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Hallo @Till-and-Jutta0 ,
es besteht weitverbreitet die irrige Meinung, daß Haftpflichtversicherungen der Gäste Schäden am Eigentum von Gastgebern bezahlen. Das stimmt leider nicht.
Nach den Allgemeinen HaftpflichtVersicherungsbedingungen (AHB) des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft sind solche Schäden nämlich ausgeschlossen:
In § 4 steht:
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen,
a) die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind und alle sich daraus ergeben den Vermögensschäden
Wären Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen haftpflichtversichert, dann dürfte folgender Schaden häufig vorkommen:
Erkan hat einen 5er BMW, tiefergelegt mit Breitreifen und Motortuning. Leider hat das Auto eine Beule am Kotflügel vorne rechts. Jetzt verleiht oder vermietet er das Auto an einen „Kollegen“, der fährt vorne rechts an einen Baum und seine Haftpflichtversicherung zahlt dann den Schaden. Das wäre easy, nicht wahr?
Wir hatten mal folgenden Fall: Mein Mann hatte einen Radlader gemietet. Dieser Radlader rollte aus dem Stand auf dem abschüssigen Gelände des Grundstücks los und stürzte die Böschung runter. Schaden: 3700 Euro. Die Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung ergab, daß dieser Schaden nicht versichert ist, da die Maschiene geliehen war. Der Versicherungsvertreter hat dann erzählt, daß Schäden an gemieteten Sachen nur dann versichert sind, wenn der Versicherungsnehmer in seiner Police dieses Risiko aufgrund einer Sondervereinbahrung hat aufnehmen lassen. Das dürften maximal 1% aller Versicherungsverträge sein.
Um die Geschichte mit dem Radlader fertig zu erzählen: Mein Mann hatte beim Abstellen des Radladers die Handbremse angezogen, was man auch im liegenden Fahrzeug sehen konnte. Der Radlader hätte also niemals von alleine losrollen dürfen. Also haben wir ein Gutachten über die Bremse machen lassen. Ergebnis: Handbremse ohne Funktion, Fußbremse ohne Funktion. Trotzdem hat die Verleihfirma die 3700 Euro eingeklagt und ein Gegengutachten erstellen lassen. Gutachter: Der Sohn des Eigentümers! Nach diesem Gutachten funktionierten die Bremsen. Leider hat sich im Prozeß herausgestellt, daß das Gegengutachten nicht über die verunfallte Maschine erstellt wurde, sondern über eine der 5 typgleichen Maschinen die auf dem Betriebshof herumstanden. Das ist Prozeßbetrug. Die Gegenseite hat dann die Klage zurückgezogen und jede MengeÄrger bekommen. Insbesondere da der Gutachter vereidigter Sachverständiger für Baumaschinen bei der IHK Regensburg war, und da macht sich Prozeßbetrug nicht so gut. Erstaunlich, zu welchen Mitteln machen Leute greifen.
Also, liebe Kollegen, von der Haftpflichtversicherung Eurer Mieter ist in der Regel nichts zu holen, wenn die etwas kaputt machen.