Das EMA sagt leider nur die halbe Wahrheit. Schauen wir uns die relevanten Stellen des Gesetzestextes an:
§ 23 „(1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit […] der Bestätigung des Wohnungsgebers […] vorzulegen.
§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
(2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. […]
§ 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(4) Die Leiter der Beherbergungsstätten […] haben die ausgefüllten Meldescheine […] ein Jahr aufzubewahren […].
Heißt:
Erst wenn in einer Beherbergungsstätte (also deiner Unterkunft) ein Ausländer länger als 3 Monate bleibt, gilt für ihn die Meldepflicht nach § 17 (und somit die Mitwirkungspflicht des Vermieters bezgl. Wohnungsgeberbestätigung.
Und dann heißt es „solange nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist“! Und das ist in § 29 Abs. (2) sowie § 30 Abs. (4) ausgeführt: Denn diese ersetzen die Pflichten des Mieters zur persönlichen Anmeldung beim EMA durch die Pflicht des Gastgebers, dass er zum einen darauf hinwirkt dass der Gast den beim Check-in vorgelegten Meldezettel ausfüllt, und der Gastgeber ihn dann zuhause aufbewahrt.
Also unter 3 Monaten Fall gilt: Das EMA ist außen vor! Und die Wohnungsgeberbestätigung obsolet!
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