Verlängerung der Corona Stornierungen für check-in Juni

Ute42
Level 10
Germany

Verlängerung der Corona Stornierungen für check-in Juni

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airbnb hatte in einem ersten Schritt, ich glaube die Veröffentlichung erfolgte am 9. März, Buchungen mit check-in vom 14. März bis 14. April 2020 für kostenlos stornierbar erklärt.

 

Diese Regelung wurde später für check-in Termine bis 31. Mail 2020 verlängert.

 

Gestern hat airbnb in einem Rundschreiben per eMail die Regelung für check-in Termine im Juni erweitert. Diese Mail ging scheinbar nicht an alle Gastgeber raus. Möglicherweise wird diese mail nur an Gastgeber verschickt, die auch tatsächlich Reservierungen im Juni haben.

 

Ihr müßt euch den Text ganz durchlesen da die Regelungen teilweise von vorherigen Corona-Stornoregelungen abweicht. Für Stornierungen im Juni gibt es jedenfalls keine 25% der ursprünglichen Stornogebühren für die Gastgeber.

 

 

Hier der Text des Rundschreibens, ich habe ihn aus einem Post von @Susan17    rauskopiert: 

 

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Hi XXXX

 

The coronavirus continues to disrupt the travel industry, and millions of Airbnb hosts and guests are on lock-down.

 

We’ve been working with hosts like you to shape our ongoing response to the pandemic through over a hundred listening sessions in more than 30 countries. One thing we’ve heard is that you want advanced notice and options to engage guests directly when things change.

 

Here’s what you need to know.

 

Guests may need to cancel June reservations due to COVID-19

If travel continues to be disrupted, the Extenuating Circumstances policy may cover your June reservations that were booked before March 15th.

 

 

What that would mean for you

 

* If a guest’s travel plans are impacted by COVID-19, they will have the option to reschedule

* If they need to cancel, they will receive a full refund or travel credit, and you won’t receive a payout

*These reservations will not be eligible for any payment under our $250M USD support initiative, since the program only covers check-in dates through May 31st

 

Here’s what you can do

 

* Keep the dialogue going with guests. Some guests may need extra assurance right now—reach out to see if they have any concerns that you can address.

* Cancel penalty-free by April 30th.

 

Whether you’re unable to host or you want to open your calendar for longer term stays, you can now cancel any upcoming reservations this year booked before March 15th. You won’t pay a fee, have your calendar blocked, or have your Superhost status affected.

 

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https://community.withairbnb.com/t5/COVID-19-Discussions/Final-straw-ECP-extended-to-June-NO-support...

 

Hier eine Diskussion zum Thema

 

https://community.withairbnb.com/t5/Help/Full-refunds-in-June/m-p/1284303#M278429

 

44 Antworten 44

@Saskia89 

Du merkst ja, der von der Regierung verhängte "Hausarest" wird nach und nach aufgelockert. Jetzt reden sie ja schon davon dass man Urlaub im eigenen Land machen soll .... das heißt im Umkehrschluss dass zumindest inländisch touristische Reisen wieder frei gegeben werden.

 

Ich würde also sämtliche Buchungsanfragen annehmen (mit dem Hinweis auf die derzeit ungewisse Verordnungs-Lage) und ich bin mir sicher dass wir alle bald mehr erfahren.

 

Was Airbnb noch alles vom Stapel lässt sollte uns als Gastgeber nicht weiter beirren, denn es gibt ja auch noch andere Plattformen und im Endeffekt entscheiden die Länder wie es weitergehen wird..... und nicht Airbnb.

Theoretisch müssten die Ferienwohnungen sogar einen Aufschwung bekommen wenn internationales Reisen nicht geht..

Alles wird gut  🙂

Mika8
Level 10
Zürich, Switzerland

 

@Saskia89.... der 14.3. spielt hierfür keine Rolle .. ABER ... wie der Text aussagt, den @Ralf5 reinkopiert hat, der Umstand muss NACH der Buchung eingetreten sein .. demzufolge ist dies doch in den TOS geregelt. ... sprich, neue Buchungen darfst du nicht annehmen, solange noch ein Vermietverbot besteht, selbst wenn dieses bis dahin evtl. aufgehoben ist (ausser natürlich, das Vermietverbot ist klar befristet).

