HalloAls neuer Gastgeber seit April 2024 steht nunmehr die e...
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HalloAls neuer Gastgeber seit April 2024 steht nunmehr die erste Einkommenssteuererklärung mit Airbnb Einkünften an.Gibt es i...
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Hallo, ich habe ab 2018 bei AirBnb Zimmer vermietet. Bei der Steuer von 2020 hat diese Finanzarbeiterin plötzlich behauptet, ich bekäme eine
servicegebühr und die wäre umsatzsteuerpflichtig.
Ich kapiere das nicht, denn, was ist jetzt die Servicegebühr?
In meinem Angebot, habe ich als Servicegebühr 10 Euro angegeben, für Bettwäsche und Reinigung des Zimmers.
Bei den Zahlungen bekam ich je Buchung eine Gesamtsumme, ohne explizit diese Servicegebühr erwähnt.
Ist das diese Gebühr die das Finanzamt meint???? Die sagen, ich bekäme eine Servicegebühr von Airbnb??????
Bei der Abrechnung von AirBnb erscheint die aber nicht ausgewiesen.
Dazu kommt, ich habe meine Anzeigen Anfang 2020 gelöscht, da ich wegen dem Virus und privater Veränderung, nicht mehr
weiter vermiete.
Ich habe nun Beschwerde eingelegt beim Finanzamt, aber dennoch muss ich nun die geschätzte Servicegebühr, in Höhe von 480 Euro zahlen, als Umsatzsteuer.
Ich habe null Ahnung was tun.
Wenn ich mich nun einlogge, habe ich keinerlei Unterlagen mehr, weil ja alles gelöscht ist. Auch finde ich keine Tel nummer oder Email, an die ich mich wenden kann, also kann ich auch nichts belegen.
Das Amt hat alle Unterlagen, die Abrechnungen, die Emails, die ich von Airbnb erhalten habe, aber über diese Servicegebühr, finde ich nichts 😞
Bitte, kann mir irgendjemand sagen, was ich tun kann????
Danke, lieben Gruß, Karin
@Karin1880 Gemeint sind die Servicegebühren, welche Airbnb einbehält: https://www.airbnb.de/help/article/1857/airbnbservicegeb%C3%BChren
Sie gehören tatsächlich zum Umsatz und sind ggf. ebenso umsatzsteuerpflichtig wie deine Mieteinnahmen [keine Rechtsberatung, nur Erfahrungsaustausch].
Ist dein Umsatz so groß, dass du nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung profitieren kannst?
danke für die Antwort erst mal. Im Jahr 2020 kam die Corona Hilfe dazu, weil die Mieteinnahmen meine einzige Einkommenquelle war. Damit bin ich ein wenig über die Befreiung gekommen, allerdings durch das absetzen einiges, war ich wieder darunter. Jedoch, auch bei Telefonaten, geht es nun einzig um die Servicegebühr, die ich aber in keiner Rechnung von Airbnb aufgelistet habe. Die Abrechung ist nur die Mieteinanhme, die Dauer der Vermietung, und das wars. Nirgends wird eine Servicegebühr erwähnt.
Diese wurde jetzt vom FA geschätzt auf 480 Euro. Und ich soll mein Kleinunternehmen als umsatzsteuerpflichtig melden, aber ich vermiete ja seit dem nicht mehr????
@Karin1880 die Gastgeber-Servicegebühr wird dir von Airbnb abgezogen für deren Service . Den Hauptanteil zahlt ja üblicherweise der Gast..., ausser du hast deine Unterkunft bei Airbnb als gewerblich angemeldet und so eingestellt, dass du die gesamte Servicegebühr übernimmst... (wie es bei anderen Plattformen meist üblich ist.)
Mit deiner Reinigungsgebühr (Bettwäsche etc.) hat das nichts zu tun.. diese ist im Gesamtpreis der Unterkunft enthalten also in deiner Bruttoeinnahme auf die Airbnb ihre Servicegebühr erhoben hat.
und, nachdem mein Profil ja nun leer ist, weil meine Anzeigen gelöscht, kann ich nicht mehr an Unterlagen ran.
