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Hallo Community, bin jetzt durch Vermietung eines Zimmers in Berlin per Anfang Nov in 2024 bei ca. 21.000 EUR Einnahmen. Ich ...
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Hi, ich kann leider keine eindeutige Antwort finden, wie man die Übernachtungssteuer berechnet. Voraussetzung ist, dass ich keine USt zahle. Über welchen Betrag muss ich die Übernachtungssteuer bezahlen? Wie ich im Leitfaden lese, sind 'Vermittlungsprovisionen, sofern sie dem Gast vom Beherbergungsbetrieb in Rechnung gestellt werden' auszuschließen. Was heißt das? Also ohne Servicegebühr da dieses seperat in Rechnung gestellt wird, richtig? Wie ist das mit der Gastgebergebühr? Muss darauf Übernachtungssteuer bezahlt werden, oder nur auf den Betrag, den ich von Airbnb überwiesen bekomme?
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Ich habe gerade mit der zuständigen Behörde gesprochen und sie haben es mir erklärt: Man bezahlt die Übernachtungssteuer in Berlin auf den Netto-Übernachtungspreis inklusive Gastgebergebühr, jedoch exklusive Servicegebühr.
Der Grund dafür ist, dass die Servicegebühr vom Gast separat bezahlt wird und daher nicht zum Übernachtungspreis gehört. Das gilt nicht für die Gastgebergebühr, da der Gast diese nicht direkt sieht.
Außerdem hat sie mich darauf hingewiesen, dass die Berechnung wie folgt aussieht: (Bei Kleinunternehmerregelung Brutto = Netto) Netto-Übernachtungspreis inklusive Gastgebergebühr / 105 x 5 = zu bezahlende Übernachtungssteuer. Wenn zum Beispiel der Netto-Übernachtungspreis inklusive Gastgebergebühr 100 € beträgt, dann ist die fällige Übernachtungssteuer 100/105*5 = 4,76 €. Daher ist die Bemessungsgrundlage (was man im Formular 2a eintragen muss) der Netto-Übernachtungspreis / 1,05 (also im Rechenbeispiel 100/1,05 = 95,23 €), laut diesem Mitarbeiter des Finanzamtes Marzahn.
Ich lese mal mit. Bin bisher davon ausgegangen, dass AirBnB die Berliner 5% Touristensteuer einbehält und an die Kommune abführt. Leider gibt es auf AirBnB wohl nicht die Möglichkeit, seine Reise als Geschäftsreise - also ohne die 5% - zu deklarieren. Oder habe ich etwas übersehen?
Seit 1. April 2024 unterliegen auch beruflich bedingte Übernachtungen der Steuer.
Nein, das stimmt nicht! AIRBNB behält keine Tourismussteuer ein, die musst du selbst errechnen und alle 3 Monate selbst an das Finanzamt Marzahn abführen mit dem passenden Formular.
Gruß Judith
Ich habe gerade das gleiche Problem und recherchier schon seit einer Stunde, auf welchen Betrag genau ich denn die Übernachtungssteuer in Berlin abführen muss.
In der Ausfüllhilfe des Senats steht es so:
Zu 6) Tragen Sie bitte hier die Summe der Nettoübernachtungspreise
(= Bemessungsgrundlage) ohne Umsatzsteuer, Provisionen und Übernachtungsteuer ein.
Insbesondere Stromkosten, Reinigungskosten sowie die Kosten für evtl. Bereitstellung von
Bettwäsche und Handtüchern gehören mit zum Nettoübernachtungspreis.
Nicht zum Übernachtungspreis gehören dagegen z. B. Kosten für Frühstück und weitere
Verpflegung, Kosten für die WLAN-Nutzung, Kosten für die Abstellmöglichkeit von
Fahrzeugen oder Kosten für die Überlassung von Sportgeräten und -anlagen.
Suche nach: Hinweise zum Ausfüllen der Übernachtungsteuer-Anmeldung (ÜnSt 2a)
Da die Übernachtungssteuer für den Gast abgeführt wird, ist die Steuer aus Perspektive des Gastes zu berechnen.
Der Gast zahlt das Entgelt für die Übernachtung + Reinigungsgebühr + Servicegebühr für Gäste.
Wenn 'Provisionen' von der Übernachtungssteuer ausgeschlossen sind, würde ich jetzt mal großzügig die Servicegebühr, die der Gast an Airbnb zahlt, rausrechnen.
Bleiben Zahlung für Übernachtung + Reinigung für die Bemessungsgrundlage.
Da aus der Perspektive des Gastes aus abgeführt wird, ist es meiner Ansicht nach nicht zulässig die Service-Gebühr für Gastgeber:innen abzuziehen.
Abziehen kann man dann aber noch Umsatzsteuer, sofern man umsatzsteuerpflichtig ist.
Also bei z.B. 100 € Übernachtungsentgelt 6,54 € und die Bemessungsgrundlage (Nettoübernachtungspreis) für die City Tax ist dann 93,46 €. Davon 5 % sind dann 4.65 €.
