Die Umsatzsteuer bei AirBnB - ein undurchsichtiger Sumpf

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

Die Umsatzsteuer bei AirBnB - ein undurchsichtiger Sumpf

Hallo,

in diesem Beitrag soll es ausschließlich um die Umsatzsteuer gehen.
Das Thema Einkommensteuer und eine grobe Anleitung wie man die dazugehörige Anlage-V zur Einkommensteuer ausfüllt wurde bereits in dem im folgenden verlinkten Beitrag behandelt…
-> https://community.withairbnb.com/t5/forums/v3_1/forumtopicpage/board-id/gesetze-steuern/thread-id/83...
(DAS betrifft alle, die Einnahmen über Kurzzeitvermietung haben)

 

Das Thema Umsatzsteuer betrifft nur Gastgeber, die nicht von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen können. Also so ziemlich alle, die Selbstständig sind.

Die UST ist leider ein besonders wirres und unverständliches Thema bei AirBnB.
In den deutschen FAQ findet man zwar überflüssige Hinweise wie das in Japan oder China gehandhabt wird, aber wie ein deutscher Gastgeber mit der UST umzugehen hat bleibt schleierhaft.
Ein Anruf beim AirBnB Support ergab, dass der Mitarbeiter diesbezüglich selber völlig ahnungslos war. Er hat meine Anfrage dann an die Finanzabteilung weitergeleitet.

Meine Anfrage lautet:
>>

Hallo,

als Selbstständiger Unternehmer sind auch meine AirBnB Einnahmen mit 7% UST zu besteuern, lt. Auskunft vom Finanzamt.

D.h., ich muss 7% UST auf meine Mieteinnahmen berechnen. In den AirBnB FAQ bleibt unverständlich, ob ich meine erhobene UST selber an das Finanzamt abführen muss, oder ob ich von AirBnB den Nettobetrag ausgezahlt bekomme, und AirBnB die Steuer in meinem Namen an den deutschen Fiskus abführt.

Es bleibt auch unverständlich, ob AirBnB die UST auf meinen Vermietungspreis oben drauf rechnet, oder ob mein angegebener Mietpreispreis der Bruttopreis ist, von dem AirBnB die UST heraus rechnet und ausweist.

Außerdem ist in den AirBnB FAQ immer nur die Rede von Mehrwertsteuer. Dabei kann ich eine Verwechslung mit der Umsatzsteuer für den unternehmerischen Bereich nur vermuten.

Ich bitte um genaue Erklärung, wie AirBnB die UST für die Mieteinnahmen UND für die Servicegebühren in den Rechnungen und im OnlineAngebot an die Gäste ausweist und kenntlich macht, und von wem die UST an den deutschen Fiskus abgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen,
Mark
<<

Ich halte euch auf dem Laufenden wie es weiter geht ...

114 Antworten 114
Jörg8
Level 10
Edingen-Neckarhausen, Germany

Hallo Mark,

du hast mit deinen Argumente vollumfänglich recht, aber mach Dir keine Hoffnungen, dass du hier im Forum Unterstützung erhälst. Ich habe vor längerer Zeit (auch als Selbstständiger wie du)  versucht das Thema ausführlich zu diskutieren.

 

Leider kamen außer Anfeindungen hier im Forum weder Unterstützung noch Solidarität. Ich habe es inzwischen von mehrern Fachleuten analysieren lassen, Airbnb verstößt gegen mehrere deutsche und europäische Steuergesetze, vor allem die Umsatzsteuer. Das interessiert hier niemanden.

 

Auch Airbnb interessiert es nicht, da Sie in Irland sitzen und dieser Konzern quasi immun gegen jede Verfolgung ist, und im Zweifel alle Schuld an die Vermieter verweist.

 

Nach Ansicht meines Steueranwaltes wäre die einzige Möglichkeit Airbnb anzuzeigen wegen falsch ausgewiesener Umsatzsteuer. Dann stellt sich allerdings die Frage, wie lange dein Inserat bei Airbnb noch geschaltet ist. Wenn deine Inserate nicht mehr veröffentlicht werden ist dann die Frage was man gewonnen hat.

 

Du hast also die Wahl, es zu akzeptieren, dass Airbnb einen Teil deines Mietpreises beschlagnahmt oder aber du zeigst sie an und fliegst raus. Das ist die typische Macht des Stärkeren.