@Karin1880 Das ist natürlich blöd.
Ich denke, auch aus diesem Grund versendet Airbnb die Buchungsbestätigungen per Email, und da stehen zumindest bei mir diese Angaben drin:
Diese bewahre ich mind. 10 Jahre auf, denn solange läuft die Aufbewahrungspflicht.
[keine Rechtsberatung, nur Erfahrungsaustausch]
Ich verstehe das Ganze trotzdem nicht..
Die Service-Gebühr ist ja eine Ausgabe und keine Einnahme... und deren MwSt würde somit von der zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen.
Deinen jährlichen Gesamtumsatz hast du ja hoffentlich beim Finanzamt angegeben bzw die Airbnb-Einnahmeliste ausgedruckt @Karin1880 , notfalls hast du ja auch noch deine Kontoauszüge auf welche die Airbnb-Einnahmen gegangen sind...,
Daraus könntest du auch die Servicegebühr errechnen (3% + MwSt vom Gesamtumsatz = 3,57%) die Airbnb bei der Auszahlung bereits abgezogen hat.... aber ohne diese Informationen kann dir auch kein Steuerberater helfen.
danke an Euch, inzwischen habeich eine Service Nummer gefunden und mit einer Mitarbeiterin telefoniert. Auch wenn meine Anzeigen gelöscht sind, kann ich auf die Transaktionen zu greifen, bedeutet ich muss auf alle Einkünfte gehen, dann das Jahr eingeben und kann mir dann die Einkünfte herunterladen, und auch die Bruttoeinnahmen.
So schön gelistet wie bei dem Kommi oben ist es nicht, aber erkennbar. Das sende ich nun dem FA, denn, ich bin ja nicht zahlungsunwillig, nur, wollte ich schon wissen, warum ich wofür was zahlen soll 🙂 und die Schätzung ist sicher zu hoch.
danke für die Hilfe, lieben Gruß
danke an Euch, inzwischen habe ich eine Service Nummer gefunden und mit einer Mitarbeiterin telefoniert. Auch wenn meine Anzeigen gelöscht sind, kann ich auf die Transaktionen zu greifen, bedeutet ich muss auf alle Einkünfte gehen, dann das Jahr eingeben und kann mir dann die Einkünfte herunterladen, und auch die Bruttoeinnahmen.
So schön gelistet wie oben beschrieben ist es nicht, aber erkennbar. Das sende ich nun dem FA, denn, ich bin ja nicht zahlungsunwillig, nur, wollte ich schon wissen, warum ich wofür was zahlen soll 🙂 und die Schätzung ist sicher zu hoch.
danke für die Hilfe, lieben Gruß
Die Überlassung von Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche Dienstleistung (z.B. keine Mahlzeiten, kein Wäscheservice etc.) ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern bloße Raumvermietung.
Ob bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall und einer Gesamtbetrachtung ab. Bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/04/0144 vom 27. Februar 2019) (→ RIS) waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend: Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen, zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung) und kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche) zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.
Quelle: Internetseite des Österreichischen Finanzamtes
Ob die Vermietung gewerblich ist oder nicht ist deshalb erheblich, da bei gewerblicher Vermietung IMMER die Regelbesteuerung (Umsatzsteuer) angewendet wird. Bei der „kleinen“ Vermietung besteht eine Option zum Verzicht auf Vorsteuerabzug und damit auch der Wegfall der MWSt.
Wer zum ersten Mal Einkünfte von AirBnB-Vermietung gegenüber dem Finanzamt erklärt, der sollte UNBEDINGT zumindest die erste Steuererklärung mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer machen (und nicht mit einem Buchhalter oder vielleicht sogar selber). Sonst wird das auf längere Sicht teuer.