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Die oben abgebildeten Mitglieder des Gastgeber:innen-Beirats sind (von oben links aus): Zamani Khumalo, Geoff Gedge, Arturo B...
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Ich bin selbständig und wenn ich Airbnb nicht endeckt hätte, hätte ich meine selbständigkeit aufgeben müssen
Mein Problem: meine krankenversicherungbeitrag ist auf fast das doppelte gestigen (€429!). wegen Airbnb (ich vermitte ein Zimmer in meine -nicht eingentum- Wohnung) Trotz eine geringe einkommen von insgesamt untern €900 euro.
Hat noch jemand in die Community das gleiche Problem wie ich gehabt?
Mein versicherer basiert sich auf den §240 SGB 5. ich finde nichts auf besagte § was dieser Beitragserhöhung begründet. Aber Ich bin kein Rechtsantwalt
Jeder rat ist willkommen aber bitte beim Thema bleiben
@Rene97, hast du bei der Krankenkasse nachgefragt und dich erkundigt und woher weiß die Kasse von dem zusätzlichen Einkommen. Hast du das gemeldet?
Ich habe bei der kV nachgefragt.
Die Antwort: Mieteinnahmen= keine Beitrags Entlastung
Die KV hat es in meine Einkommensteuererklärung gelesen.
Ich habe vergessen zu erwähnen: Die KK verlang von mir 1600 Euro Nachzahlung für das Jahr 2018
Der Sachverhalt kommt mir bekannt vor: Bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen KV musst du dein Einkommen mittels ESt-Bescheid nachweisen.
Dann bekommst du einen Bescheid, aus dem die Berechnung des Versicherungsbeitrags hervorgeht.
Ich nehme an (und hoffe), dass du deine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ordnungsgemäß erklärst. Hast du auch alle Werbungskosten berücksichtigt, @Rene97 ?
Da hier Gott, die Welt, Google, deine KV und das Finanzamt mitlesen können, solltest du die Unterhaltung vielleicht besser in den geschlossenen Bereich verschieben lassen, bevor du weitere vertrauliche Infos von dir gibst.
Danke für dein rat, aber ich möchte lieber dieser Ungerechtichkeit öffentlich machen.
Ja, ich habe alles ordnungsgemäß erklärt.
@Rene97 , beispielsweise die Techniker Krankenkasse hält zur Freiwilligen KV umfangreiche Infos vor:
Die Beiträge siehst du dort:
Es ist grundsätzlich so, dass der Beitragsbescheid fürs laufende Jahr immer nur vorläufig ist, und die endgültigen Beiträge dann auf Basis des nachgewiesenen Einkommens berechnet werden. Das ist in § 240 Abs. 4a SGB 5 geregelt.
Dass es dabei zu Rück- oder Nachzahlungen kommt, weist dich die KK hin. Nachzahlungen sind hart, aber eine Ungerechtigkeit kann ich da zunächst nicht erkennen. Dir steht aber das Einspruchsverfahren zur Verfügung.