Hier muss ich - ich habe aktuell auch einen unschönen Fall -...
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Hier muss ich - ich habe aktuell auch einen unschönen Fall - mal vorsorglich reinfragen:
Der Fall ist gemeldet und Airbnb p...
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Hallo,
in diesem Beitrag soll es ausschließlich um die Umsatzsteuer gehen.
Das Thema Einkommensteuer und eine grobe Anleitung wie man die dazugehörige Anlage-V zur Einkommensteuer ausfüllt wurde bereits in dem im folgenden verlinkten Beitrag behandelt…
-> https://community.withairbnb.com/t5/forums/v3_1/forumtopicpage/board-id/gesetze-steuern/thread-id/83...
(DAS betrifft alle, die Einnahmen über Kurzzeitvermietung haben)
Das Thema Umsatzsteuer betrifft nur Gastgeber, die nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen können. Also so ziemlich alle, die Selbstständig sind.
Die UST ist leider ein besonders wirres und unverständliches Thema bei AirBnB.
In den deutschen FAQ findet man zwar überflüssige Hinweise wie das in Japan oder China gehandhabt wird, aber wie ein deutscher Gastgeber mit der UST umzugehen hat bleibt schleierhaft.
Ein Anruf beim AirBnB Support ergab, dass der Mitarbeiter diesbezüglich selber völlig ahnungslos war. Er hat meine Anfrage dann an die Finanzabteilung weitergeleitet.
Meine Anfrage lautet:
>>
Hallo,
als Selbstständiger Unternehmer sind auch meine AirBnB Einnahmen mit 7% UST zu besteuern, lt. Auskunft vom Finanzamt.
D.h., ich muss 7% UST auf meine Mieteinnahmen berechnen. In den AirBnB FAQ bleibt unverständlich, ob ich meine erhobene UST selber an das Finanzamt abführen muss, oder ob ich von AirBnB den Nettobetrag ausgezahlt bekomme, und AirBnB die Steuer in meinem Namen an den deutschen Fiskus abführt.
Es bleibt auch unverständlich, ob AirBnB die UST auf meinen Vermietungspreis oben drauf rechnet, oder ob mein angegebener Mietpreispreis der Bruttopreis ist, von dem AirBnB die UST heraus rechnet und ausweist.
Außerdem ist in den AirBnB FAQ immer nur die Rede von Mehrwertsteuer. Dabei kann ich eine Verwechslung mit der Umsatzsteuer für den unternehmerischen Bereich nur vermuten.
Ich bitte um genaue Erklärung, wie AirBnB die UST für die Mieteinnahmen UND für die Servicegebühren in den Rechnungen und im OnlineAngebot an die Gäste ausweist und kenntlich macht, und von wem die UST an den deutschen Fiskus abgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Mark
<<
Ich halte euch auf dem Laufenden wie es weiter geht ...
Antwort von der AirBnB Finanzabteilung:
>>
Hallo Mark,
vielen Dank für Ihre Anfrage dazu wie Mehrwertsteuern/Umsatzsteuern auf unserer Webseite funktionieren. Wir erheben Mehrwertsteuern nur auf die jeweiligen Service-Gebühren. Dafür wird zusätzlich eine Rechnung ausgestellt.
Die Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer finden Sie an der gleichen Stelle wie die Rechnungsbelege für Gäste oder Buchungsbestätigungen für Gastgeber in der Desktop-Version von Airbnb.
Da Sie eine, von der Europäischen Kommission verifizierte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Ihrem Profil hinterlegt haben, wird Ihnen keine Umsatzsteuer auf unsere Service-Gebühren mehr berechnet. Es liegt in Ihrer Verantwortung, selbst zu bewerten, ob Sie Mehrwertsteuern für die Nutzung unserer Services entrichten müssen.
Wir nehmen zwar die Zahlung des Gastes an und leiten den Betrag dann an die Gastgeber weiter, wie Sie aber in unseren AGBs nachlesen können, ist "eine von einem Gast über Airbnb Payments geleistete Zahlung wie eine direkt an den Gastgeber geleistete Zahlung" zu werten.
Für das Geld, dass Sie für die Übernachtung Ihres Gastes ausgezahlt bekommen gilt ebenfalls, dass Sie selbst entscheiden müssen ob und wie viel Steuern Sie darauf zahlen müssen. Wenn Sie sich hierbei unsicher sind, würde ich Ihnen empfehlen eine(n) Steuerfachmann(Frau) zu kontaktieren.
