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Zum 1. Juli 2020 werden in Baden-Württemberg die bestehenden oft in der Hektik der Ereignisse entstandenen Einzel-Verordnungen durch eine neue Corona-VO abgelöst.
Ich habe mir die neue Corona-Verordnung auf die für uns Gastgeber relevanten Punkte durchgesehen.
[Bitte beachten: Hier erfolgt ausdrücklich keine Rechtsberatung; die Umsetzung erfolgt in Eigenverantwortung der Bürger*innen.]
Corona-Verordnung gültig ab 1. Juli 2020
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot gültig ab 26. Juni 2020
Da sich die Risikogebiete täglich ändern können, sind die Gastgeber im Vorteil, die einen Rentner in der Familie haben, der den ganzen Tag vor dem PC sitzt und alle Corona-Lifeticker genau studiert.
Und muessen die Gastgeber dann zur Sicherheit eine Kopie des Gastgesundheitszeugnisses aufbewahren ?!?
Meine oben gemachte Zusammenfassung wurde mittlerweile vom Wirtschaftsministerium bestätigt. Ich erhielt ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
„[…] Nach der neuen Regelungssystematik der CoronaVO vom 23. Juni 2020, die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, ist grundsätzlich alles erlaubt, sofern nicht eine spezielle Norm eine Einschränkung vorsieht. Einschränkungen ergeben sich aus dem Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen und aus dem Abschnitt 3: Besondere Anforderungen.
Auf Ferienwohnungen findet § 14 Nr. 12 CoronaVO Anwendung. Als Gastgeber müssen Sie die Hygieneanfoderungen nach § 4 einhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchführen. Zudem müssen Sie §§ 7 und 8 beachten.
Im Übrigen möchten wir Sie auf die neue Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 25. Juni 2020 hinweisen. Gem. § 1 Abs. 1 ist es untersagt, in einer Ferienwohnung Personen zu beherbergen, die aus einem Land- oder Stadtkreis innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist. Die Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 festgelegt. […]“
Vielen Dank @Till-and-Jutta0
Nachdem dieser Punkt unter der Überschrift "Tourismus" läuft, gehe ich davon aus, dass dies nicht für geschäftliche Aufenthalte gilt:
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot gültig ab 26. Juni 2020
Hm, das sehe ich anders. Denn verbindlich ist die Verordnung wie sie amtlich verkündet wurde:
Und dort steht nichts von Tourismus.
Die Webseite ist ja nur ein zusätzlicher Informationsdienst, bei dem das Beherbergungsverbot (möglicherweise falsch) verschlagwortet wurde.
ich habe mal ans Ministerium geschrieben und um Klarstellung gebeten.
Post vom Ministerium. Es ist so, wie @Till-and-Jutta0 geschrieben haben:
"Der Beherbergungsverbot gilt aus Infektionsschutzgründen für alle Gäste unabhängig vom Zweck der Reise, d.h. sowohl geschäftliche als auch touristische Aufenthalte fallen in den Anwendungsbereich dieser speziellen Verordnung"