Und hat alles geklappt! Was war geschehen? Ich musste dieses...
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Und hat alles geklappt! Was war geschehen? Ich musste dieses Quartal zum zweiten Mal den Support einschalten. Während es beim...
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Hallo,
in diesem Beitrag soll es ausschließlich um die Umsatzsteuer gehen.
Das Thema Einkommensteuer und eine grobe Anleitung wie man die dazugehörige Anlage-V zur Einkommensteuer ausfüllt wurde bereits in dem im folgenden verlinkten Beitrag behandelt…
-> https://community.withairbnb.com/t5/forums/v3_1/forumtopicpage/board-id/gesetze-steuern/thread-id/83...
(DAS betrifft alle, die Einnahmen über Kurzzeitvermietung haben)
Das Thema Umsatzsteuer betrifft nur Gastgeber, die nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen können. Also so ziemlich alle, die Selbstständig sind.
Die UST ist leider ein besonders wirres und unverständliches Thema bei AirBnB.
In den deutschen FAQ findet man zwar überflüssige Hinweise wie das in Japan oder China gehandhabt wird, aber wie ein deutscher Gastgeber mit der UST umzugehen hat bleibt schleierhaft.
Ein Anruf beim AirBnB Support ergab, dass der Mitarbeiter diesbezüglich selber völlig ahnungslos war. Er hat meine Anfrage dann an die Finanzabteilung weitergeleitet.
Meine Anfrage lautet:
>>
Hallo,
als Selbstständiger Unternehmer sind auch meine AirBnB Einnahmen mit 7% UST zu besteuern, lt. Auskunft vom Finanzamt.
D.h., ich muss 7% UST auf meine Mieteinnahmen berechnen. In den AirBnB FAQ bleibt unverständlich, ob ich meine erhobene UST selber an das Finanzamt abführen muss, oder ob ich von AirBnB den Nettobetrag ausgezahlt bekomme, und AirBnB die Steuer in meinem Namen an den deutschen Fiskus abführt.
Es bleibt auch unverständlich, ob AirBnB die UST auf meinen Vermietungspreis oben drauf rechnet, oder ob mein angegebener Mietpreispreis der Bruttopreis ist, von dem AirBnB die UST heraus rechnet und ausweist.
Außerdem ist in den AirBnB FAQ immer nur die Rede von Mehrwertsteuer. Dabei kann ich eine Verwechslung mit der Umsatzsteuer für den unternehmerischen Bereich nur vermuten.
Ich bitte um genaue Erklärung, wie AirBnB die UST für die Mieteinnahmen UND für die Servicegebühren in den Rechnungen und im OnlineAngebot an die Gäste ausweist und kenntlich macht, und von wem die UST an den deutschen Fiskus abgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Mark
<<
Ich halte euch auf dem Laufenden wie es weiter geht ...
@Veronica-and-Richard0,korrekt, wenn die Vermietungszeit unter 6 Monaten liegt, darüber nicht umsatzsteuerpflichtig.
"So wie sich die Berechnung von airbnb für mich darstellt, vermute ich, dass airbnb in keinem Fall Mehrwertsteuer auf ihre Dienstleistung abführt
Korrekt, airbnb kassiert ja auch keine von Dir wenn du die ID hinterlegt hast. So ist es auch vorgesehen, da in diesem Verfahren die Steuerpflicht auf dich übergeht, da airbnb ja nicht in Deutschland steuerpflichtig ist."
***
Wir reden hier von zwei verschiedenen Situtationen..
1.
Gastgeber die nach der Kleinunternehmerregelung nach §19/I UStG abrechnen, also keine USt-erklären.
2.
Gastgeber (wie Du @Jörg8 ) die eine Umsatzsteuererklärung monatlich oder viertejährlich abgeben... da spielt es eigentlich keine Rolle ob die MwSt bei den Servicegebühren dabei ist oder nicht, da sie eh verrechnet wird.
Das darf man nicht durcheinander bringen !
Wenn man nach 1. abrechnet ( §19/I UStG) hat man für gewöhnlich keine USt-ID sondern lediglich eine normale Steuernummer.
Airbnb schlägt aber 19% MwSt auf die Servicegebühr die dann der Gastgeber (da er eben keine Umsatzsteuererklärung abgibt), nicht verrechnen kann !
Airbnb müsste in diesem Fall die einbehaltene MwSt nach Deutschland abführen... wenn sie das nicht machen, haben sie eben auch kein Recht die MwSt von deutschen Gastgebern zu verlangen !?