 

Bleibt noch die letzte Möglichkeit der anonymen Veröffentlichung in allen großen Medien um auf den "Umsatzsteuerbetrug" hinzuweisen (wie du sehr richtig festgestellt hast wird mehr Servicebetrag einbehalten durch Aufrundung, als in deiner MwSt. Rechnung aufgeführt wird), in der Hoffnung, dass wenn in den Medien alles öffentlich gemacht wird, der Staat selbstständig Ermittlungen gegen Airbnb aufnimmt. Aber auch dies ist fraglich, da Airbnb mit seiner Praxis ja nicht den Staat schädigt, der bekommt ja die voll anfallende Umsatzsteuer, geschädigt sind wir Vermieter, die weniger ausbezahlt bekommen als Ihnen zusteht.

 

Du kannst jetzt entweder weitermachen, oder wie ich inzwischen es einfach schlucken, da es mir keinen Windmühlenkampf in Don Quijote Format Wert ist, zumal alle anderen hier im Forum hier entweder nicht merken dass Sie in vielen Kleinbeträgen betrogen werden oder es ihnen egal ist.

 

Viel Glück bei deinen weiteren Bemühungen, aber dein Kampf wird aussichtslos sein.

 

Gruß Jörg

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

Mist ... jetzt hatte ich gerade eine umfangreiche Antwort @Annabelle---Torsten0 geschrieben, dann wollte ich ein PS hinzufügen, und dann war plötzlich der ganze Kommentar verschwunden.
Hat diesen Kommentar vielleicht noch jemand in seinen EmailBenachrichtigungen, und könnte ihn hier her kopieren, oder mir irgendwie zusenden?

Alles was ich noch gespeichert habe ist das PS was ich hinzufügen wollte ...
>>
Alles was ich verlange, im Sinne aller beteiligten Parteien, ist eine transparente Angebotsdarstellung, die mit der späteren Rechnungsstellung übereinstimmen muss.
Wie AirBnB mit dem Fiskus verfährt, und ob das korrekt ist, oder fraglich, kann mir letztendlich egal sein. Aber für den Gast, und für mich als Gastgeber muss es klar, transparent und stimmig sein.

Mit einer einfachen Zusatzfunktion auf der Webseite im Profil des Gastgeber, wäre hier ganz einfach Klarheit zu schaffen.
Der Gastgeber muss angeben, ob sein Angebot Brutto, oder Netto ist, und ob und mit welchem Prozentsatz er Ust Steuerpflichtig ist.
Dann, UND NUR DANN, kann dem Gast ein korrektes und Transparentes Angebot erstellt werden.
Dieses automatisch erstellte Angebot könnte vom Gastgeber dann auch als Gastgeberrechnung für den Gast benutzt werden.

Auf diesem Weg würden sich für alle Parteien alle Probleme transparent und komfortabel lösen lassen.
<<
!!!

@Jörg8
Du hast vermulich leider recht. Man wird sich diese krummen Machenschaften wohl gefallen lassen müssen.
Wie ich in dem Kommentar, der nun verschwunden ist, schon schrieb, bestehen hier mehrere Rechtsverletzungen, in den Bereichen Vertragsrecht, Steuerrecht und im Verbraucherschutzgesetz, die im Zweifelsfall alle auf dem Rücken der Gastgeber landen sollen.

Was die steuerliche Intransparanz betrifft, so müsste man AirBnB als Gast auf Grundlage des Verbraucherschutzrechtes verklagen, um eine Verbesserung zu erziehelen.

Was die ungenauen und stark zum Vorteil von AirBnB gerundeten Servicegebühren betrifft, so muss man sich das wohl gefallen lassen.
Ich muss mir aber nicht deren daraus folgende falsche Bruttoeinkünfte gefallen lassen, sondern ich werde den Betrag der Servicegebühren als Einnahme angeben, den AirBnB mit in der Servicegebühr berechnet hat. (also nicht den Betrag, den AirBnB an den Gastgeber als "Bruttoeinkünfte" bescheinigt)
Wenn AirBnB mir also eine Buttoeinnahme von 310 euro bescheinigt wovon sie 10 Euro Servicegebühr abrechnen, mir also nur 300 Euro auszahlen, in der Servicegebührrechnung aber nur 9,51 Euro inkl 19% UST ausstellen, dann gebe ich nicht 310 Euro als Bruttoeinnahme an, sonder 309,51 Euro. Die 9,51 Euro verbuche ich als Werbungskosten, aus denen ich die 19% gezahlte Vorsteur wieder zum Abzug bringe. So stimmt dann wenigstens meine Steuerabrechnung.
Die 49 Cent muss man AirBnB dann eben als vereinbarten Rundungsgewinn überlassen.
Wie AirBnB das in ihren Steuererklärungen abrechnen, und ob dieser Betrag vielleicht an deren Steuerberechnung vorbeigeschummelt wird, weiss ich nicht. Das ist deren Sache.




