es ausschließlich um die Umsatzsteuer gehen.
Das Thema Einkommensteuer und eine grobe Anleitung wie man die dazugehörige Anlage-V zur Einkommensteuer ausfüllt wurde bereits in dem im folgenden verlinkten Beitrag behandelt…
-> https://community.withairbnb.com/t5/forums/v3_1/forumtopicpage/board-id/gesetze-steuern/thread-id/83...
(DAS betrifft alle, die Einnahmen über Kurzzeitvermietung haben)
Das Thema Umsatzsteuer betrifft nur Gastgeber, die nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen können. Also so ziemlich alle, die Selbstständig sind.
Die UST ist leider ein besonders wirres und unverständliches Thema bei AirBnB.
In den deutschen FAQ findet man zwar überflüssige Hinweise wie das in Japan oder China gehandhabt wird, aber wie ein deutscher Gastgeber mit der UST umzugehen hat bleibt schleierhaft.
Ein Anruf beim AirBnB Support ergab, dass der Mitarbeiter diesbezüglich selber völlig ahnungslos war. Er hat meine Anfrage dann an die Finanzabteilung weitergeleitet.
Meine Anfrage lautet:
>>
Hallo,
als Selbstständiger Unternehmer sind auch meine AirBnB Einnahmen mit 7% UST zu besteuern, lt. Auskunft vom Finanzamt.
D.h., ich muss 7% UST auf meine Mieteinnahmen berechnen. In den AirBnB FAQ bleibt unverständlich, ob ich meine erhobene UST selber an das Finanzamt abführen muss, oder ob ich von AirBnB den Nettobetrag ausgezahlt bekomme, und AirBnB die Steuer in meinem Namen an den deutschen Fiskus abführt.
Es bleibt auch unverständlich, ob AirBnB die UST auf meinen Vermietungspreis oben drauf rechnet, oder ob mein angegebener Mietpreispreis der Bruttopreis ist, von dem AirBnB die UST heraus rechnet und ausweist.
Außerdem ist in den AirBnB FAQ immer nur die Rede von Mehrwertsteuer. Dabei kann ich eine Verwechslung mit der Umsatzsteuer für den unternehmerischen Bereich nur vermuten.
Ich bitte um genaue Erklärung, wie AirBnB die UST für die Mieteinnahmen UND für die Servicegebühren in den Rechnungen und im OnlineAngebot an die Gäste ausweist und kenntlich macht, und von wem die UST an den deutschen Fiskus abgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Mark
<<
Ich halte euch auf dem Laufenden wie es weiter geht ...
Hallo Jörg,
zu "Selbstverständlich musst du den Überweisungsbetrag + die Airbnb-Vermieter-Servicegbühr als Einnahmen deklarieren. Dann kannst die Vermieter-Servicegebühren wieder als Ausgaben abziehen."
Meinst Du damit, dass die 7% auf den Betrag VOR Abzug der Service-Gebühr berechnet werden müssten?
Das kann ich mir nicht vorstellen, weil der Anteil der Service-Gebühr dann 2fach versteuert würde:
Einmal würdest Du 7% auf eine Einnahme berechnen und andererseits 19% als Ausgabe...
Ich denke, es ist so:
Der Überweisungsbetrag ist eine Einnahme inkl. 7% MwSt, d.h. es sind auf diesen Betrag leider 7% ans FA abzuführen, die man komplett selbst trägt.
Die Service-Gebühr ist eine Ausgabe (die sich airbnb schon vor Auszahlung abgezogen hat) mit 19% oder eben 0% MwSt bei hinterlegter UST-ID.
Je nachdem, ob Du eine UST-ID hinterlegt hast, bekommst Du die entsprechende Rechnung von Airbnb m.M. nach korrekt berechnet - zumindest seit Sept. 2017, als ich angefangen habe zu vermieten:
Ich habe sowohl Rechnungen mit hinterlegter UST-ID = 0% MwSt auf die Basis-Service-Gebühr (die bei mir immer brav genau 3% der Vermietungskosten beträgt) und welche ohne hinterlegte UST-ID = 19% MwSt wird auf die 3% Basis-Service-Gebühr aufgeschlagen).
In meinen Beträgen konnte ich da weder Rundungsfehler noch Abweichungen entdecken bisher.
Falls 19% auf die Service-Gebühr aufgeschlagen wird, darf man sich diese als Vorsteuer abziehen.