 

Hier der Link dazu

https://www.airbnb.ch/help/article/1320/was-passiert-wenn-ich-aufgrund-eines-notfalls-oder-unvermeid...

@Mika8  es besteht ja kein Vermietverbot... Ist das in der Schweiz so ?

Es besteht ein Reiseverbot aber man kann trotzdem seine Wohnung vermieten zB längerfristig.

Airbnb macht hier einfach nur einen riesigen durcheinander.... @Saskia89  am besten man ignoriert das ganze und macht das was für einen selbst sinnvoll ist, es ändert sich ja ohnehin ständig alles wieder.

Wenn Gäste nicht reisen können müssen sie stornieren und wenn ein Gastgeber seine Wohnung an jemanden anderen vermieten will oder den Laden dicht machen muss, muss er stornieren... So einfach ist das.....

Ich lasse mich doch in solchen Zeiten nicht mit irgendwelchen Sanktionsandrohungen erpressen !

Liebe Sabine-Ingrid,

 

hier in Baden-Württemberg besteht ein eindeutiges Beherbergungsverbot für touristische Zwecke. Dies ist in der Corona-Landesverordnung nachzulesen, welche nach aktuellestem Erlass vorerst bis zum 15.6. beschränkt ist. Davon ausgenommen ist eine Festvermietung. Eine Langzeitvermietung wäre sehr genau abzuklären und 'Langzeit' muss als 'Festvermietung' gelten und darf keinesfalls touristisch sein. Hier wird überprüft und auch kräftig denunziert, also vorsicht!

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies in anderen Bundesländern anders gehandhabt wird und da Bayern ja ohnehin meist noch strikter agiert als der Rest der BRD, kann ich mir das bei euch gar nicht vorstellen. Es wäre also Wert, das abzuklären.

 

Ich bin gespannt, was die Gastgeber aus anderen deutschen Bundesländern über ein Beherbergungsverbot rausfinden.

https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus/uebersicht-zu-behoerdlichen-massnahmen....

 

Hier sind die Massnahmen für ganz Deutschland nochmals aufgelistet.

Für Bayern gilt:

 

Bayern: Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
» www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-205/

 

@Saskia89  ja für rein touristische Zwecke , deshalb kann ich trotdem meine Wohnung an einen Langzeitbucher vermieten wie das viele als Alternative tun müssen oder bereits getan haben oder eben nur an Geschäftsreisende vermieten.

Das ist also kein Vermietverbot generell.

Es geht mir dabei nicht um Wortglauberei sondern um klarstellung der Fakten die hier oft durcheinandergebracht werden.

Das ist richtig. Vielleicht gehe ich da zu sehr von meinen eigenen Bedingungen aus - wir sind absolutes Tourismusgebiet, eine Langzeitvermietung ist weder attraktiv noch wird danach gesucht, Geschäftsreisende haben wir so gut wie keine.

Aber ihr habt da natürlich Recht -  mir war bisher gar nicht wirklich bewusst, dass viele Gastgeber nichttouristisch vermieten über AirBnB.. mein Gedankenfehler.

@Saskia89  in deinem Fall würde ich es einfach laufen lassen (wie oben schon geraten) da du ja auch keine bessere Alternative vor hast.

Andrea1
Level 10
Frankfurt, Germany

@Saskia89: ich handhabe es derzeit so, dass ich keine Buchungen annehme, aber zumindest bei mir bekannten Gästen vereinbare, dass ich den gewünschten Zeitraum für sie blockiere und - falls das touristische Vermietungsbot bis dahin aufgehoben ist - wir die Buchung fix machen können. Die meisten Gäste sind mit dieser Lösung zufrieden.