Jörg8
Level 10
Edingen-Neckarhausen, Germany

p.s @Mark289 das von Dir genannte Beispiel 10 € Servicebetrag und Rechnung über 9,51 € wird wie du bereits sehr richtig erkannt hast, vom Finanzamt nicht mehr als Rundungsfehler anerkannt weil über 5%.

 

Wie krass dies bei mir ist kannst du hier mal sehen:

 

MwSt.png

Abgezogen werden 2.- €. Airbnb unterschlägt bei jeder Buchung 12,35 % ohne dafür eine Rechnung auszustellen.

 

Die Strategie von Airbnb war, dass mich jedesmal aus Irland eine andere Person kontaktiert hat. Jedesmal wußte die Person von gar nichts, und ich habe die Geschichte von neuem erzählt. Dann wurde ich vertröstet und es hieß wir kümmern uns drum es meldet sich jemand.

Und jedesmal meldet sich wieder jemand neues:

"Sie haben Probleme mit der Steuer wie kann ich Ihnen helfen"

Aber mit dem eigentlichen Thema hat sich nie jemand beschäftigt.

 

Die Strategie von Airbnb in Steuerfragen ist, den Gastgeber solange zu verar....en, bis dieser entnervt aufgibt. Warum funktioniert dies? Weil Airbnb vorwiegend mit Privatleuten zu tun hat, die von dieser Art an Steuerfragen keine Ahnung hat. Das geht solange gut, wie bei Uber bis der Gesetzgeber genug "Privatvermieter" bestraft und der Aufschrei groß genug ist.

 

Bei Uber wurde auch niemals Uber bestraft, es waren immer deren "selbstständige Fahrer", und dies wird zwangsläufig auch irgendwann bei Airbnb kommen. Deswegen bin ich dazu übergegangen, super korrekt lieber etwas zuviel Steuer zu deklarieren, damit ich dabei später außen vor bin.

 

Gruß Jörg

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

@Jörg8
Wie ich bereits im vorherigen Kommentar schrieb, kannst Du deine Steuer trotz des Rundungsfehlers korrekt machen.
(hast du vermutlich nicht gelesen, weil sich unsere Beiträge zeitlich überschnitten haben)
Abweichend von meinem im vorherigen Kommentar genannten Buchungsverfahren könntest Du z.B. auch den Nettobetrag der Servicegebühr als Durchlaufenden Posten verbuchen, und die 19% MWST verbuchst du als Einnahme (Teil der BruttoMieteinnahme) und gleichzeitig in deine gezahlte Vorsteuer.
In deiner EÜR hebt sich das also im Endergebnis gegenseitg auf.
Die Einnahmen, die du von AirBnB überwiesen bekommen hast buchst du dann als Einnahme inkl. 7% USt. (... aber nicht den Bruttobetrag, den du lt. AirBnB eingenommen hast. Denn der ist ja wegen des Rundungsfehlers völlig falsch.)
So solltest du auch auf ein korrektes Ergebnis kommen.
Der Weg, den ich in obigen Beitrag beschrieben habe ist allerdings einfacher, und besser nachzuvolliehen.

Falls Du deinen UST-ID angegeben hast wirds schwierig, denn dann berechnet AirBnB dir ja nicht mehr die UST auf die Servicegebühr, sondern nur den Nettobetrag. So schreiben sie es jedenfalls. (... ob das stimmt??)
Wenn das so stimmt, dann kannst du aus der Servicegebühr auch keine Vorsteuer mehr zum Abzug bringen, weil Du ja keine MWST darauf gezahlt hast.
Rein logisch (wenn ich jetzt keinen Denkfehler habe) müsste das bedeuten, dass du die Servicegebühr nun völlig vernachlässigen kannst, und nur noch den Betrag mit 7% versteuern musst, den du auch von AirBnB überwiesen bekommst. Den Nettobetrag der Servicegebühr kannst du dann natürlich nicht mehr als Werbungskosten absetzen, denn dieser ist ja bereits dadurch verrechnet, dass Du nur den Überweisungsbetrag als Einkünfte in die Steuererklärung genommen hast (und nicht die von AirBnB sogenannten Brutto-Mieteinnahmen).
Das würde die Steuererklärung wesentlich vereinfachen, und sollte korrekt sein.
WER WEIß DAZU GENAUERES?

