Neuer Lockdown per 2. November

Laura4386
Level 2
Remse, Germany

Neuer Lockdown per 2. November

Hallo zusammen,

 

nunmehr wurde ja heute eine weiterer Lockdown per 2. November seitens der Bundesregierung verkündet.

Wie verhält es sich mit bereits bestätigten Buchungen im Lockdown-Zeitraum ?

Laut Verlautbarungen sind sämtliche touristisch motivierten Übernachtungen verboten.

87 Antworten 87
Mika8
Level 10
Zürich, Switzerland

 

@Ute42.. bzw. wie er/sie/es die Münze fängt 😉

Lucas-Aurel0
Level 10
Kaisersbach, Germany

also ... wer nach dem beginn der pandemie einen urlaub gebucht hat wusste doch genau, was er tut. die allermeisten leute haben deshalb – wenn sie überhaupt verreist sind – so gebucht, dass sie auch kurzfristig noch kostenfrei stornieren konnten/können. es gab und gibt aber auch solche, die buchen lieber günstiger – ohne stornomöglichkeit – und nehmen damit das risiko auf sich. das ist legitim. ich kann auch selbst entscheiden, ob ich die folgen eines unfalls absichern möchte und eine kostenpflichtige unfallversicherung abschließen oder darauf spekulieren, dass ich nicht so oft einen unfall haben werde und es sich eher lohnt die versicherung zu sparen.
wer also jetzt für november gebucht hat ohne stornomöglichkeit und nun nicht reisen kann, der hat auch das risiko für die daraus resultirenden kosten zu tragen.
idealerweise bietet man eine teilerstattung an wenn der gast selber storniert und einigt sich gütlich. ich fahre damit sehr gut.

Moin Lucas, 

ich sehe das persönlich genauso wie du und habe dieselben „Probleme“, dass viele mein AirBnB ohne Stornierungsoption gebucht haben und sich nun wundern, weshalb sie nur einen geringen Teil erstattet bekommen. 

Meine Frage hierbei ist, ob es rechtlich i.O. ist die Stornogebühr ganz oder teilweise einzubehalten oder ob man bei Anfrage eine kostenfreie Stornierung zulassen muss?

@Paul6905 

1. nein , es ist nicht i.O. und rechtlich auch nicht zugelassen.

2. Ja, du musst einer kostenfreien Stornierung samt Erstattung der Anzahlung zustimmen.

 

Kann auch jeder mit minimalen Grundkenntnissen im Internet nachlesen...

 

.

@Paul6905@Lucas-Aurel0 

 

Was @Sabine-Ingrid0 da geschrieben hat ist leider nicht ganz richtig.

 

Fall 1

 

Wenn der Gast bei dir direkt gebucht hätte, also nicht über das Portal von airbnb, dann gilt Folgendes: Wenn dein Gast Tourist ist und du ihn wegen des touristischen Beherbergungsverbots nicht beherbergen darfst, dann dürfte der Gast kostenlos stornieren. Das liegt daran, daß dir die Erbringung deiner Leistung „unmöglich“ geworden ist.

 

Fall 2

 

Wenn der Gast über airbnb gebucht hat, dann hat er mit der Buchung den Geschäftsbedingungen mit allfälligen Verweisen auf weitere Regelungen zugestimmt. Und nach den Corona-Stornoregeln von airbnb gibt es für Gäste die nach dem 14.3. gebucht haben grundsätzlich keine kostenlose Stornomöglichkeit.

 

  • „Zu den besonderen Umständen im Zusammenhang mit COVID-19, die nicht abgedeckt sind, gehören u. a.: ….. Verbote von Kurzzeitvermietungen …. . Es gelten die regulären Stornierungsbedingungen des Gastgebers.“

 

 

Selbstverständlich kannst du dem Gast die Stornogebühren freiwillig erlassen, aber du mußt nicht.

 

 

Lucas-Aurel0
Level 10
Kaisersbach, Germany

Genau so sehe ich das auch liebe @Ute42 und handhabe das auch. 🙂

Wer zu Coronazeiten bucht, teilweise sogar sehr kurzfristig, also in vollem Bewusst sein, was sich da gerade wieder am Zusammenbrauen war, der weiß um das Risiko, dass er über airbnb nicht coronabedingt stornieren kann. Ich hab mich mit den Gästen auf eine Kulanzlösung geeinigt und das war eigentlich sehr harmonisch mit allen.

Christa0
Level 10
Munich, Germany

@Paul6905, im nachfolgenden Link kannst Du die aktuelle Rechtslage nachlesen.

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/rechte-bei-corona-absagen-von-konz...

 

Wie von @Sabine-Ingrid0 auch schon oben geschrieben, hat der Gast Anspruch auf Rückzahlung.

"Die geschuldete Leistung ist damit gemäß § 275 BGB unmöglich geworden, so dass auch der Anspruch auf die Gegenleistung, sprich auf Zahlung des Hotels- oder Wohnungspreises gemäß § 326 BGB entfällt.

  • Bereits geleistete Anzahlungen sind gemäß §§ 346, 812 BGB zu erstatten"

.

@Christa0 

 

Ja,  das gilt für Direktbuchungen, aber nicht  für  Buchungen über airbnb.

