Airbnb-COVID-19-Unterstützungszahlungen einkommensteuerpflichtig?

Martin568
Level 1
Heidelberg, Germany

Airbnb-COVID-19-Unterstützungszahlungen einkommensteuerpflichtig?

Hallo zusammen,

 

weiß jemand, ob Airbnb-COVID-19-Unterstützungszahlungen einkommensteuerpflichtig sind?

 

Danke für eure kurze Rückantwort.

 

Beste Grüße

 

Martin

10 Antworten 10
Gabi37
Level 10
Germany

@Martin568 

Ja

 

genau genommen so wie du die üblichen Einkünfte aus AirBnB Vermietung auch versteuerst (i.d.R. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Till-and-Jutta0
Host Advisory Board Alumni
Stuttgart, Germany

Möglicherweise sind sie aber nicht Umsatzsteuer-pflichtig. Bzgl. Österreichem Recht habe ich da was gefunden:

https://tourismusberatung.prodinger.at/2015/01/30/umsatzsteuer-bei-storno-no-show-und-verfruehter-ab...

Veronica-and-Richard0
Level 10
Lebach, Germany

Ich wuerde auch einen Steuerberater konsultieren.

Meines (privaten) Erachtens ist es keine vertragliche Leistung die Airbnb als Unterstuetzung zahlt,

also etwas was als "Leistung" gewertet und bezahlt und versteuert wird,

sondern eher so was wie Schmerzensgeld, das Airbnb

fuer erlittene Pein zahlt.

Und Schmerzensgeld ist (soweit ich weiss) sterufrei.

Aber wie gesagt muesste das ein Steeurberater klaeren.

Gabi37
Level 10
Germany

Ich sehe das wie einen Zuschuss, diese müssen als Einnahme erfasst und versteuert werden.

Wie z.B. auch die Corona-Soforthilfen der Länder oder auch landwirtschaftliche Zulagen.

Zuschüsse werden nicht zur Umsatzsteuer veranlagt, da hierfür ein Leistungsaustauch vorliegen muss.

Ralf5
Level 10
Inzell, Germany

@Martin568 ,

 

hier werden verschiedene Steuerarten durcheinander gemischt:

für die Einkommenssteuer ist diese Zuwendung eindeutig mit anzugeben, ähnlich wie Schadenersatz.

für die Umsatzsteuer gibt es verschiedene Meinungen: Kurzzeit-Vermietungen werden generell mit 7%versteuert, Storno oder No-Show Gebühren hingegen sind meines Wissens mit 19% zu versteuern, bei der Airbnb-Zuwendung handelt es sich um eine Art Schadenersatz, der sich allerdings aus den entgangenen Einnahmen berechnet, d.h. die Beurteilung ist nicht eindeutig. Die staatlichen Soforthilfe hingegen würde ich wie einen Investitionszuschuss behandeln, d.h. nicht ust-pflichtig.

Ich würde sogar versuchen die regulären und nicht erhaltenen Stornogebühren als Verlust anzusetzen , abzüglich der freiwilligen verminderten Auszahlung von Airbnb. 

Ansonsten den Betrag wie eine Schenkung versteuern da die interne Berechnung von Airbnb steuerlich nicht relevant ist.

Wie oben schon empfohlen... Steuerberater fragen.

Monika--Elisabeth0
Level 10
Vienna, Austria

@Sabine-Ingrid0, das scheint eine Möglichkeit zu sein, zumal die Stornierungen von den Gästen durchgeführt und von airbnb auf 0 gestellt wurden.

Wenn die Stornierung durch den Gastgeber erfolgte, dann ist das vermutlich wieder anders. Oder?

Im übrigen hat Martin nach der Einkommenssteuerpflicht gefragt und da ist der Betrag sicher anzugeben.

 

@Monika--Elisabeth0  ja genau, wenn die Stornierung vom Gastgeber veranlasst wurde entfällt ja auch die Stornogebühr. Es geht rein um die Stornogebühr die eigentlich dem Gastgeber als Einkommen vertraglich zugestanden wäre aber nicht ausbezahlt wurde....

Monika--Elisabeth0
Level 10
Vienna, Austria

@Sabine-Ingrid0, der zweite Satz war ganz allgemein gemeint und hat nichts mit deiner Aussage zu tun.

Martin568
Level 1
Heidelberg, Germany

Hallo zusammen in der Community, 

 

vielen herzlichen Dank für eure umfangreichen Antworten! 🙂

 

Dann weiß ich jetzt Bescheid und somit für mich erledigt.

 

Beste Grüße 

 

Martin 

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