Schwierig und unklar ist es mir aber deswegen, weil in der Praxis, seit der Angabe meiner Steuer-ID, die Servicegebührrechnungen immer noch mit MWST ausgestellt sind.  ... und darum kapiere ich es gar nicht mehr 😞

Jörg8
Level 10
Edingen-Neckarhausen, Germany

@Mark289dazu weiss ich genaueres.

 

Das funktioniert bei Dir des wegen nicht, weil du vermutlich deine deutsche Umsatzsteuer ID angegeben hast. Hier geht es aber um die internationale Umsatzsteuer ID, die du brauchst für internationale Geschäftstätigkeit. Da dein Geschäftspartner Airbnb seinen Sitz in Irland hat brauchst du die internationale Umsatzsteuer ID damit die MwSt. nicht mehr auf der Rechnung ausgewiesen wird.

 

Da wir bereits über eine internatione Umsatzsteuer ID verfügen, haben wir diese hinterlegt, und seitdem wird die Mehrwertsteuer nicht mehr ausgewiesen. Diese ID wird von einer zentralen Vergabestelle vergeben.

 

Wenn du bei deinem internationalen Geschäftspartner diese Umsatzsteuer ID hinterlegst, bedeutet dies nur, dass die MwSt nicht mehr separat auf der Rechnung ausgewiesen sein muss, du aber trotzdem die Berechtigung hast den Vorsteurabzug geltend zu machen. Es ändert sich nichts an Berechnung oder Steuerschuld.

Du benötigst natürlich einen Beleg für due Ausgabe Servicegebühr für deine Buchhaltung. Dieser Beleg ist die MwSt Rechnung. Da hier wiederum nur der reale Servicebetrag aufgeführt ist, aber nicht der aufgerundete, kannst du natürlich auch nur die Vorsteuer auf den realen Servicebetrag geltend machen.

 

Sehr gut ist deine Idee, dessen posting sich mit meinem überschnitten hat, als Umsatz nur den Auszahlungsbetrag plus realen Servicebetrag zu deklarieren. Der von Airbnb unterschlagene Aufrundungsbetrag ist weder über dein Konto gelaufen, noch von dir irgendeinem Kunden in Rechnung gestellt worden. Diese Idee werde ich sofort übernehemen, weil dann hat Airbnb den schwarzen Peter mit Einnahmen in der Buchhaltung die nirgendwo auftauchen.

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

"gut ist deine Idee, dessen posting sich mit meinem überschnitten hat, als Umsatz nur den Auszahlungsbetrag plus realen Servicebetrag zu deklarieren."
Ja, logo, denn AirBnB kann viel behaupten. Sie könnten auch behaupten, dass du 10.000 Euro Brutto Mieteinnahmen hattest. Aber solche Behauptungen wären nicht das Papier Wert auf denen es geschrieben wäre. Relevant kann nur das sein, was Du bekommst, und was dir in Rechnung gestellt wurde.
Somit hat sich dein Rundungsproblem abrechnungstechnisch wohl erledigt, denke ich.
Air BnB schreibt ja selber, dass sie ihre Servicebeträge systembedingt auf ganze Euro runden. Ich verstehe das als Darstellungsfehler, der sich aber nicht auf deine korrekte SteuerRechnung auswirken sollte.

Der Sinn der Internat Steuer ID ist mir nicht klar.
Wenn durch die Angabe der Steuer-ID lediglich der Bruttobetrag inkl MwSt zusammengefasst dargestellt werden würde, die MwSt also nicht mehr ausgewiesen ist,  ... wozu sollte das gut sein??
Rechne das an deinen Beipielen und Erfahrungen lieber noch mal nach, und überprüfe das genau.
Falls du damit recht hast, würde ich meine Steuer ID sofort wieder zurückziehen.

Zu meiner ID habe ich übrgens die Nachricht bekommen, sie sei verifiziert. Seltsam.

Last but not least, das größte Problem bleibt die Intransparenz des Angebots.
Gegenüber den Kleinunternehmern haben steuerpflichtige Gastgeber nämlich den Nachteil, dass sie ihre Angebote  7% teurer machen müssen, wodurch Privatgäste eh schon abgeschreckt werden, und Businessgäste, auf die sich dieser erhöhte Steuerpreis eigentlich nicht niederschlägt, weil sie die Steuer erstattet bekommen, können das aus dem Angebot nicht ersehen.
D.h. als UST Pflichtiger Selbstständiger wirkt sich das daher mit 7% Angebotsnachteil gegenüber ALLEN Gästen aus.

