Kostenloser Verleih von Fahrrad / eScooter oder ähnlichen (Eventuell gegen Spende)

Pascal210
Level 10
BS, Germany

Kostenloser Verleih von Fahrrad / eScooter oder ähnlichen (Eventuell gegen Spende)

Ich möchte meinen Gästen kostenlos (gegen Spende ins Sparschwein) ein Fahrrad / eScooter anbieten, wer hat ein Formular wo der Gast unterschreibt auf eigene Verantwortung etc. und das im Falle eines Unfalls oder Strafe der Fahrer und nicht der Besitzer haftet etc. ... 

Beim eScooter hat der Scooter ja eine eigene Versicherung, trotzdem wäre es bei einer Ordnungswidrigkeit besser das natürlich den Fahrer weiter geben zu können und dies auch sich unterschreiben zu lassen... 

Oder wer hat auch so etwas vor? 

Eventuell könnten wir zusammen ein Formular erstellen / erstellen lassen... 

 

Wer hätte Interesse? 

 

Meine Erfahrung hat einfach gezeigt: Fahrräder kommen immer sehr gut an, da ist auch eine Unterkunft nicht direkt im City Bereich natürlich viel besser...

Wertet also den Standort indirekt auf...

 

 

5 Antworten 5

@Pascal210  Solange dein Fahrzeug kein Nummernschild hat, brauchst du bei privatem und unentgeltlichem Verleih keinen Leihvertrag abschliessen...

Manche passen aber auf geliehene Dinge leider nicht besonders gut auf, deshalb habe ich solchen Service auch wieder eingestellt... Denn etwas kostenlos zu verleihen und dann die Reperaturen selbst zu bezahlen klingt nicht nach einer guten Geschäftsidee.

In meiner Nähe gibt es einen professionellen Fahradverleih... dorthin schicke ich bei Interesse mein Gäste.... vielleicht ist das auch für dich eine Möglichkeit dem vorprogrammierten Ärger aus dem Weg zu gehen.

 

Ansonsten reicht ein Einzeiler, in etwa so:

Hiermit bestätige ich Herrn Pascal xxx ,

dass ich mir sein Fahrrad privat, kostenlos und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung von bis ausleihe... Datum, Zeit, Unterschrift

@Sabine-Ingrid0 

Bitte keine falschen Ratschläge geben das kann ins Auge gehen.

Wolfgang12
Level 10
Hamburg, Germany

@Pascal210 

Einfach mal lesen.

 