Ich gehe aber davon aus dass sie das tun.... es ist und bleibt ein undurchsichtiger Sumpf, und keinerlei Erklärung seitens Airbnb.
@Sabine-Ingrid0, im Prinzip hast du Recht, nur in der Realität sieht es anders aus.
Als Kleinunternehmen kannst du keinen Vorsteuerabzug machen soweit hast du Recht. Aber da es Kleinunternehmertum in den meisten Ländern nicht gibt, gilt:
Im internationalen Raum gelten für Kleinunternehmer grundsätzlich die komplizierten Vorschriften der Regelbesteuerung
https://www.kleinunternehmer.de/ausland.htm
Du erinnerst Dich, dass wir hier im Forum ein Mitglied aus München hatten, welcher Kleinunternehmer war und von dem das Finanzamt die Umsatzsteuer Nachzahlung für 5 Jahre auf die Servicegebühr gefordert hatte, und wir das alle nicht verstanden haben, da ja eigentlich airbnb diese Steuer abführen sollte.
Inzwischen verstehe ich es. Im EU Recht gibt es keine Kleinunternehmer und du unterliegst der Regelbesteuerung nach EU Recht, und dieses besagt, dass die Steuerpflicht auf den inländischen Unternehmer übergeht.
Daher musst du die 19 % auf die Servicegebühr an das Finanzamt abführen und nicht airbnb. Insofern hast du also Recht, dass airbnb keine Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführt, aber das ist ja auch die gesetzliche Regelung.
@Jörg8 aber dann kann doch Airbnb als ausländisches Unternehmen von mir nicht 19% MwSt nach deutschem Recht verlangen wenn sie es dann behalten ?
Den Satz verstehe ich nicht..
"Daher musst du die 19 % auf die Servicegebühr an das Finanzamt abführen und nicht airbnb. Insofern hast du also Recht, dass airbnb keine Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführt, aber das ist ja auch die gesetzliche Regelung."
Ich kann doch nur eine Mehrwertsteuer an das Finanzamt weitergeben die ich erhalte, nicht eine die ich bezahle !?
@Sabine-Ingrid0da hast du natürlich Recht, und das ist auch der Grund warum airbnb ausnahmslos alle Mitglieder aufgefordert hat eine Umsatzsteuer ID anzugeben.
Insofern war airbnb ehrlich. Kleinunternehmer die keine Umsatsteuer ID angeben, die man sich ja jederzeit kostelos beim Finanzamt holen kann, müssen die 19% auf die Servicegebühr 2 mal bezahlen,
- einmal an das Finazamt
- einmal als freiwillige Spende an airbnb zu deren Umsatzmaximierung.
@Jörg8 ich fürchte da hast Du einen Denkfehler... die Mehrwertsteuer ist ja eine Steuer die ich von meinen Kunden verlangen muss um sie an das Finanzamt weiter zu leiten... Man ist als Unternehmer:inn quasi der Steuereintreiber für das Finanzamt.
Eine MwSt die ich bezahle bzw von mir als Kunde verlangt wird kann ich verrechnen, sofern sie mit dem Geschäft zu tun hat und sofern ich eine USt-erklärung mache..... aber warum sollte ich jetzt die 19%MwSt, die Airbnb von mir verlangt nochmal an das Finanzamt zahlen ??
@Sabine-Ingrid0, es bringt nichts sich bei mir gegen die geltenden Gesetze zu beschweren.
Du machst Geschäfte mit Airbnb in Irland, damit gilt die Regelbesteuerung und das Reverse Charge Verfahren, das Gesetz habe ich oben eingestellt.
Nach diesem Gesetz musst du auch als Kleinunternehmer die 19% auf die Servicegebühr an das Finanzamt abführen, da die Steuerschuld bei EU Geschäften auf Dich übergeht.
Als Kleinunternehmer kannst du diese in Umsatzsteuererklärung nicht als Vorsteuer geltend machen alle anderen hingegen doch, weswegen in deren Umsatzsteuererklärung dies ein 0 auf 0 Geschäft ist.
Airbnb hat dich aufgefordert eine Umsatzsteuer ID anzugeben, damit airbnb nicht ungerechtfertig 19 % Geschenkaufschlag bekommt, du bist dem offensichtlich nicht nachgekommen, und airbnb erfreut sich jetzt eines 19% höheren Umsatzes.
Gegenüber dem Finanzamt hingegen machst du dich gerade der Steuerhionterziehung schuldig.