Noch ein Tip...
Frag deinen Steueranwalt mal, was er davon hät aus der Vermietung eine GbR zu machen.
Damit könnte man sich von seiner hauptberuflichen Selbstständigkeit separieren, und unterläge mit der GbR wieder der Kleinunternehmerreglung.

Natalia15
Level 8
Bad Hindelang, Germany

>>Last but not least, das größte Problem bleibt die Intransparenz des Angebots.
Gegenüber den Kleinunternehmern haben steuerpflichtige Gastgeber nämlich den Nachteil, dass sie ihre Angebote  7% teurer machen müssen, wodurch Privatgäste eh schon abgeschreckt werden, und Businessgäste, auf die sich dieser erhöhte Steuerpreis eigentlich nicht niederschlägt, weil sie die Steuer erstattet bekommen, können das aus dem Angebot nicht ersehen.
D.h. als UST Pflichtiger Selbstständiger wirkt sich das daher mit 7% Angebotsnachteil gegenüber ALLEN Gästen aus

 

Das ist aber nicht nur bei Airbnb so, sondern überall, da es ein Endpreis inklusive alle Steuern ausgeweisen werden muss.

Das ist ja auch der Sinn der Klienunternhemerregelung - dass sie ein bisschen besser gestellt werden.

 

LG Natalia

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

@Natalia0

re: "Das ist ja auch der Sinn der Klienunternhemerregelung - dass sie ein bisschen besser gestellt werden."

Im Prinzip hast du den Grundgedanken richtig erkannt.

Man geht davon aus, dass ein Kleinunternehmen am Anfang idR mehr UST einnimmt, als es an Vorsteuer für Waren und Leistungen ausgibt. Die Vorsteuerdifferenz, zu Gunsten des Kleinunternehmers, darf er behalten. Zumal es sich dabei maximal um einen Steuervorteil von 1145,- Euro pro Steuerjahr handeln kann (insofern der Kleinunternehmer überhaupt keine Betriebsausgaben mit UST hat), ist es dem Fiskus auch ziemlich egal.

Der ursprüngliche Gedanke war aber nicht mit dem Hintergrund, dass Arbeitnehmer, die eh schon 100.000 Euro verdienen, zusätzlich noch umsatzsteuerbefreite Geschäfte als Kleinunternehmer machen können. Das ist quasi nur eine geduldete Steuerlücke, die dem Grundgedanken geschuldet ist. Aber darum geht es hier eigentlich gar nicht, denn daran kann und wird so schnell niemand etwas ändern.

 

re: "Das ist aber nicht nur bei Airbnb so, sondern überall, da es ein Endpreis inklusive alle Steuern ausgeweisen werden muss."

 

Genau, man muss die Steuer ausweisen! Das kann man bei AirBnB aber nicht. Darum geht’s!
AirBnB handelt quasi nach ihrem eigenen Prinzip … "Erst mal Geld her, und danach kannst du selber gucken und herausfinden, ob in deinem gezahlten Übernachtungspreis Steuer enthalten ist"

DAS geht so nicht!!! Abgesehen vom Flohmarkt steht auf allen Produkten, Waren, Leistungen, immer drauf, ob MwSt enthalten ist. So ist das deutsche Gesetz. Und das ist gut, sinnvoll, und richtig so! auch wenn es Privatkunden nicht interessieren braucht.

Jörg8
Level 10
Edingen-Neckarhausen, Germany

Der Sinn dieser Steuer ID ist doch ganz einfach zu begreifen. In jedem Land in Europa gibt es einen anderen Mehrwerstuer-/Umsatzsteuersatz. Wenn du deine Steur ID bei Airbnb hinterlegst, meldet Airbnb den gesamten Umsatz mit dir und deiner ID. Hier bist nicht du der Nutznießer sondern Airbnb. Die müssen bei jedem Kunden in Europa den entsprechenden Länderspeziefischen Steuersatz abziehen. Wenn aber alle Steuer IDs vorliegen muss Airbnb keine Steuersätze mehr raussuchen und zum Abzug bringen. Verwaltungsvereinfachung ist das Stichwort.

 

Das mit der GbR ist natürlich Blödsinn, weil die GbR natürlich in der Steuererklärung wieder mit deinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zusammengefasst wird, dann ist es mit dem Kleinunternehmertum sofort wieder zu Ende.