Wir sind zwar immer für unsere Gemeinschaft da, können aber leider keine Beratung zu rechtlichen oder steuerlichen Fragen anbieten.
Wenn ich sonst noch etwas für Sie tun kann, lassen Sie mich dies bitte wissen.
Mit freundlichen Grüßen,
<<
@Mark289 Wir haben das Thema "Umsatzsteuer abführen" einmal etwas ausführlicher in der Xing-Gruppe "Wohnen auf Zeit in Privatunterkünften" besprochen: https://www.xing.com/communities/posts/tipp-51-fuer-gastgeber-schreiben-sie-offizielle-rechnungen-fu...
Danke, aber ich habe kein Xing.
OT
Danke, aber ich habe kein Xing.
Da die Info in einem öffentlichen Forum geschrieben ist, braucht man m.W. kein Xing-Konto um sie zu lesen. Nur beim Schreiben.
Der Link führt mich aber nur auf eine Seite die zum Login auffordert.
Kein Weg drumrum?!
[OT] Ich hab's soeben mit einem anonymen Browser ausprobiert; bei mir funktioniert es:
Es kommt zwar die Aufforderung, Mitglied zu werden. Aber ich kann alle Beiträge lesen.
ps: unte diesem Link kann ich etwas lesen ...
https://www.xing.com/communities/posts/tipp-51-fuer-gastgeber-schreiben-sie-offizielle-rechnungen-fu...
aber nur das, was Sonja schrieb. Und das ist mir nichts Neues. Das betrifft auch überhaupt nicht das Kernproblem.
Meine Antwort auf die Antwort von AirBnB:
>>>
Hallo,
danke für deine Antwort, aber leider stimmt davon vieles nicht mit den Fakten überein.
1. "Da Sie eine, von der Europäischen Kommission verifizierte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Ihrem Profil hinterlegt haben, wird Ihnen keine Umsatzsteuer auf unsere Service-Gebühren mehr berechnet"
Doch, die Mehrwertsteuer ist immer noch in den Servicegebühren enthalten, und als solche ausgewiesen.
Das ist aber auch korrekt so, und das kann mir im Prinzip aber egal sein, weil ich die Mehrwertsteuer als Selbstständiger UST-Pflichtiger Freiberufler durch den Vorsteuerabzug vom Fiskus wieder erstattet bekomme.
An der Brutto Summe der Servicegebühren hat sich trotz Steuer ID Verfikation nichts geändert.
Daher kann ich die Steuer ID Verifikation auch wieder zurückziehen, denn Vorteile habe ich durch die Verifizierung nicht.
Bevor ich diesbezüglich zum Kernpunkt komme, zuerst noch ein paar Anmerkungen vorweg ...
Zitat:
"Indem du unsere Nutzungsbedingungen akzeptierst und deine Unterkunft inserierst, bestätigst du, dass du dich an geltende Gesetze und Bestimmungen halten wirst."
https://www.airbnb.de/manage-listing/16124713/location
AirBnB hält sich selber nicht an die örtlichen Gesetze und Bestimmungen, und bietet in ihren Zahlungs- und Abrechnungsmethoden auch nicht die Möglichkeit, dass man sich als Gastgeber an die Gesetze halten kann.
Unter anderem ist die Servicegebühr, die sie dem Gastgeber von den Übernachtungseinnahmen abziehen, nicht korrekt berechnet. Von den Einnahmen werden z.B. 10 Euro als Servicegebühr abgezogen, die Rechnung inkl. UST wird aber nur auf 9,51€ ausgestellt. Das sind knapp 5% Differenz, und wird von keinem Finanzamt als Rundungsdifferenz akzeptiert.
Zudem schreibt AirBnB, sie würden ihre Gebühren vor Steuern auf den Übernachtungspreis berechnen. Jedoch fragen sie den Gastgeber überhaupt nicht, ob der angegebene Übernachtungspreis inklusive UST ist, oder ob der Gastgeber noch UST auf den angegebenen Preis aufschlägt. Wie können sie dann behaupten, die Gebühr würde vor Steuern berechnet??