Zu dem anderen Thema, was die Umsatzsteuer-ID für einen Sinn macht:
Es geht natürlich auch mit einer dt. ID, da es um die Verrechnung im länderübergreifenden Verkehr geht. Wg. der unterschiedlichen UST-Sätze wird die Umsatzsteuer entsprechend gar nicht erst angesetzt - ist also nicht nur nicht ausgewiesen, sondern NICHT in dem Rechnungsbetrag enthalten. So sparen sich der Rechnungssteller und der Rechnungsempfänger jede Menge bürokratischen Aufwand, da wie richtig erkannt die MwSt ja eh nur ein durchlaufender Posten ist.
Nach Lektüre der diversen Beiträge von Mark, Dir und anderen kann ich zwar den Ungereimtheiten von airbnb folgen, bin aber dennoch beim Abwägen eher der Meinung, dass ich die Plattform nutzen möchte, um Gäste zu akquirieren als ein Fass aufzumachen, was im worst case zur Schließung der Plattform führt... ok, es gibt immer Alternativen, aber letztlich ist es für einen Unternehmer/Selbstständigen doch eindeutig: Wenn man über der Kleinunternehmergrenze liegt, ist auf Einnahmen Mehrwertsteuer abzuführen, und da man sie nicht draufschlagen kann, muss man wohl oder übel in den sauren Apfel beißen und 7% weniger verdienen... Dafür ist aber auch der Vorsteuer-Abzug für alle Ausgaben möglich, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, was nicht erlaubt ist, wenn man Kleinunternehmer ist oder unter der 520Euro-Grenze bleibt mit den jährlichen Vermietungseinnahmen. Immerhin sind es nur 7% auf die Einnahmen und keine 19%... die sind aber für die meisten Ausgaben gültig, also eigentlich ein guter Deal.
@Ulla17Schön zusammengefasst.
Was die unmoralischen, aber zumindest in der grauzone liegenden Steuerabwicklungen von AirBnB betrifft, so gibt es da ja 1000 andere Beispiele / Companies, die sich ebensolcher Möglichkeiten bedienen.
Das ist nicht immer zum Vorteil der Gastgeber, aber irgendwo profitiert man auch davon. Das siehst du schon richtig.
Zu ergänzen wäre noch, dass ich mich von den Vorstellungen, die AirBnB mir durch ihre AGB aufträgt, nicht von meinem rechten Weg abbringen lassen werde. D.h. z.B. wenn AirBnB es sich so wünscht, dass ich die Servicegebühr (die sie einbehalten) als Einnahme angeben soll, dann wünschen sie sich das nur, um ihre Steuertaktik zu legitimieren. Für mich, als nicht-Bilanzierungspflichtigen Steuerzahler, gild jedoch das Zufluss / Abflussprinzip. Was bei mir nicht zufließ, oder Abfließt, gebe ich also auch nicht als Ein- oder Ausgabe in meiner Steuer an. Da können die mir noch so viele verrechnete Rechnungen in meinen Profilbriekasten kopieren ... das tangiert mich nicht. Basta.
ps: Sogar der Staat profitiert, denn den Gästen ist nicht bewusst, dass in ihren Buchungskosten Vorsteuer enthalten ist, die sie vom Staat zurück verlangen können. Bislang hat jedenfalls noch keiner meiner Gäste eine Rechnung von mir verlangt.
DAS ist widerum zum Nachteil der UST-steuerpflichtigen Gastgeber, wie ich ja bereits ausführlich schrieb.
@Mark289, das ist schon krass, du scheinst ja nur echte Touristen zu beherbergen die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Bei mir verlangen über 50% der Gäste eine Rechnung, es ist eher der Standardfall, dass vom Gast eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt verlangt wird.
@Jörg8Nö, 80% meiner Umsätze erziehle ich durch Messegäste. Die geben sich alle mit der nicht-vorsteuerabzugsberechtigten Kostenrechnung von AirBnB zufrieden, es sei denn ich weise sie direkt darauf hin, dass sie von mir 7% ausgewiesen bekommen können. Mache ich aber nicht mehr. Wozu sollte ich auch diesen Aufwand betreiben?!