Alle Kleinunternehmer die jetzt 19% an airbnb bezahlen, aber nicht an das Finanzamt, werden früher oder später, wie das Mitgleid aus München die 19% MwSt auf die Servicegebühr für mehrere Jahre an das Finanzamt nachzahlen müssen, da ihr die MwSt an jemanden ausbezahlt habt der keinen Anspruch darauf hat, aber eben nicht an das Finanzamt. Airbnb führt nichts an das deutsche Finanzamt ab.
Das sind die gesetzlichen Regelen, ob sie Dir gefallen oder nicht.
https://www.unternehmenssteuern.de/reverse-charge-verfahren-bei-der-umsatzsteuer-einfach-erklaert/
Anbei nochmal der Link zu dem thread. Damals dachte ich der hat keine Ahnung, aber wenn man das Reverse Charge verstanden hat, und wenn man begriffen hat dass es in der EU kein Kleinunternehmertum gibt wird ein Schuh draus. Das Finanzamt hat Recht.
@Jörg8 danke , sehr interessant !
Es heißt aber eindeutig dass ein Unternehmen (wie zB Airbnb) in diesem Fall (wenn reverse-charge angewendet wird) keine Umsatzsteuer ausweisen darf !
Wenn kein reverse-charge angewendet wird und sie die MwSt ausweisen, müssen sie diese auch abführen (nicht der Gastgeber zusätzlich).
Da Du die USt-ID abgegeben hast musst Du nun selbst die MwSt ausrechnen und an das Finanzamt abführen (wechsel der Schuldnerschaft), für alle anderen Gastgeber (die die ID nicht haben) muss Airbnb das tun.
Siehe hier:
Rechnungsstellung bei Wechsel der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG
Schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Es handelt sich hierbei nicht um ein Wahlrecht! Ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, dann schuldet nur er die Umsatzsteuer und nicht der leistende Unternehmer. Der leistende Unternehmer darf beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Weist er sie trotzdem aus, handelt es sich um einen unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer. Diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss der Leistende dann zusätzlich zahlen, solange er seine Rechnung nicht berichtigt.
Quelle:
@Sabine-Ingrid0, ich muss dich leider enttäuschen, aber das was du hier reingestellt trifft leider nicht auf airbnb zu.
Ich habe bereits darauf hingewiesen dass es sich um EU Recht handelt. §13 b wurde aber gegen Umsatzsteuerbetrug im Inland eingeführt, damit Subunternehmen keinen Steuerbetrug mehr machen können, und betrifft nur bestimmt Branchen:
- Gebäudereiniger
- Gebäudedinstleister und Bau z.B.
hier, also bei betroffenen im Inland ansässigen Unternehmen fordert das Finanzamt bei Rechnungsstelle mit MwSt die Abführung Steuer.
Die ausländischen Unternehmen wurden dann in dieses Gesetz mit einbezogen, aber da das Finanzamt auf ausländische Unternehmen keinen Zugriff hat fordern sie da auch keine MwSt wenn diese in der Rechnung ausgewiesen wird. Wieso auch, sie haben ja das Recht diese bei dir zu pfänden.
Du müsstest dir das Geld über Privatklage von airbnb zurück holen.
@Jörg8 ja, das ist natürlich ein Problem für das Finanzamt, wenn diverse Unternehmen samt Umsatzsteuereinnahmen plötzlich verschwunden sind, von denen dann die einbehaltenen Steuer zu bekommen.
Da ich aber anhand der Rechnungen beweisen kann, dass ich die Steuer bereits entrichtet habe und auch kein reverse-charge vereinbart war (sondern die Abführung durch den Leistungserbringer), sehe ich prinzipiell wenig Gefahr, da ich ja als Leistungsempfänger (ohne reverse-charge) auch nicht der tatsächliche Schuldner bin.
Große Unternehmen wie Airbnb können sich ausserdem auch nicht so einfach aus dem Staub machen... immerhin gehört Irland ja auch zur EU.
Gibt es dazu bereits ein Gerichtsurteil ?
Es gibt soviele Plattformen die Ihren Sitz im Ausland haben, die hätten dann alle das gleiche Problem (bzw deren Kunden).
Trotzdem sehr interessant @Jörg8 wir bleiben am Ball ! 😄
@Sabine-Ingrid0, das Finanzamt hat sicherlich kein Problem, das wirst du haben. Ich verstehe auch nicht warum du dich gegen die ordnungsgemäße Versteurung wehrst.