 

Darauf hatte ich schon hingewiesen.

 

Christa0
Level 10
Munich, Germany

@Ute42, der Leistungserbringer ist der Gastgeber, egal ob pauschal oder direkt gebucht wurde. Lies Dir einfach mal die Nutzungsbedingungen von Airbnb durch. Auszug siehe hier.

"Airbnb ist weder Vertragspartner der direkt zwischen Gastgebern und Gästen geschlossenen Verträge noch Immobilienmakler, Versicherer, Veranstalter oder Vermittler von Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Airbnb handelt in keiner Eigenschaft als Vertreter für Mitglieder, außer wie in den Zahlungsbedingungen"

.

@Christa0  

 

Das ist richtig was du schreibst, airbnb ist nicht Vertragspartner. Airbnb vermittelt lediglich einen Beherbergungsvertrag zwischen Gast und Gastgeber.

 

Allerdings richten sich die Bedingungen dieses Beherbergungsvertrags nach den Geschäftsbedingungen von airbnb, dem haben sowohl Gast wie auch Gastgeber zugestimmt. Und den Gästen werden die Stornobedingungen bei der Buchung inzwischen mehr als unmißverständlich angezeigt. Wer damit nicht einverstanden ist, soll nicht buchen.

 

Sollte ein Gast, trotzdem er mit den Stornoedingungen zunächst einverstanden war, der Meinung sein diese Bedingungen sind nichtig, so kann er dagegen klagen.

 

 

Christa0
Level 10
Munich, Germany

@Ute42, Du verdrehst hier ein bisschen die Fakten. Die Frage von @Paul6905  war, was rechtlich in Ordnung ist. Diese Frage habe ich mit Verweis auf das BGB  beantwortet.

 

Natürlich kann man gegen alles und jeden klagen. Ich kann auch gegen den Tierpark klagen, weil ich im Affenhaus den Orang Utan nicht gesehen habe, da der sich versteckt hatte.  Ob eine Klage Erfolg hat, wenn der Gesetzestext eindeutig ist, das ist die wesentliche Frage.

 

Bin ich als Gastgeber in der Pflicht den Reisezweck zu prüfen (geschäftlich und nicht touristisch) oder muss der Gast dies tun?

Muss ich handeln und den Gast darauf hinweisen, falls eine Buchung im Lockdown-Zeitraum ganz offensichtlich touristischer Natur ist?

.

@Christian2395   

 

Du müßtest den Gast fragen ob sein Aufenthalt touristisch oder geschäftlich ist. Je nachdem wie der Gast antwortet, ist es dann so.

 

Ich sehe keine Möglichkeit wie man als Gastgeber kontrollieren sollte, ob die Aktivitäten eines Gastes privater oder geschäftlicher Natur sind. Der Gesetzgeber hat bisher nicht definiert, was genau ein geschäftlicher Aufenthalt ist und an welchen Kriterien sich das fest macht.

 

 

Touristische Zwecke = Privat ?!

 

Was ist mit Gästen, die aus folgenden Gründen kommen:

>familiäre Besuche

>ärztliche Behandlungen/Untersuchungen, Kuhr

>Gäste aus der gleichen Stadt (private Ziele...)

>Die Gäste können nicht in eigenem Haus/ in der Wohnung wohnen (Brand, Ratten, austretendes Gas, Wasserschaden)

>Wettbewerbe Bsp.: Reiten, Tennis allg. Sport (aber nicht als geschäftlich zu betrachten sind)

 

 

Lucas-Aurel0
Level 10
Kaisersbach, Germany

@Adam783 Ich habe die letzten Pressekonferenzen und allgemein das Verhalten von Politik und Exekutive so verstanden, dass sehr mit Augenmaß gearbeitet wird. Es geht der Politik primär um die Kontaktreduktion und nicht um die Gängelung der Bevölkerung (puh und das aus meiner Feder ...).

>familiäre Besuche
Kannst du wohl nur schwerlich begründen. Es sei denn für Pflege, Versorgung, etc. aber nicht als alternative Urlaubsreise.

>ärztliche Behandlungen/Untersuchungen, Kuhr.
Auch hier ist die Frage ob aufschiebbar oder nicht. Für die hier genannten Bereiche kann ein potentieller Gast sicher ein Schreiben des Arztes oder der Kureinrichtung (Kur bitte ohne H) bekommen und dann sähe ich kein Problem bei der Beherbergung.

>Gäste aus der gleichen Stadt (private Ziele...)

Kann ich nicht folgen, weshalb daraus eine Sonderbehandlung abgeleitet werden sollte.

 

>Die Gäste können nicht in eigenem Haus/ in der Wohnung wohnen (Brand, Ratten, austretendes Gas, Wasserschaden)

Wenn das nachweisbar ist, dann wird dir niemand einen Strick daraus drehen wenn du solche Leute beherbergst.

 

>Wettbewerbe Bsp.: Reiten, Tennis allg. Sport (aber nicht als geschäftlich zu betrachten sind)

Solche Anlässe sind ja sowieso untersagt.

 

Wird direkt das Ziel der Kontaktbeschränkung konterkariert wirst du auf jeden Fall Schwierigkeiten bekommen. In den anderen Fällen musst du eine stringente Begründung haben und entsprechende Nachweise.

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