Die fehlende Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung, oder UST-Ausweispflicht, und die somit völlig untransparente Darstellung der Unterkunftskosten, hat noch viel weitreichendere Folgen …
Zitat:
"Wenn dein Wohnsitzland Teil der Europäischen Union oder China ist, musst du möglicherweise Mehrwertsteuer auf die von dir angebotenen Dienstleistungen erheben."
https://www.airbnb.de/help/article/481/how-do-taxes-work-for-hosts
DAS ist nicht nur möglicherweise so, sondern das ist die Regel in Deutschland!
Auf Kurzzeitvermietung fällt generell 7% Umsatzsteuer an! Auch wenn man von der Ausnahme der Kleinunternehmerregelung gebrauch macht (das geht allerdings nur, wenn man mit ALLEN Einnahmen aus seinen verschiedenen selbstständigen Einkünften unter 17500 Euro pro Jahr liegt) ist trotzdem 7% UST in den Einnahmen aus der Vermietung enthalten. Der Unterschied besteht im Kleinunternehmerfall lediglich darin, dass man als Kleinunternehmer die UST nicht ausweisen muss, und nicht an den Fiskus abführen muss.
Der Business-Gast hat durch die Kleinunternehmerregelung allerdings den Nachteil, dass er die enthaltene UST nicht vom Fiskus erstattet bekommt.
Nun zum Kernproblem:
In den AirBnB Inseraten wird nicht darauf hingewiesen, ob es sich bei dem Übernachtungspreis um ein Angebot mit ausweisbarer UST, oder ob es sich um einen Nettopreis handelt. Der Vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftsreisende tappt also im Dunklen, ob ihn das Angebot 7% mehr oder weniger kostet.
Es ist die Aufgabe und Pflicht von AirBnB (die hier selber als Unternehmer tätig sind) diesbezüglich Transparenz und Klarheit in ihren Angeboten zu schaffen!
AirBnB versucht jedoch die Verantwortlichkeit für die Umsatzsteuer und für ein transparentes Angebot auf den Gastgeber abzuwälzen, was in der jetzigen Form des Onlineportals für den Gastgeber aber gar nicht möglich ist, weil die Konfiguration des Angebotspreises keine Angaben zur UST, bzw. zum Brutto und Nettopreis zulässt.
Außerdem geht AirBnB grundsätzlich von einer völlig falschen Darstellung ihrer geschäftlichen Tätigkeit aus …
Zitat:
"Übernachtungskosten zieht der Gastgeber direkt vom Gast ein. Diese können lokale Steuern beinhalten (einschließlich Mehrwertsteuer)."
https://www.airbnb.de/help/article/63/what-are-host-service-fees
DAS ist schlichtweg an der Realität vorbei formuliert, und faktisch falsch.
Die Übernachtungskosten zieht der Gastgeber definitiv NICHT direkt vom Gast ein. In ihren AGB weist AirBnB auch explizit darauf hin, dass Geldtransfer nur über AirBnB abgewickelt werden darf. Der Gastgeber hat keine Rechnungsanschrift des Gastes, weiß nicht dessen Steuernummer, und weiß auch nicht, ob der Gast zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Gast weiß das über den Gastgeber genau so wenig. Der Gast kennt auch nicht die Bankverbindung des Gastgebers. Daher ist es für den Gastgeber überhaupt nicht möglich die Übernachtungskosten vom Gast direkt zu erhalten.
Ferner erhält AirBnB die Bezahlung des Gastes manchmal schon Monate im Voraus. Mit diesem Geld kann AirBnB wirtschaften, und zahlt es an den Gastgeber erst bei Erbringung der Leistung aus.
Es bestehen also Verträge zwischen dem Gast und AirBnB, sowie auch zwischen dem Gastgeber und AirBnB. Es bestehen aber KEINE Verträge zwischen dem Gast und dem Gastgeber, sondern AirBnB ist ein Zwischenhändler, der die Leistung des Gastgebers an den Gast weiter verkauft, wofür er von seinen beiden Vertragspartnern eine "Servicegebühr" berechnet.
Daher steht AirBnB auch in der Pflicht das Angebot und die Rechnungen nach deutschem Gesetzt in transparenter Form und inklusive den Angaben zu enthaltener UST auszustellen, und zwar sowohl für die Servicegebühren, als auch für die Ware (Unterkunft), denn schließlich nimmt AirBnB dafür auch direkt das Geld ein.
