Ich Allgäuerin, bin 44 Jahre jung und bin seid 2 Jahren Gast...
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Ich Allgäuerin, bin 44 Jahre jung und bin seid 2 Jahren Gastgeberin in kleinen Dorf Burgberg.Wir sind ein kleines Familienunt...
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Hallo,
ab 15.05. dürfen in unserem Bundesland/Landkreis wieder touristische airbnb-Übernachtungen angeboten werden. Das kann sich ja aber jederzeit wieder ändern, wenn die Fallzahlen in unserem Bundesland wieder ansteigen. Beispiel: Ich erhalte jetzt Buchungen für z.B. Juli für meine FeWo. Aber in einigen Wochen beschließt die Regierung, den Tourismus im Juli wieder zu verbieten. Falls der Gast nicht von alleine storniert (bzw. nach meine Bitte, dies zu tun), bin ich gezwungen, als Gastgeber zu stornieren, und verliere dann meinen Superhost-Status.
Habe ich das richtig verstanden? Gibt es eine Möglichkeit, diese Sanktionen zu vermeiden (so wie es ja mit Buchungen März erfolgten Buchungen möglich war)?
Grüße aus Hessen
Sabine
Ich habe deshalb in unseren Hausregeln folgenden Passus aufgenommen:
Hoffe, er funktioniert...
alle Buchungen, die nach dem 14. März getätigt worden sind, sind momentan nicht abgedeckt:
Wenn die Reisebeschränkung erst nach Buchung eintritt (wie in diesem Beispiel), könnten die "normalen" Besonderen Umstände gelten:
Staatlich auferlegte Verpflichtungen, einschließlich [...] Reisebeschränkungen [...]
ich lese das so, das diese Richtlinien für besondere Umstände dann eben nicht mehr gelten (wenn es rund um COVID-19 geht):
Nach dem 14. März 2020 getätigte Buchungen
Buchungen von Unterkünften und Entdeckungen auf Airbnb, die nach dem 14. März 2020 getätigt wurden, sind nicht durch unsere Richtlinien für besondere Umstände abgedeckt, es sei denn, der Gast oder Gastgeber ist derzeit mit COVID-19 infiziert. Zu den besonderen Umständen rund um COVID-19, die nicht abgedeckt sind, gehören u. a.: Verkehrsstörungen und Stornierungen von Transportmöglichkeiten, Reisehinweise und -einschränkungen, Gesundheitshinweise und Quarantänen, Änderungen des geltenden Rechts und andere Vorschriften von Regierungen wie Evakuierungsanweisungen, Grenzschließungen, Verbote von Kurzzeitvermietungen und Ausgangsbeschränkungen. Es gelten die regulären Stornierungsbedingungen des Gastgebers.
Ich interpretiere das so:
Der 15 März 2020 ist der Stichtag, an dem die WHO die globale Pandemie ausgerufen hat. Wer danach dennoch bucht, ist selber schuld. Wer davor gebucht hat, für den wurden die COVID-19 Bestimmungen geschrieben, als Spezialfall der Besonderen Umstände.
Jetzt wird die Pandemie ja nicht ewig andauern. Wie lange, weiß zwar kein Mensch, aber wenn eine Reisewarnung aufgehoben wird, darf man ja wieder reisen (und buchen). Wenn jetzt eine zweite Welle kommt und die Grenzen wieder geschlossen werden, ist das nach meiner Interpretation ein neuer Fall für die Besonderen Umstände.
Aber wie das der (überlastete) Support dann im konkreten Fall interpretieren wird, weiß wohl niemand.
Am einfachsten wäre, der Gast hätte flexible Stornierungsbedingungen und könnte und würde von sich aus stornieren. Für den Gastgeber ist das tatsächlich blöd. Da würde ich dann den Support einschalten, und ihn – unter Hinweis auf das neuerlich eingetretene Beherbergungsverbot – um eine Stornierung seitens Airbnb bitten. Und falls das nicht klappt, dann haben wir den Salat. Denn wer wird bestraft, der Gast (wenn er anreist) oder der Gastgeber (wenn er die Anreise nicht verhindert)?