Und hat alles geklappt! Was war geschehen? Ich musste dieses...
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Und hat alles geklappt! Was war geschehen? Ich musste dieses Quartal zum zweiten Mal den Support einschalten. Während es beim...
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Hallo,
werden die Servicegebühren aus airbnb zu meinen Gunsten bei der Steuererklärung unter Sonstiges geführt bei Anlage V oder kommen Miteinnahmen UND Servicegebühren zusammen in die Anlage V-Fewo?
Kann dazu Jemand unverbindlich was sagen für Steuerjahr 2024?
Das klingt nach einer einfachen Frage, wenn man die Antwort weiß....Ich gebe mal einen Daumen und nützlichen Kommentar für mehr Sichtbarkeit.
@Michael3255 fällt bei Steuerfragen positiv auf, vielleicht weiß er mehr? 😁
Servicegebühren sind Werbekosten und werden in entsprechendem Feld als Kosten aufgeschlüsselt die Einnahmen der Fewo-Vermietung sind je nach Fall z.B. Einnahmen aus Untervermietung und werden als Gesamtumsatz inkl. evt. entstandener Kosten darunter auch die enthaltenen Gebühren angegeben. Am Ende ergibt sich in der Regel ein Überschuss der zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird.
Wenn du unsicher bist kann ich die Steuererklärung mit Smartsteuer empfehlen sofern der Umfang noch überschaubar ist. Hier wirst du schritt für Schritt durch die Positionen geführt mit guter Hilfestellung. Auch in Bezug auf Ferienwohnungsvermietung wie Airbnb etc.
Beste Grüße
Hallo Michael,
die Servicegebühren sind erstmal für mich als Betreiber Einnahmen und keine Werbekosten. Schaue Dir gern mal Deine Airbnb Einkünfte an, sofern Du auch Reinigungsgebühren erhebst.
Für mich ist die Frage relevant, ob die Servicegebühren für die Reinigung auch dazuzählen bei der Fragen, ob bereits ein Gewerbe vorliegt. Da geht wohl die Schwelle bei 22.000 EUR los. Vor dem Hintergrund ist die Frage zu verstehen.
Später kann ich natürlich Aufwendungen im Zusammenhang mit der selbsterbrachten Reinigung absetzen als Aufwand, z.B. Putzmittel, aber dies ist nicht Kern meiner Frage.
Gruss, Peter
Danke für die Hilfestellung. Es bleibt aber anscheinend noch etwas spannend. 😉
Hier besteht wohl ein Missverständnis ich meine die von Airbnb erhobenen Servicegebühren quasi sie Vermittlungsgebühr von 15% (oder Aufteilung mit Gästen)
Ich meine NICHT vom Gastgeber erhobene Zusatzgebühren, Reinigungsgebühren etc.
Das sind ja "eigene" verkaufte Leistungen und keine Servicegebühren von Airbnb.
Aber in dem Fall sind das natürlich Einnahmen. Sogar die Übernachtungssteuer, Kurtax etc. sind (aber da streiten sich selbst die Fachleute) Einnahmen bis sie als Durchlaufposten ausgebucht wurden sofern eine Ausweisung auf der selber Erstellten Rechnung erfolgt. Airbnb jedenfalls führt diese auch je nach Einstellung gesondert als Einnahme.
Dann haben entweder ich oder du oder wir beide die Frage falsch interpretiert.
Beste Grüße
Ok jetzt verstehe ich deine Bedenken, das wird jetzt kompliziert bzw. 3 Steuerberater 4 Meinungen. Aus diesem Grund wird auch jeder Profi keinerlei Servicegebühren etc. auf diese Art abrechnen das gleiche gilt für diese Servicegebühr-Aufteillung von Airbnb.
Das macht es unnötig aufwändiger oder es könnten Sich andere Rechtsfolgen ergeben. z.B. könnte man den Verkauf einer Reinigungsleistung als gewerbliche Tätigkeit unterstellen mit unterschiedlichen MwSt.-Sätzen (ich übertreibe jetzt mal)
Das hier ist keinerlei Steuerberatung ich bin kein Steuerberater und gebe hier nur meine Meinung ab...
aber für deine Steuererklärung also das FA ist das egal wie sich der Endpreis für die Übernachtung zusammensetzt und könnte maximal wenn du freiwillig zur Umsatzsteuervorabzugsberechtigung optierst durch evt. unterschiedliche Steuersätze relevant sein. Das ist aber bei dir wohl nicht der Fall. Im Fall einer Prüfung kann dir auch kein Steuerberater Garantieren was nun Richtig ist und selbst das FA ist sich nicht sicher 🙂
Du musst ja auch Übernachtungssteuern quartalsweise abführen. Der von dir hier als Berechnungsgrundlage angesetzte Betrag müsste sich doch dem in Anlage anzugebenen gleichen wenn ich jetzt keinen Denkfehler habe.
Ich erhebe nur Gebühren für Hunde oder Extra Gäste und hier nehme ich die von mir in Rechnung gestellte Gesamtsumme Netto als Einnahme in die Anlage V
Danke für die weiteren Erklärungen dazu. Ich tue erst gar nicht so, als würde ich dem folgen können. Schlüssig klingt es aber trotzdem.
Mal schauen, ob @Peter4174 das ähnlich sieht. 😁
Hast du hierzu eine Lösung finden können? Hatten @Michael3255s Kommentare damit zu tun? 😁