AirBnB jedoch versucht es so darzustellen, als wären sie nur ein Vermittler (wie ein Immobilienmakler) der nur für seine Vermittlungsleistung eine Provision erhält. Der wesentliche Unterschied (der die Absurdität dieser Darstellung verdeutlicht) ist, dass ein Makler niemals etwas mit dem Vertrag, oder dem Geldtransfer zwischen den zu vermittelnden Parteien zu tun hat, sondern ein Makler bekommt seine Provision erst dann, wenn die vermittelten Parteien die Verträge und Zahlungen direkt unter sich abgewickelt haben.
Was AirBnB sich zusammenmauschelt ist also nix als ein großer Käse mit Löchern.
Wie AirBnB das vor dem Fiskus legitimieren will ist letztlich deren Sache. Aber ich möchte meine Geschäfte steuerlich korrekt abwickeln, und dafür ist es zumindest nötig, dass im Online Angebot, sowie auch in der Rechnung an den Gast, die Umsatzsteuer korrekt und transparent dargestellt wird.
Um das zu ermöglichen bedarf es praktisch nichts weiter, als ein zusätzliches Feld im Inserat, wo man angeben kann, ob der angebotene Übernachtungspreis die auszuweisende Umsatzsteuer beinhaltet, oder nicht, sowie auch die Höhe und den Prozentsatz dieser Steuer.
Diese Angaben müssen klar erkennbar in der Preisauskunft formuliert sein.
Letztendlich ist das nicht nur für den Gastgeber wichtig, sondern auch für den BusinessGast, der ja wissen muss, ob er aus dem angebotenen Preis noch die UST als Vorsteuer zum Abzug bringen kann, oder ob er die UST zuzüglich entrichten muss, oder ob es ein Angebot ist, aus dem der Gast überhaupt keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Das muss geklärt werden!
AirBnB ist schließlich kein Kleinunternehmer, und kein Flohmarkt … und ICH auch nicht!
Ich bitte AirBnB hiermit um rechtskonforme Korrektur der beschriebenen Mängel.
Mit freundlichen Grüßen,
Mark
ps:
Wenn ich meine Gäste erst beim Checkin zur "Umsatzsteuerkasse" bitten würde, weil mein Angebotspreis Netto ist, und ich verpflichtet bin UST darauf zu erheben, dann können Sie sich ja vorstellen zu welchen Ärgernissen und Rechtsstreits das für alle 3 beteiligten Parteien führen würde. Deshalb ist es in Deutschland Pflicht das Angebot und die Rechung transparent zu formulieren.
Übrigens:
Wenn ich Instant Booking aktiviert habe, kann ich nicht einmal mehr ein Gastgeberangebot versenden in dem ich auf die Umsatzsteuer hinweisen könnte. Daher ist es durch das AirBnB Webseitensystem nicht möglich dem Gast den Übernachtungspreis zzgl UST mitzuteilen.
Und selbst wenn es möglich wäre dem Gast nach der Buchung mitzuteilen, dass auf den Übernachtungspreis noch Steuern zahlen muss, dann kann man sich ja ausmahlen, dass der Gast sich an der Nase herumgeführt fühlen würde. Das würde zu jeder Menge Stornierungen führen, und würde kein gutes Licht auf AirBnB werfen.
Daher ist die transparente Darstellung der Kosten nicht nur gesetzlich, sondern auch geschäftsmoralisch unerlässlich!
Guten Morgen @Mark289
Eine mögliche Art, um auf deine Fragen Antworten zu bekommen, wäre eine Selbstanzeige wegen Verdachts der Steuerhinterziehung.
Dann bekommst du die fiskalischen Bedingungen und Vorgaben.
Gleichzeitig lässt du AirBnb quasi live daran teilhaben und machst ihnen klar, dass wenn DU verurteilt wirst, sie selbst als Mittäter drinhängen. Sogar noch in viel grösserem Umfang, da sie das Abrechnungsmodell GESCHÄFTSMÄSSIG betreiben und somit möglicherweise der organisierten Bandenkriminalität zuzurechnen sind, was nochmals strafverschärfend wirken könnte.
Eine weitere Möglichkeit; kontaktiere ein Hotel, eine Hotelkette, die ihre Zimmer über einen internationalen Reiseveranstalter vermitteln lassen und tausche dich mit denen über die Modalitäten der Steuerabrechnung und Aufschlüsselung aus.
Dritte Variante, beauftrage einen Fachanwalt für Steuerrecht mit deinen Sorgen.
Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen.
Frohe Ostern noch!
Hallo @Annabelle---Torsten0,
die Selbstanzeige ist eine krasse, aber keine schlechte Idee. Zielführend bzgl. der vertraglichen Mängel und Intransparenz, wird das vermutlich aber nicht sein.
Ich versuche jedenfalls erst einmal das mit AirBnB zu klären.
Die Idee einen STB zu befragen schützt vor Fehlern nicht, zumal STBs auch oft verschiedener Ansicht, und anderer Ansicht als der Fiskus sind.
Was internationale Reiseveranstalter betrifft, die in Deutschland ihre Angebote machen, so kann ich aus Erfahrung sprechen, dass diese über die noch anfallenden Steuern, und inkludierte Steuern, in ihren Angeboten Auskunft geben. Dank des deutschen Verbraucherscgutzgesetze müssen sie das auch.
Bei AirBnB jedoch sieht es so aus, dass darüber keine Auskunft erteilt wird. Es wird sich nicht einmal bemüht diese Auskunft zu erteilen, sondern das Angebotssystem verschleiert die Auskunft über anfallende und inkludierte Steuern systematisch.
Ein transparentes Angebot seitens des Gastgebers vor der Bezahlung ist bei bestem Willen überhaupt nicht möglich, denn das AirBnB System verhindert eine Rechnungstellung des Gastgebers vor der Bezahlung.
Daher ist das Angebot mit Zahlungsaufforderung von AirBnB an den Gast als verbindliches Angebot zu betrachten, welches auch eine transparente Aufschlüsselung aller Kosten der verkauften, oder vermittelten Leistung enthalten muss.
Durch die DIREKTE Zahlung an AirBnB kommt ein einvernehmlicher Vertrag zwischen AirBnB und dem Gast zustande.
Zwischen dem Gast und dem Gastgeber besteht in diesem Moment noch kein Vertrag, sondern der Gastgeber hat einen Vertrag mit AirBnB.
Dass das Finanzamt der richtige Ansprechpartner zur Regulierung des Vertragsrechts und des Verbraucherschutzgesetzes ist, wage ich zu bezweifeln.
Das FA will nur die UST haben. Ob mein Übernachtungsangebotspreis Brutto oder Netto ist, also ob ich von der von AirBnB erhaltenen Summe die UST herausrechne und abführe, oder ob ich die UST zuzüglich einnehme und dann abführe, ist dem FA egal.
Wenn ich auf dem Weg einer Klage hier Verbesserung und Korrektur schaffen will, dann müsste ich also eher als Gast gegen AirBnB klagen, wegen verschleierter Kostendarstellung.
Oder was meinst Du dazu?
ps:
Steht in den AGB vielleicht irgendwo, dass der Angebotspreis des Gastgebers alle Steuern enthalten muss?
Dann wäre AirBnB mir gegenüber zumindest im Klaren, und ich wüsste, dass ich dann keine Steuern mehr extra an den Gast berechnen darf sondern dass ich die Steuern für den Fiskus aus meinem Übernachtungspreis herausrechnen muss.
Oder steht in der AirBnB Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung an den Gast, dass er sich beim Gastgeber selber nach noch anfallenden Steuern erkundigen muss?
... Kann ja sein, ist mir aber nicht bekannt.
Grüße,
Mark
"eine von einem Gast über Airbnb Payments geleistete Zahlung wie eine direkt an den Gastgeber geleistete Zahlung"
Wahnsinn... Ohne Worte
Mich hat das Thema immer schon sehr bewegt, und auch sehr verärgert, dass man im ganzen Internet nie eine halbwegs anständige und ausführliche Antwort erhalten konnte. Das unten aufgezählte ist also eine Summe meiner eigenen stoischen Nachforschungen. Sollten also Tipp- oder Denkfehler sich eingeschlichen haben, dann möge man mir das verzeihen und ich bitte um Entschuldigung.
Das Thema ist eigentlich schon immer wirr gewesen, und sie bleibt auch, immer noch wirr! Dazu beigetragen hat auch das sog. „Reserve-Charge-Verfahren“, dass unsere Vorsteuer in Bezug auf Airbnb und Booking.com sozusagen in Luft auflöst, und hier die Zahllast verpufft.