Ich selbst bin, da ich privat vermiete und sehr geringfügige Umsätze über Airbnb und Booking habe, von der Umsatzsteuerausweispflicht befreit. Allerdings mache ich die Rechung hier transparent einmal mit MWST Ausweis pflichtigen und einmal ohne MWST (3 Varianten insgesamt):
Zur Vereinfachung nehme ich glatte Zahlen, weil man damit einfacher rechnen kann. Wer zur genauere Berechnung eine Frage hat, kann sie gerne als Antwort stellen:
Beispiel 1: Zimmerpreis 107 EUR (das bezahlt der Gast); davon zieht Airbnb 10 EUR (Netto) als Service Gebühr ab:
Variante 1: MWST Ausweispflichtige Unternehmer
A. Gast-Rechnung: Zimmerpreis: 107 --> Netto 100 EUR, MWST 7% 7 EUR--> Rechnung für den Gast
B. AIR BNB MWST frei (Reverse Charge) Das ist in der Tat ein Fehler bei der Airbnb Rechnung, weil sie nicht darauf hinweisen für den Unternehmer (dieser Hinweis ist aber keine Pflicht für Reverse Chage, d.h. der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Unternehmer diesen Fall kennen muss:
-10 EUR Netto Umsatz: Bedeutet 19% MWST, das bedeutet: 1,90 MWST ans Finanzamt durch Reverse Charge
C. Meldung UST an das Finanzamt: 7 EUR aus A + 1,90 aus B - 1,90 aus B (weil man keine Umsatzsteuer bezahlen muss bzw. diesen bei der Anmeldung abziehen kann--> 7,00 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt für diese Buchung
D. Meldung Finanzamt Einkommensteuer: 100 EUR Netto Umsatz - 10 EUR =90 EUR Einkommen / Einnahmen an das Finanzamt
Andere Kosten und MWST bei Anschaffungen sind hier natürlich nicht eingerechnet
Variante 2: Kleinunternehmer mit Verzicht auf Umsatzsteuerausweis (gleiches Beispiel):
A. Gast-Rechnung: Zimmerpreis: 107 --> Brutto 107 EUR, Kein Umsatzsteuer (Hinweis auf
"MWST Detail: Ohne MwSt. laut §19 Abs. 1 UStG. (Kleingewerbe)"; nicht vergessen
--> Rechnung für den Gast
B. AIR BNB mit MWST (Reverse Charge) Das ist in der Tat ein Fehler bei der Airbnb Rechnung, weil sie nicht darauf hinweisen für den Unternehmer: Leider ist der Kleinunternehmer hier sogar doppelt gekniffen (s.u), denn dadurch, dass Airbnb nicht weiß, dass es sich um einen Kleinunternehmer handelt (weil keine Umsatzsteuernummer eingegeben), wird Airbnb Umsatzsteuer berechnen, also Zahlung an Airbnb: -10 EUR Netto Umsatz inkl. 1,90 EUR MWST auf der Rechnung (-11,90 EUR). Aber leider damit nicht genug. Bei einem Kleinunternehmer will das Finanzamt trotzdem diesen Reverse Charge haben. Siehe Punkt C.
C. Meldung Umsatzsteuer an das Finanzamt: 1,90 aus B --> 1,90 UST an das Finanzamt für diese Buchung. Die 7 EUR muss man ja eben nicht abführen, weil man keine MWST ausweipflicht hat.
D. Meldung Finanzamt Einkommensteuer: 107 EUR Umsatz - 10 EUR-1,90 EUR (MWST an Air BnB) -1,90 EUR (MWST an Finanzamt) =93,20EUR Einkommen / Einnahmen an das Finanzamt
Andere Kosten inkl. MWST bei Anschaffungen sind hier natürlich nicht eingerechnet.
Leider ist der Kleinunternehmer hier wirlich doppelt gekniffen. Es gibt hier zwei Auswege:
1) man verzichtet auf die Umsatzsteuerfreiheit (das ist ein Wahlrecht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind)
2) man beantragt eine Umsatzsteuernummer beim Finanzamt und hinterlegt es bei Airbnb. Dadurch muss man keine doppelten MWST bezahlen sondern führt es direkt ans Finanzamt. Meiner Meinung nach beide Optionen sind hier schlecht.