Das Problem : Airbnb unterscheidet nicht ob die Buchung touristisch ist oder beruflich .. und das können sie auch nicht. Sie unterscheiden auch nicht wie die unterschiedlichen Regeln in den Ländern sind.

 

Nur mal als Beispiel :

Es könnte jetzt jemand seine ganzen beruflichen Gäste straffrei stornieren (weil er evtl. ein besseres Angebot bekommt), obwohl nach der gültigen Verordnung kein tatsächlicher Grund dazu besteht....

Airbnb legitimiert praktisch unrechtmäßige Stornierungen.... und zwar in beide Richtungen.

Ute42
Level 10
Germany

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@Saskia89  , @Sabine-Ingrid0 ,

 

Ich würde sagen die Notverordnung der Bayerischen Staatregierung vom 16.4.2020 sollten wir uns mal genauer ansehen. Hier nochmal der Text:

 

  • Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.

    Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.

 

Im ersten Satz wird von „jeglichen Unterkünften“ gesprochen. Es wird kein Zweifel daran bestehen, daß auch airbnb-Unterkünfte „jegliche Unterkünfte sind“.

 

Nun der erste Satz nochmal im Ganzen:

 

  • Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken

 

 

Was sind eigentlich „private touristische Zwecke“? Naja, ein Familienvater Arbeitet bei BMW (oder Audi, oder Porsche), hat eine Woche Urlaub und fährt mit seiner Familie irgendwo hin um da Urlaub zu machen. Ich nehme an ich höre hier keine Einwände.

 

Vor diesem grundsätzlichen Verbot für touristische Beherbergung gibt es aber 2 Ausnahmen, nämlich:

 

  1. Geschäftsreisende und

  2. nicht private touristische Zwecke

 

 

Geschäftsreisende

 

Ich hatte mal eine Buchung, da war der Mieter eine Software-GmbH. 10 Mitarbeiter sind angereist und wurden von mir beherbergt. Was die hier machen wollten ging aus der Buchung nicht hervor, vielleicht ein Firmenmeeting bei dem ein neues Projekt besprochen werden sollte. Tatsächlich haben die hier ganz schön gebechert – eventuell ein Firmenausflug? Oder sie haben tagsüber eine Projektbesprechung abgehalten, und dann abends gefeiert, also eine gemischte Veranstaltung. Sind das dann immer noch „Geschäftsreisende“?

 

Die Frage ist ob Personen dadurch zu Geschäftsreisenden werden daß der Aufenthalt von einer Firma gebucht (und bezahlt wird) und wenn ja, bliebe das dann eine Geschäftsreise, wenn die Personen hier nur zum feiern herkommen?

 

Ilona hatte kürzlich eine Stornierung für einen Aufenthalt von 2 Monaten von einer Ärztin, die in Torremolinos im Krankenhaus arbeiten sollte. Die Buchung erfolgte über den privaten airbnb-account der Ärztin. Ich würde sagen, das ist definitiv eine Geschäftsreise, obwohl privat gebucht.

 

 

 

Nicht private touristische Zwecke

 

Was ein privater touristischer Zweck ist hatte ich ja weiter oben schon geschrieben, aber was ist ein „nicht privater touristischer Zweck“? Wäre das vielleicht ein Aufenthalt der zwar touristisch ist, aber von einem gewerblichen Reisebüro gebucht wurde, denn dann wäre die Buchung ja „nicht privat“. Was meint ihr?

 

Wie dem auch immer sei: Es muß irgend einen Grund haben, daß die bayerische Staatsregierung die beiden Wörter „nicht privat“ hier eingefügt hat. Ein Versehen ist sowas jedenfalls nicht.

 

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Meiner Meinung nach müßte man den Gästen vor Anreise einfach 2 Fragen stellen:

 

  1. Ist Ihr Aufenthalt touristisch oder geschäftlich bedingt

  2. Hat Ihr Aufenthalt einen „privaten touristischen Zweck“ oder einen „nicht privaten touristischen Zweck“.

 

 

Nachdem kaum jemand die zweite Frage verstehen wird, dürfte es sinnvoll sein nur die erste Frage zu stellen. Wenn ein Gast per email erklärt daß das eine Geschäftsreise ist, sollte eine Beherbergung problemlos möglich sein.