Nun, seit einiger Zeit weist Airbnb auch die Zahlen aus, wie bei Booking.com schon immer da standen, was der buchende Gast bzw. "Mieter auf Zeit" an Airbnb selber (brutto) bezahlt hat. Booking hat den großen Nachteil, dass es für alles Geld verlangt selbst für die Überweisung und trotzdem noch von dir alleine als Host mindestens 16 % will. Das Geld erst nach dem Check-out überweist und, dann man ziemlich lange warten muss. Das ist bei Airbnb eben nicht so! Deshalb haben wir unsere Wohnungen nur noch auf Airbnb verlegt. Die verbliebenen Mitarbeiter bei Booking.com waren am Telefon auch noch rotzfrech, was den i-Punkt zum Weggehen gesetzt hatte!
Bei Airbnb gibt es dafür zwei Seiten einer gleichen Buchung, wie ihr wisst. Um euch das besser zu vermitteln, habe ich soweit es geht das ausführlich hinterlegt.
Die erste Seite ist eine eigenständige, die nur der Gast sieht und dann auch so bezahlt, also den Betrag, der für die Wohnung auf der Internetplattform von Airbnb durch euch veranlasst darstellt. Der Gast zahlt ja noch eine Service-Gebühr von ca. 13 Prozent dazu, sowie plus die End-Reinigungsgebühr von dir, z.B. 49,00 EUR.
Schwierig wird es, wenn der Gast oder Langzeit-Mieter bzw. Nutzer von euch eine Rechnung verlangt. Da könnt ihr nur eure Einnahme als Rechnung angeben.
Das Ganze hier ist auch nur für den bestimmt, der von der Ausnahme der Umsatzsteuerpflicht als Kleinunternehmer sich nicht befreien will. Also er zu Umsatzsteuer freiwillig unterworfen hat. Der also seine Steuerangelegenheiten selber durchführen will.
So jetzt geht es los. Ein Anspruch auf Richtigkeit ist das hier explizit nicht! Eine steuerliche Beratung ist das auch nicht! Es ist nur ein Ergebnis meiner persönlichen Erfahrungen, die ich nur teilen will!
Ich berechne das Ganze jetzt einmal mit den 5 Prozent durch.
Achtung seit dem 01.01.2021 gilt wieder die 7 Prozent Berechnung bei eurem persönlich erzielten Umsatz!
Damit bezahlt ein Endverbraucher zunächst diesen Preis aus dem Internet, inklusive der damaligen 5 Prozent Umsatzsteuer, dass gesetzlich vom 01.07. bis zum 31.12.2020 galt, dass von Airbnb mit im Preis berechnet und eingezogen hat. Das uns zunächst weniger angeht. Da dieser Betrag mit einer Mehrwertsteuer bereits versehen wurde, respektive inkludiert wurde, müssen wir das trotzdem im Auge behalten. Damit ist auch eine Frage geklärt, wie die Umsatzsteuer auch für Airbnb zu regeln ist.
Die Summe, die nun Airbnb uns übersendet hat, will ich an einem Beispiel versuchen euch aufzuzeigen:
Weil dies nicht absolut geklärt war, wurde - bis dato - von den Finanzämtern in Deutschland folgende Berechnung der Umsatzsteuer mit z.B. 5 Prozent so zu handhaben gewesen:
*a) Berechnung der Umsatzsteuer - vom 01.07. bis 31.12.2020 Zahlungseingang mit 5 Prozent Umsatzsteuer
767,08 EUR Überwiesener Betrag auf dem Bankkonto, nach Abzug der Servicegebühr
+ 23,72 EUR Zuschlag Service-Gebühr von ca. 3 Prozent
= 790,80 EUR Umsatz - Netto
+ 39,54 EUR 5% Umsatzsteuer
= 830,34 EUR 105 % Umsatz - Brutto
Demnach waren 39,54 EUR an das Finanzamt - bis dahin - abzuführen.
Man wusste nicht, was Airbnb dem Gast im Ergebnis berechnet hatte!
______________
Nach Kenntnis der Veränderten Modalität durch/von Airbnb, worin Umsatzsteuer mit Sicherheit unterstellt werden muss (!):
*b) zukünftige Berechnung der Umsatzsteuer, worin bereits die Umsatzsteuer inkludiert sein muss.
Die Handhabung ist, wie bei Booking.com:*
Ist aber NEU bei Airbnb, was uns Airbnb damit ansehen lässt!