Variante 3: Privat Vermieter: Leider ist der Unterschied zwischen Variante 2 und 3 etwas fließend. Wer außer Vermietung kaum selbstständige Einnahmen hat, fällt eher in dieser Kategorie. Aber nicht mal das Finanzamt gab mir hierauf eine klare Antwort. Aber wie verbucht der Privatmensch diese Umsätze in seiner Steuererklärung (gleiches Beispiel):
A. Gast-Rechnung: Zimmerpreis: 107 --> Brutto 107 EUR, Kein Umsatzsteuer (Hinweis auf
"MWST Detail: Ohne MwSt. laut §19 Abs. 1 UStG. (Kleingewerbe)"; nicht vergessen
--> Rechnung für den Gast (genau wie der Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerausweispflicht)
B. AIR BNB: in diesem Fall berechnet Air BNB die Rechnung korrekt: 10 EUR Gebühr plus 19% MWST, 11,90 EUR
C: Meldung Umsatzsteuer entfällt; weil der Privatmensch keine Umsatzsteuermeldung kennt!
D. Meldung Finanzamt Einkommensteuer: 107 EUR Umsatz - 11,90 EUR = 95,10EUR Einkommen / Einnahmen an das Finanzamt
Auch der Privatmensch kann natürlich andere Kosten inkl. MWST bei Anschaffungen hier einrechnen, die das Einkommen mindern.
Viel Schlimmer finde ich, dass Unternehmen wie Booking Nettorechnungen an Privatrechnungen ausstellen, obwohl diese Menschen keine Umsatzsteuernummer hinterlegt haben. Sie verweisen zwar in der Rechnung an Reverse Charge, jedoch kennt der Privatmensch keine MWST Anmeldung und in der Regel hat er auch nichts damit zu tun. Wann diese falsche Praxis beendet wird, ist es mir überhaupt nicht klar.
, sorry aber was du hier von Dir gibts ist leider totaler Unsinn und du wirfst alles so wild durcheinander, dass es schwierig fällt das zu korrigieren.
Erstens, Airbnb zieht keine 10 € bei 107 €, da du nur 3% bezahlst.
Zweitens hat die Servicegebühr nichts mit der Umsatzsteuer für den Kunden zu tun.
Drittens die Umsatzsteueridentnummer wird nicht hinterlegt wegen der MwSt für den Kunden sondern wegen MwSt für die Servicegebühr.
Deiner Beschreibung nach hast du wirklich leider keinen Durchblick wie das System aufgebaut ist.
Airbnb vermittelt, dafür zahlst du eine Servicegebühr mit ausgewiesener MwSt., außer du hinterlegst deine UmsatzsteuerID, dann wird die MwSt. einfach nicht ausgewiesen, muss aber trotzdem abgeführt werden, hier kommt das reverse charge zur Geltung, hat aber überhaupt nichts mit der Rechnung für den Gast zu tun. Das gilt ausschließlich für deine Geschäftsbeziehung mit Airbnb und betrifft ausschließlich die Servicegebühr!!!!!
Du erbringst eine MwSt. pflichtige Leistung, Kurzzeitvermietung MwSt-Satz 7%. Und nur wenn du nicht Kleinunternehmerstatus hast musst du diese 7% abführen.
In jedem Fall bist du gesetzlich verpflichtet dem Gast eine Rechnung auszustellen, auch wenn du nicht verpflichtet bist die MwSt abzuführen, so steht es im Umsatzsteuergesetz. Wenn der Gast klagt verlierst du vor jedem Finanzgericht. Wenn der Gast Unternehmer ist, kann er nämlich auch dann den Vorsteuerabzug gelten machen wenn du Kleinunternehmer bist und die MwSt nicht abführst.
Der Gast zahlt an Dich 107 € incl. MwSt erhält dafür eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. fertig.
Du bekommst von Airbnb eine Rechnung für Servicegebühr, die bezahlst du, kannst die MwSt beim als Vorsteuer beim Finanzamt (reverse charge)geltend machen und den Rest als Ausgaben vom Umsatz abziehen bei der Gewinnermittlung fertig.
Jeder Schritt ist der ganz normale Ablauf wie bei jedem Geschäft.
Was du hier zusammengereimt hast ist echte Märchenstunde.
re: "Airbnb Community Abonnement-Aktualisierung
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Nette Idee so ein Geschenk, aber Unsinn.
Worauf der Staat keine UST erhalten hat verteilt er auch keine Vorsteuerabzüge.
, das ist natürlich richtig, es besteht nur die Verpflichtung eine Rechnung auszustellen, darum ging es ja im Eigentlichen.
seltsamerweise Mark funktioniert bei mir die Erwähnfunktion nicht mehr, da korrigiert seit neuestem Airbnb die Erwähnung, mit der Begründung ungültiger html Inhalt. Wie immer dauernd funktioniert etwas nicht mehr.
er kann nicht die MwSt aber die Kosten geltend machen wenn du Kleinunternehmer bist, deswegen die Pflicht der Rechnungsstellung.
