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Hallo Daniela,
Unfälle von Gästen im vermieteten Bereich sind nach meiner Kenntnis nicht durch airbnb versichert. Es gibt wohl eine airbnb Versicherung für Schäden die Gäste am Eigentum der Gastgeber anrichten, das ist aber etwas anderes, und Zahlungen aus dieser Versicherung sich auch nicht leicht zu erlangen.
Jarg bringt die private Haftpflichtversicherung ins Spiel und schreibt dann richtig, man müsse aber prüfen, ob das der Vertrag hergibt. Das tut er nämlich in der Regel nicht. Die Privatheit der privaten Haftpflichtversicherung wird dadurch zerstört, daß man Räume gegen Geld vermietet und damit ein Geschäft betreibt.
Was man braucht ist eine Grundbesitzer Haftpflichtversicherung. Ich habe ein größeres Grundstück mit Wald und Wiesen, Haus und Nebengebäuden. Eine meiner Risiken ist: Ein Pilzesammler läuft über das nicht eingezäunte Grundstück, stolpert über einen Stein und verklagt mich weil er sich verletzt hat und der Stein dort nicht hätte liegen dürfen. Für Hausbesitzer im Innenbereich von Städten oder Gemeinden ist das übliche Risiko, daß jemand auf einem nicht vom Schnee geräumten Bürgersteig stürzt und dann den Eigentümer verklagt. In solchen Fällen zahlt dann (hoffentlich) die Versicherung.
Allerdings schließt die Grundbesitzer Haftpflichtversicherung in der üblichen Standardformulierung Verletzungen von Gästen die hier gegen Geld logieren auch nicht ein. Man muß also dieses Risiko explizit in die Police aufnehmen lassen.
Ich bin beim Abschluß dieser Versicherung so vorgegangen:
Zunächst einmal habe ich die Versicherung eingeladen das Anwesen zu besichtigen. Diese Besichtigung hat auch stattgefunden, die Versicherung kann also später nicht sagen Sie hätten nicht gewußt welches Risiko da zu versichern ist.
Dann habe ich in den Vertrag folgende Formulierungen aufnehmen lassen: „Das Haus wird als Ferienhaus an Urlauber vermietet.“ Dann werden die verschiedenen Flurstücke aufgezählt, u.a. auch das Flurstück Anliegerweg der sich in Gemeinschaftseigentum befindet, danach folgt eine Aufzählung der Außenanlagen, also Pool, Terrasse, Nebengebäude usw.
Außerdem, als Vorsichtsmaßnahme, vereinbare ich mit allen Gästen einen Haftungsausschluß für Unfälle während ihres Aufenthalts. Ich bin also versichert, schließe aber eine Haftung dennoch aus. Sollte mal ein Schaden eintreten dann werde ich der Versicherung diesen Haftungsausschluß zur Verfügung stellen und dann kann sich der Urlauber mit der Versicherung darüber auseinandersetzen, was denn hier jetzt Sache ist.
Ich hoffe daß die getroffenen Maßnahmen im Schadensfall dann auch greifen, 100% sicher kann man sich da aber nie sein.
Zum Schluß schreibt Jarg vor mir:
Wahrscheinlicher ist aber, das dem Gast was kaputt geht und dann seine Private Haftplicht zum Einsatz kommt. Sofern er eine hat..
Das dürfte nun definitiv falsch sein, denn eine Private Haftpflichtversicherung ersetzt nicht eigene Schäden sondern Schäden die man einem anderen zufügt.
Allerdings gilt das nicht für gemietete Sachen. Mietet also ein Gast eine Unterkunft, so ersetzt seine Haftpflichtversicherung Schäden die er in der Unterkunft anrichtet grundsätzlich nicht. So einen Fall hatte ich schon mal. Dieser Ausschluß von gemieteten Sachen hat besondere Bedeutung, wenn man einen Unfall mit einem Mietwagen verursacht. Kein Eintritt der Privaten Haftpflichtversicherung, da das Auto gemietet ist.