751,80 EUR vom Gast bezahlt 25 EUR x 30 Nächte
+ 39,00 EUR Deine Reinigungsgebühr
+ 111,64 EUR Servicegebühr von Airbnb an deinen Gast
= 902,44 EUR vom Gast gezahlter Gesamtbetrag, inklusive 5 Prozent Mehrwertsteuer
1.074,00 EUR Berechnung - Auszahlung an den Gastgeber Gebühr für 30 Nächte
+ 39,00 EUR deine Reinigungsgebühr
- 322,20 EUR dein Monatsrabatt, ab 28 Tagen, wg. dem Monat Februar
- 23,72 EUR Servicegebühr für Gastgeber (3.0 % + Vorsteuer 16 %)
767,08 EUR An ausgezahlter Gesamtbetrag, Überweisungsbetrag an die Bank
_________________
folglich muss auch der Gesamtbetrag gegenüber dem Gast und Bucher, mit 5 Prozent Mehrwertsteuer, respektive für uns Umsatzsteuer, wie folgt belegt werden, als Rückrechnung, weil unser Umsatz das ist:
767,08 EUR Überwiesener Betrag, nach Abzug der Servicegebühr
+ 23,72 EUR Zuschlag Service-Gebühr von ca. 3 Prozent Netto
790,80 EUR Brutto Umsatz ist also mit 105 Prozent dieser erzielte Umsatz anzusetzen
- vom 01.07. bis 31.12.2020 Zahlungseingang mit 5 Prozent Umsatzsteuer
790,80 EUR Brutto Umsatz ist mit 105 Prozent anzusetzen
- 37,66 EUR 5 % Umsatzsteuer
= 753,14 EUR Umsatz - Netto
Dieser Netto-Umsatz ist dein anzusetzender Einkommens-steuerlich relevante Einkunft aus Vermietung und Verpachtung darstellt. Du setzt nur diesen Betrag an, vermindert als erstes um die Service-Gebühr und deine sonstigen Werbungskosten. *)
Die Besteuerung des Umsatzes erfolgte demnach früher mit 830,34 EUR und
einer Umsatzsteuer mit 5 Prozent in Höhe von 39,54 EUR.
Und jetzt beträgt der zu versteuernde Umsatz 790,80 EUR und die
Umsatzsteuer reduziert sich auf 37,54 EUR.
Die Vorsteuer aus der Service-Gebühr von Airbnb von 23,72 EUR (Netto) musste ja mit mit 16 Prozent versteuert werden, was für den Gastgeber 3,80 EUR an Vorsteuern ergäbe, und demnach an das Finanzamt abzuführen ist, aber am Ende als Vorsteuer wieder neutralisiert werden soll, durch das Reserve-Charge-Verfahren sozusagen neutalisiert wird. Weil dieser Betrag bei der Umsatzsteueranmeldung zunächst als Umsatzsteuer vermerkt wird, um dann als Vorsteuer wieder in Abzug gebracht wird. Es versinkt ins steuerliche Nirwana der EU.
Die im Inland umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer sind in der Kennziffer 46, ersatzweise Kennziffer 35, und die dazu gehörige Umsatzsteuer ist in Kennziffer 47 bzw. 36 zu ergänzen. Die dazugehörige Umsatzsteuer kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wieder als abzugsfähige Vorsteuer in der Kennziffer 67 ergänzt werden.
Auf gut Deutsch heißt das:
In Kennziffer 46 oder 35 kommt dein Bruttoumsatz rein, hier 790,80 EUR
In Kennziffer 47 oder 36 kommt deine 5 bzw. 7 % Umsatzsteuer rein 37,66 EUR
In Kennziffer 66 kommt deine gesamte Vorsteuer rein, was du so von anderen Lieferanten, auch von Airbnb
In Kennziffer 59 kommt deine gesamte Vorsteuer aus den Service-Gebühren hinein, hier 3,80 EUR
Kennziffer ist das Ergebnis
Werbungskosten akzeptiert pauschaliert das Finanzamt die Reinigungskosten mit 15 EUR je Gästewechsel, sonstiger Verbrauch, wie Putzmittel und Toilettenpapier, Seife. Waschen der Wäsche, während des Aufenthalts eines Gastes mit je 5,00 EUR Anwesenheitstag des Gastes. U.vi.a.
Vielen, vielen Dank für diese wertvolle Aufschlüsselung!!!!!!