Natürlich kann er die Ausgabe vok Gewinn abziehen.
Und natürlich haben die AirBnB Macher wieder Mist gemacht.
Die neue Host Voice mit 300 Zeichen zu begrenzen ... einfach dämlich.
Du hast mich mißverstanden, der Kunde (Übernachtungsgast) hat Anspruch auf eine Rechnung auch vom Kleinunternehmer, und der Kunde kann zwar die MwSt nicht geltend machen aber die Rechnung als Ausgaben in der Buchhaltung geltend machen.
Was du meinst ist dass er der Kleinunternehmer die Ausgaben (Servicegebühr, Putzfrau,..) vom Umsatz abziehen kann, und was dann nach eventueller Einkommenssteuer übrig bleibt ist dann der Gewinn.
Nein, das meinte ich nicht, und ich hatte dich richtig verstanden.
Der Gast zahlt an Dich 107 € incl. MwSt erhält dafür eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. fertig.
Entschuldige bitte!
Diese Aussage ist vollkomenner Schwachsinn.
Wenn du als Kleinunternehmer oder Privatmensch 107 EUR bekommst und dafür eine Rechnung mit MWST ausstellst, dann schuldest du diese MWST an das Finanzamt. Und du kannst keine Vorsteuer abziehen, es sei denn du hast als Kleinunternehmer auf Vorsteuerabzug nicht verzichtet.
Nochmal: Eine Rechnung als Gastgeber muss du erstellen. Allerdings was auf der Rechnung kommt, (MWST oder keine MWST) hängt ganz davon ab welche Situation du als Gastgeber hast: Unternehmer, Kleinunternehmer (mit / ohne Vorsteuerabzug), Privatvermieter.
Da Airbnb in Irland sitzt, sind alle Rechnungen an Unternehmen / Kleinunternehmen automatisch mit Reverse Charge belegt: ganz sicher! Selbst wenn sie MWST berechnen, muss der Unternehmer zusätzlich die MWST ausweisen und abführen.
Nur für den Privatvermieter wäre eine Rechnung mit ausgewiesener MWST richtig.
Bei meinen Berechnungen habe ich die Zahlen so gewählt, dass ich alles in Kopf rechnen konnte. Ich habe auch extra geschrieben: "Zur Vereinfachung nehme ich glatte Zahlen, weil man damit einfacher rechnen kann. "
Also es geht darum das Prinzip zu verstehen und nicht darum ob Airbnb 3% oder 10% Service berechnet.
Ich habe ja 3 Varianten für Unternehmer/ Kleinunternehmer und Privat Vermieter gerechnet und jeweils unterschieden zwischen Gastsicht/ Rechnung an Gast (A) , Service Gebühr AIR BNB (B), Abrechnung mit FA wegen MWST (C) und Abrechnung FA wegen Einkommensteuer (D).
Ich will nicht ausschließen, dass ich einen Fehler gemacht habe, allerdings ist das was du als Fehler bezeichnest kein Fehler.
Wenn du einen Steuerberater befragen würdest, würdest du mir zustimmen. Ich bin kein Steuerberater, aber habe die Zahlen mit meinem Bekannten, der Steuerberater ist, erstellt.
Wie gesagt, wenn du Kleinunternehmer bist oder Privatvermieter, kannst du gerne Rechnungen mit MWST ausstellen und keine Anmeldung an das Finanzamt machen und sehen was dann passieren wird... Der letzte Satz ist ironisch gemeint und stellt keine Anleitung zur Steuerhinterziehung!
Zu Thema Reverse Charge für Kleinunternehmer verweise ich auf:
Es kommt nicht darauf an ob Airbnb für Kleinunternehmer die MWST berechnet oder nicht berechnet. Die MWST per Reverse Charge wird in jedem Fall mit jeder Rechnung von Airbnb ausgelöst.
Umsatsteuerreichtlich gibt es nur 2 Fälle zu unterscheiden:
(1) Umsatz < 17.500 € jährlich - umsatzsteuerbefreiung möglich
(2) Umsatz > 17.500€ jährlich = umsatzsuwepflicht.
Ob es sich um Privatvermieter oder (Klein)unternehmer handelt, spielt in der umsatzsteuerlicher Problematik absolut keine Rolle!
Das zweite: Wer keine Umsatzsteuer anwendet, der bekommt auch kein Vorsteuerabzug!