Noch nicht verstanden habe ich, ob man davon jetzt auch noch 7% berechnen und abführen muss. So zumindest steht es im 'Leitfaden Übernachtungsteuer' des Senats. 😒
Wenn man als Gastgeber nicht umsatzsteuerpflichtig, kann man auch keine Steuer von 7 € vom Brutto-Übernachtungsentgelt abführen. Die Bemessungsgrundlage ist dann netto = brutto, im Beispielfall also 100 €. Und die Übernachtungssteuer, die abgeführt werden muss, beträgt dann 5,00 €.
Wenn man ganz kleinlich ist, kann man von der Bemessungsgrundlage die Kosten für die WLAN-Nutzung raus rechnen. Bei Übernachtung von nur wenigen Nächten im Monat dürfte der Anteil aber gering sein.
Nachtrag:
Also es ist egal, ob man umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht.
Die abzuführende Übernachtungsteuer ist immer 5 €.
Bei Umsatzsteuerpflicht wird der Betrag lediglich aufgesplittet in Übernachtungsteuer und Umsatzsteuer auf Übernachtungsteuer und man darf dann die Umsatzsteuer auf Übernachtungsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung als Ausgabe geltend machen.
Ich hoffe, die Diskussion hier hilft schon mal etwas weiter? 🤔
Danke an @Sebastian1159 und vor allem @Doreen189 für die ausführliche Beleuchtung inklusive Update.
Außer diesem Link hier, konnte ich auch nichts weiteres Offizielles finden. Da ist aber auch die Rede vom "Leitfaden" und somit wahrscheinlich nichts Neues für euch. 😁
Vielleicht aber für Mitleser und Suchende doch noch hilfreich. Hier übrigens auch der Hilfsartikel zu Berlin von Airbnb (da habe ich auch den Link gefunden).
@Dolf747, ich kann jetzt nur meine Sichtweise darlegen bzw. wie wir es in Wien gemacht haben.
Berechnungsgrundlage kann nur der Betrag sein den der Gastgeber vom Gast verlangt. Also die im Inserat aufscheinende Nächtigungsgebühr + ev. Reinigungsgebühr.
Die Servicegebühr die der Gast an airbnb zu leisten hat, ist ein Entgelt für
die Leistungen von airbnb, ebenso die Gebühr die airbnb vom Gastgeber fordert und der Einfachheithalber direkt von der Nächtigungsgebühr einbehält.
Beide Gebühren haben daher mit der Verpflichtung des Gastes eine Übernachtungssteuer /Ortstaxe etc. zu leisten, nichts zu tun.
Dem Betrag der von airbnb überwiesen wird ist also die Gastgebergebühr wieder dazuzurechnen. So wie es @Doreen189 schon geschrieben hat.
Danke dir, @Monika--Elisabeth0 für deine Antwort zu dem Thema.
Jetzt hat @Dolf747 seit dem Posten nichts mehr gesagt. Ich hoffe, die ausführlichen Ratschläge kommen auch an. 🤔
Monika widerspricht sich selbst, ich werde es bei zuständigen Finanzamt nachfragen, sobald ich eine Rückmeldung habe melde ich mich.
Super! Dann warten wir mal gespannt, was die Auflösung ist zu dem Ganzen. 😊
@Dolf747, wieso widerspreche ich mich selbst?
Ich vermute wegen dem letzten Satz?
Wenn ich eine Nächtigungsgebühr von 100 € habe, überweist mir airbnb nicht die 100 €, sondern zieht meine Servicegebühr von sagen wir 3% ab und überweist nur 97,00
Die Ortstaxe ist aber von € 100 zu berechnen.
Finanzamt fragen - versteh ich nicht. Das ist doch eine Abgabe die an die Stadt zu zahlen ist. Die müssten doch genau erklären können wie das zu berechnen ist.
Ich warte und bin gespannt.
Das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf ist hier in Berlin zuständig für die City tax, rufe die Montags an weil ich siehe immer noch ein Grauzone bzw. Möglichkeit das Mann de ganzen Provision aus den Berechung lassen darf. Trotzdem danke für es mit denken.
Es bleibt spannend! 😁
Ich habe gerade mit der zuständigen Behörde gesprochen und sie haben es mir erklärt: Man bezahlt die Übernachtungssteuer in Berlin auf den Netto-Übernachtungspreis inklusive Gastgebergebühr, jedoch exklusive Servicegebühr.
Der Grund dafür ist, dass die Servicegebühr vom Gast separat bezahlt wird und daher nicht zum Übernachtungspreis gehört. Das gilt nicht für die Gastgebergebühr, da der Gast diese nicht direkt sieht.
Außerdem hat sie mich darauf hingewiesen, dass die Berechnung wie folgt aussieht: (Bei Kleinunternehmerregelung Brutto = Netto) Netto-Übernachtungspreis inklusive Gastgebergebühr / 105 x 5 = zu bezahlende Übernachtungssteuer. Wenn zum Beispiel der Netto-Übernachtungspreis inklusive Gastgebergebühr 100 € beträgt, dann ist die fällige Übernachtungssteuer 100/105*5 = 4,76 €. Daher ist die Bemessungsgrundlage (was man im Formular 2a eintragen muss) der Netto-Übernachtungspreis / 1,05 (also im Rechenbeispiel 100/1,05 = 95,23 €), laut diesem Mitarbeiter des Finanzamtes Marzahn.