Hier hat das Mitglied Daniel eingestellt, dass er für alle Jahre die er vermietet nachweisen kann die MwSt an airbnb abgeführt zu haben, dennoch musste er sie nochmal an das Finanzamt bezahlen, da ansonsten ein Strafverfahren wegen Steuerhinziehung eröffnet wird, und er hat bezahlt.
Im gleichen thread bestätigt bestätigt Alex, dass das Finazamt bei ihm das Gleiche gemacht hat, und die Gebühren seit 2013 also 9 Jahre nachgefordert hat Für die Jahre 2013 bis 2016 zusätzlich 12% Zinsen für jedes Jahr nachgefordert hat. Auch er hat gezahlt Wer hatte also das Problem?
Die Sachlage ist eindeutig und das Finanzamt verhandelt nicht. Entweder du gibst die genauen Zahlen an und zahlst nach, oder die schätzen Dich und du zahlst noch viel mehr nach.
Also hast du allein das Problem.
Dabei könnstest du ganz einfach kostenlos eine ID beantragen und das Problem wäre gelöst.
Die Gebuehren und VAT werden auch im Gastgebermodus unter "Buchungen" detailliert gelistet, dort "Einzelheiten"
also Gebuehr fuer 1 Nacht fuer den Gastgeber: xxx EUR, Servicegeb fuer Gastgeber: xxy EUR und darunter zum Aufklappen: VAT Invoice ... --> MwST-Anteil 0 (da ich UmsID angegeben habe).
Also Basis-Service-Gebuehr: 1,17 EUR; MwST 0; Service-Gebuehr insgesamt EUR 1,17
Was letztendlich bei mir im Jahr 2020 ca 10 EUR Servicegebuehr macht mit Umsatzsteuer ca 2 EUR.
@Jörg8 weil ich seit fast 30 Jahren Umsatzsteuererklärungen abgebe und reverse-charge für meinen Betrieb nicht brauche.
Das Reverse Charge Verfahren wird im Regelfall bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen angewendet, ist jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Wenn ich es bräuchte hätte mir meine Steuerkanzlei das längst auch mitgeteilt.
Was ein Daniel oder Alex bei ihrer Steuer falsch gemacht haben ist mit nicht bekannt.... aber ich nehme einfach mal an, dass sie reverse-charge Rechnungen hatten und die MwSt nicht abgeführt haben.
vielen Dank für Deine ausführliche Kommentierung meines Beitrags.
Ich habe noch einmal meine Buchungen und Rechnungen genau geprüft und kann Dir und allen anderen, die hier lesen bestätigen, dass es sich genauso verhält wie Du gesagt hast:
Bei hinterlegter ID wird keine Mehrwertsteuer auf die Gastgeberservicegebühr von airbnb aufgeschlagen.
Aufgrund des Wechseln von verschiedenen ID's und zwischenzeitlichen Buchungen ohne ID habe ich das falsch gesehen.
Jetzt habe verstanden, dass zum Zeitpunkt der Buchung geschaut wird, ob eine ID hinterlegt ist. Davon wird die hinzurechnung der Mehrwersteuer abhnängig gemacht. Ist klar, weil auch dann die Dienstleistung von airbnb erbracht wird.
Ich bin dem selben Glauben angehangen wie @Sabine-Ingrid0, dass airbnb doch nicht einbehalten kann ohne abzuführen und dies von der Hinterlegung der ID abhängig macht. Das hast Du lieber Dirk aber schlüssig aufgelöst. Vielen Dank.
Fazit: der "Sumpf" wird nicht von airbnb gewässert, sondern Steuern sind - mindestens auf den ersten Blick - nicht ganz trivial.
"ich bin dem selben Glauben angehangen wie @Sabine-Ingrid0, dass airbnb doch nicht einbehalten kann ohne abzuführen und dies von der Hinterlegung der ID abhängig macht. Das hast Du lieber Dirk aber schlüssig aufgelöst. Vielen Dank. ......"
Das verstehe ich jetzt nicht, genauso ist es doch ! Da bist Du nicht im selben Glauben wie ich..
Airbnb rechnet nach reverse-charge ab wenn Du eine USt-ID hinterlegst.
Ab dann wir die MwSt nicht mehr in der Service-Rechnung ausgewiesen und der Gastgeber muss das tun.
Dass Airbnb die MwSt nicht an das Deutsche Finanzamt abführt wenn nicht über reverse-charge abgerechnet wird, ist eine schlichte Behauptung..., die soviel ich weiß von Dir kam.. von woanders habe ich das noch nie gehört.