@Gerlinde0 , @Sybille-and-Harry0 , @Claudia1678
ja, wenn der Co-Gastgeber gegen Entgelt (oder Überlassung eines gewissen Prozentsatzes von den Einnahmen) tätig ist.
Deswegen habe ich keinen, biete auch kein Transferservice und auch kein Brötchenservice, auch keinen periodischen Wäschewechsel, sondern nur neue Wäsche nach Bedarf (diese müssen die Gäste dann selbst beziehen).
Es kommt aber nicht nur auf die o.g. Punkte an, sondern das Finanzamt betrachtet immer den Einzelfall.
D.h. ein Vermieter von mehreren Fewos kann als gewerblich eingestuft werden, wenn er damit seinen Lebensunterhalt bestreiten und ansonsten keine wesentlichen weiteren Einkünfte hat.
Im Gegensatz hierzu wird ein Vermieter von Fewos nicht gewerblich eingestuft, wenn er dies "nur" tut, um die Kosten für das Haus decken und seine Rente etwas aufzubessern oder wenn er noch voll berufstätig ist so seinen Lebensunterhalt sichert.
Das Finanzamt betrachtet immer alle Tätigkeiten und Einkunftsarten des einzelnen Steuerpflichtigen bzw. beider Ehepartner, deshalb kann bei gleichem Gewinn einmal so und einmal anders entschieden werden, auch wenn die o.g. Grundvoraussetzungen in beiden Fällen vorliegen.
Im Zweifelsfall also immer einen kompetenten Steuerberater fragen und nicht vergessen, die gesamte Einkommenssituation darzustellen!!!