DTV-Reihe: Recht in der Praxis 8. Haftung von Vermietern – so sichern Sie sich ab Ein Gastkind verletzt sich beim Spielen, ein Mieter verunglückt mit dem geliehenen Fahrrad, ein anderer rutscht am hauseigenen Swimmingpool aus – die private Haftpflichtversicherung deckt nicht alle Risiken ab. Vermieter von Ferienunterkünften brauchen einen weiter gehenden Schutz: Mit einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung sind Sie auf der sicheren Seite. I. Pflichten und Haftung des Vermieters* *gemeint sind sowohl Frauen als auch Männer Der Vermieter einer privaten Ferienunterkunft – also eines Privatzimmers, einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses – muss dafür sorgen, dass der Gast seine Unterkunft gefahrenfrei nutzen kann. Gibt es Gefahrenquellen, so hat der Vermieter diese zu sichern. Tut er das nicht ausreichend und der Gast erleidet einen Schaden, so haftet der Vermieter. 1. Vertragliche Pflichten und vertragliche Haftung Aufgrund des Mietvertrags hat der Vermieter Schutz- und Obhutspflichten. Wer seine Ferienunterkunft an Familien mit Kleinkindern vermietet, der sieht sich besonders hohen Anforderungen an diese beiden Pflichten ausgesetzt. Konkret heißt das: Der Vermieter muss auch Steckdosen, Herdplatten und Treppen sichern. Verletzt ein Vermieter seine Schutz- und Obhutspflichten, beispielsweise durch defekte oder ungesicherte Einrichtungsgegenstände und der Mieter kommt dadurch zu Schaden, haftet der Vermieter auf Schadensersatz – auch ohne Verschulden! 2. Gesetzliche Pflichten und gesetzliche Haftung Das Gesetz erlegt dem Vermieter so genannte Verkehrssicherungspflichten auf. Wer eine objektive Gefahrenlage schafft oder eine bestehende Gefahr innerhalb eines von ihm beherrschten Bereichs nicht beseitigt, muss demnach Sicherungsmaßnahmen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Das Ausmaß dieser Pflichten richtet sich nach den typischerweise in einem Beherbergungsbetrieb vorkommenden Situationen. So muss der Vermieter beispielsweise die Parkplätze, die Zugänge und die Treppen seiner Ferienunterkunft sichern. Er hat auch das Grundstück zu beleuchten und zu reinigen sowie die Gehwege von Eis und Schnee zu befreien. Außerdem hat der Vermieter alle Einrichtungsgegenstände so instand zu halten, dass der Gast nicht zu Schaden kommt. 2 Wer seine Ferienunterkunft an Familien mit Kleinkindern vermietet, der muss besonders hohe Anforderungen erfüllen. Wer seine Verkehrversicherungspflichten schuldhaft – das heißt vorsätzlich oder fahrlässig – verletzt und damit einen Schaden an der Gesundheit, dem Körper, dem Leben oder am Eigentum des Gastes verursacht, der haftet. Beispiel: Weil der Vermieter sein Gebäude nicht entsprechend instand hält, fällt ein Ziegel herab und verletzt einen Mieter. Der Vermieter haftet für den Schaden. – Schadensersatz gemäß §§ 823ff BGB Der Vermieter haftet für alle materiellen Schäden – zum Beispiel kaputte Gegenstände, dem Gast steht Schadensersatz zu. – Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB Der Vermieter haftet für immaterielle Schäden – also Schäden an Körper und Gesundheit, der Gast hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld. II. Schutz für den Vermieter Eine private Haftpflichtversicherung ist nicht ausreichend. Denn sie deckt nicht alle Risiken eines Vermieters einer privaten Ferienunterkunft ab. Dieser sollte sich zusätzlich absichern – zum Beispiel durch eine Haus- und GrundeigentümerHaftpflichtversicherung. 1. Definition der Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung sowie deren Abgrenzung Definition: Es handelt sich um eine Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern sowie Grund und Boden entstehen. Abgrenzung: Private Haftpflichtversicherung: Diese bietet Schutz für die gesetzliche Haftung. Sie deckt nur die Haftpflicht-Risiken des täglichen Lebens ab – insbesondere aus § 823 BGB. 2. Sinn und Inhalt der Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung Sinnvoll ist diese Versicherung für Hauseigentümer, die ihr Haus beziehungsweise Teile davon vermieten. Auch wer eine Wohnung oder eine gewerblich genutzte Immobilie vermietet, profitiert von einer Haus- und GrundeigentümerHaftpflichtversicherung. Eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung erfasst nur die gesetzliche Haftpflicht. Das heißt: Sie gilt ausschließlich für Verschuldensfälle. Entweder hat der Vermieter fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt. III. Spezielle Haftungsfälle für Vermieter privater Ferienunterkünfte 1. Kinderbetreuung von Gastkindern Die Aufsichtspflicht der Eltern geht während der Betreuung von Gastkindern – egal ob entgeltlich oder kostenfrei – auf die zuständige Betreuungsperson über. Verletzt diese ihre Aufsichtspflicht, kann ein Schaden und daraus ein entsprechender Anspruch entstehen. 