 

 

@Ute42  dieser anscheinende Widerspruch ist mir auch aufgefallen... ich nehme an dass damit berufliche  Reisen gemeint sind die in irgendeiner Weise mit Tourismus zu tun haben aber eben nicht für private Zwecke.... andereseits ist das ja bereits in "berufliche Gäste" implementiert.

Mika8
Level 10
Zürich, Switzerland

 

@Sabine-Ingrid0.... ich hätte dies präzisieren müssen, mit Vermietverbot meinte ich natürlich für touristischen Zwecke ... ergibt sich ja insgesamt aus meinen Posts (anders würde es ja keinen Sinn machen, zu stornieren um an einen Langzeitmieter zu vermieten).

 

 

@Ute42... vielleicht sollen wir einfach Blogger oder Vlogger werden und über Feriendestinationen oder airbnb-Unterkünfte berichten .. dies wäre doch dann ein nicht privater touristischer Zweck.

 

 

@Saskia89... wenn gemäss eurer Landesverordnung derzeit ein Beherberungsverbot bis vorerst 15.6. besteht .. dann interpretiere ich die Regelung von airbnb so, dass du Buchungen die du nun abschliesst für vor dem 15.6. nicht sanktionsfrei stornieren kannst. ... Aufgrund des Wortes vorerst evtl. auch Buchungen nach dem 15.6., da die mögliche Weiterführung der Regelung impliziert war.

Da du von Denunzianten in der Nähe sprichst, müsstest du dir dies sicherlich gut überlegen.

Ute42
Level 10
Germany

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Lassen wir jetzt mal die gesetzlichen Regelungen weg und schalten statt dessen den gesunden Menschenverstand ein, das ist ja nicht verboten.

 

 

Geschäftliches Seminarwochenende

 

Wenn eine Firma mein Haus für ein Seminarwochenende bucht dann ist das ja derzeit erlaubt, weil es geschäftlich ist. Es halten sich also über ein Wochenende 10 Personen die zu Hause in 10 unterschiedlichen Hausständen wohnen auf und abends wird gebechert.

 

Meiner Meinung nach ist das Ansteckungsrisiko hier hoch, obwohl dies eine Buchung von Geschäftsreisenden ist und damit derzeit erlaubt.

 

 

 

Eine Woche Familienurlaub

 

Ein Ehepaar mit 4 Kindern (so eine Anfrage hatte ich kürzlich) verbringt hier eine Woche in einem abgeschlossenen Ferienhaus, andere Gäste gibt es nicht. Diese 6-Personen Familie lebt zu Hause in einem gemeinsamen Hausstand, hier auch, sie gehen wie zu Hause in den Supermarkt zum Einkaufen, sie können weder zu Hause noch hier Veranstaltungen besuchen oder ins Restaurant gehen, denn das ist verboten und es ist ohnehin alles geschlossen.

 

Meiner Meinung nach gibt es hier kein Ansteckungsrisiko das anders wäre als zu Hause, trotzdem ist diese Unterbringung derzeit verboten, weil sie touristisch ist.

 

@Ute42  das geht so :

 

A : Lasst uns ein Gesetzt mach ..

 

B : Au ja ! was hälts du davon ..flkjtkjvekjjvjbn

 

A : Nein zu einfach, das versteht ja jeder

 

B : ok und so flkkkvdlvlsbcsacjslcn

 

A : Ja schon besser aber da müssen noch Hintertürchen rein , damit man uns nicht festnageln kann

 

B : So ? ncdsmxxxxxdalhfökjbacccccöjskjjdälncjkfsöjgksgkröls-lvcösocorgkmlijroiigkvomril ?

 

A : Ja so is es subba !

 

 

> Oder verstehst du warum Geschäfte bis 800qm öffnen dürfen und ab 801qm nicht ???

 

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