3 Zu unterscheiden ist zwischen drei Schadensarten: – Schaden an Dritten Das sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die das Gastkind oder die Betreuungsperson einer anderen Person oder deren Sache zufügt. – Schaden am Kind Dabei handelt es sich um Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die das Kind infolge einer Aufsichtspflichtverletzung der Betreuungsperson erleidet. Schaden an der Betreuungsperson Das sind Personen- und Sachschäden, welche die Betreuungsperson erleidet. WICHTIG: Den Schaden an Dritten und den Schaden am Kind deckt die Haftpflichtversicherung ab. Den Schaden an der Betreuungsperson nicht! Wer eine private Haftpflichtversicherung hat, sollte die Betreuungstätigkeit – egal ob entgeltlich oder kostenfrei – seiner Versicherungsgesellschaft mitteilen. Diese klärt ab, ob die bereits bestehende Haftpflichtversicherung das Risiko aus der Betreuungstätigkeit einschließt oder der Versicherungsschutz erweitert werden muss. 2. Private Ferienunterkunft mit Gartenteich Verkehrssicherungspflicht des Vermieters: Der Grundstücks- und Hauseigentümer muss Gefährdungen, die sich aus dem Zustand seines Hauses oder Grundstücks für Dritte ergeben können, soweit wie möglich vermeiden. Die Verkehrssicherungspflicht greift nicht gegenüber Personen, die unbefugt in das Grundstück eindringen und dort zu Schaden kommen. Sie gilt aber sehr wohl gegenüber Kindern! Konkret: Entweder muss der Eigentümer sein Grundstück so einfrieden, dass die Kinder nicht hereinkommen – durch einen entsprechend hohen Zaun. Oder er muss den Gartenteich sichern – zum Beispiel durch einen festen Gitterrost unter der Wasseroberfläche. Ein Netz reicht nicht aus. Aufsichtspflicht der Eltern Sie müssen über ihr Kind wachen. Die Aufsichtspflicht ist nicht verletzt, wenn „bei altersbedingter Sorgfalts- und Überwachungsdichte“ – so nennt es der Bundesgerichtshof – das Kind den Eltern ohne deren Verschulden entweicht und in den Gartenteich fällt. Dann muss der Eigentümer mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen. Grundsätzlich gilt: Die Aufsichtspflicht der Eltern geht vor. Nur wenn diese nicht verletzt ist, kommt die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters ins Spiel. WICHTIG: Ein Hinweisschild „Betreten verboten“ reicht nicht aus, um die Haftung des Eigentümers auszuschließen! Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung Im schlimmsten Fall muss der Eigentümer des Gartenteichs den Eltern und dem Kind dessen Leben lang Schadensersatz zahlen. Um dieses Risiko abzudecken, sollte er unbedingt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abschließen. 3. Private Ferienunterkunft mit Swimmingpool Der Grundstücks- und Hauseigentümer muss die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Kinder vor Unfällen zu schützen. Dazu zählt alles, was ein 4 verständiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu schützen und was ihm den Umständen nach zuzumuten ist. – Je kleiner das Gastkind, desto höher die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen! Wer seine Ferienunterkunft grundsätzlich an Familien mit Kindern vermietet, der sollte seinen Swimmingpool mit einem hohen Zaun sichern. – Je offener das Grundstück, desto höher die Anforderungen. ACHTUNG: Ein Schild „Benutzung für Unbefugte verboten“ oder „Benutzung auf eigene Gefahr“ befreit den Eigentümer nicht von seiner Haftung! EMPFEHLUNG: Der Vermieter sollte unbedingt eine Haus- und GrundeigentümerHaftpflichtversicherung abschließen, um sich gegen die Haftungsrisiken zu schützen. 4. Private Ferienunterkunft mit Fahrradverleih Ein Vermieter, der seinen Gästen während deren Aufenthalt Fahrräder überlässt – egal ob entgeltlich oder kostenlos – hat Verkehrssicherungspflichten. Wenn er diese verletzt, haftet er. Beispiel: Ein Vermieter wartet eines seiner Fahrräder unsachgemäß oder gar nicht. Damit verursacht er schuldhaft einen Defekt. Wenn ein Gast deswegen zu Schaden kommt, etwa stürzt und sich verletzt, dann haftet der Vermieter auf Schadensersatz. WICHTIG: Mit dem Hinweis „Benutzung auf eigene Gefahr“ kann der Vermieter seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen! Ein genereller Haftungsausschluss ist unzulässig. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Körper- und Gesundheitsschäden haftet der Vermieter immer. EMPFEHLUNG: Der Vermieter sollte mit seiner Haftpflichtversicherung klären, ob die genannten Haftungsrisiken versichert sind und seine Haftpflichtversicherung entsprechend ergänzen.

@Wolfgang12  ich werde in Zukunft auf keinen deiner Beiträge antworten aber eines muss ich noch loswerden...

Selbst einem Ignoranten sollte der Unterschied zwischen Vermieten und privat verleihen bekannt sein und genau darum ging es.... also hör bitte auf mich mit deinen Schlaumeiereien zu langweilen und setzte (wenn schon) Beitrage hier rein die auch zum Thema passen.

 

Ausserdem ist es nicht zulässig kopierte Artikel ohne Verweis auf den Urheber hier einzusetzen...

@Sabine-Ingrid0 

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