 

Wir haben die Umsätze einfach als Kurzzeitvermietung (die übrigen gesetzlich definiert ist als Vermietungen kürzer als 6 Monate) in unsere normale Buchhaltung aufgenommen, und führen 7% Umsatzsteuer ab.

Auf die Frage an unsere Steuerberater ob eine Anmeldung als eigenes Gewerbe (egal in welcher Form, Einzelunternehmer, GbR, GmbH,..) etwas bringt, lautete die Antwort:

Sie haben davon keinerlei Vorteile, da am Ende des Jahres bei Ihnen in der Einkommenssteuerklärung wieder alle Einkünfte aller Unternehmen zusammengeworfen und gemeinsam versteuert werden. DER EINZIGE UNTERSCHIED IST, DASS SIE NOCH MEHR VERWALTUNGSAUFWAND HABEN UND FÜR EIN WEITERES UNTERNEHMEN EINE STEUERERKLÄUNG ABGEBEN MÜSSEN, DADURCH STEIGEN NUR IHRE AUSGABEN. Dazu kommt für die neue GbR: GEZ, Berufsgenossenschaft IHK und weiterer Rattenschwanz den jeder Unternehmer zur genüge kennt.

 

Das mir der Aufrundung ist natürlich ein absoluter humbug, dies ist nur um die "Privatvermieter abzuzocken. In deiner Rechnung ist ja der richtige Betrag ausgewiesen, und in jedem normalen Computer programm wird dieser Betrag dann über Platzhalter in die Buchhaltung weitergeleitet. Airbnb behauptet, dass sein Computerprogramm weniger kann als jeder Commodore 64 vor über 30 Jahren konnte.

Glaubst du diesen Mist wirklich den die von Airbnb verzapfen?

 

Hier wird Frühstück als Auswahl angeboten in einem Portal in dem es angeblich nur Privatunterkünfte und Kleinunternehmer gibt, obwohl gesetzlich klar geregelt ist, dass sobald Frühstück dabei ist, es sich um gewerbliche Vermietung handelt. Airbnb tritt alle Gesetze, auch die Steuergesetze mit Füssen und wird dafür nicht belangt. Verfolgt werden nur die, die hier als Vermieter auftreten und die gesetzlichen Regeln nicht kennen, und in die Fußangeln von Airbnb treten. Daher gut informieren, und dafür sorgen dass man selbst richtig versteuert mit den Schundvorgaben die Airbnb bietet und die Vorteile nutzen die das Portal bietet.

 

Aufregen lohnt sich nicht Mark, nimm mit was geht und pass auf die Fußangeln auf!!!

 

Österlicher Gruß Jörg

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

@Jörg8

re: "Der Sinn dieser Steuer ID ist doch ganz einfach zu begreifen … Verwaltungsvereinfachung ist das Stichwort."

Für das ausweisen der UST in den AirBnB Rechnungen gibt es keinen Verwaltungsaufwand. Das läuft automatisiert.
Der Sinn dieser Steuer ID muss ein anderer sein.

 

"Blödsinn, weil die GbR natürlich in der Steuererklärung wieder mit deinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zusammengefasst wird, dann ist es mit dem Kleinunternehmertum sofort wieder zu Ende."

Nein. Eine GbR ist wie eine eigene Person mit eigener Steuernummer. Was du mit der GbR einnimmst ist vergleichbar mit dem Lohn eines Arbeitnehmers. Da wird nix zusammengerechnet.

 

"Auf die Frage an unsere Steuerberater ob eine Anmeldung als eigenes Gewerbe (egal in welcher Form, Einzelunternehmer, GbR, GmbH,..) etwas bringt, lautete die Antwort:

Sie haben davon keinerlei Vorteile, da am Ende des Jahres bei Ihnen in der Einkommenssteuerklärung wieder alle Einkünfte aller Unternehmen zusammengeworfen und gemeinsam versteuert werden."

Damit meint er nur die Einkommensteuer. Die bleibt natürlich gleich. Aber die Umsatzsteuer der GbR Einnahmen musst du auf diesem Weg über die GbR nicht mehr abführen, solange die GbR nicht über 17500 Einnahmen kommt.

Was den Verwaltungsaufwand betrifft, so ist es das selbe. Das ist kein nennenswerter Mehraufwand, ob du die Abrechnung in deine Freiberufliche EüR oder in die GbR EüR einträgst.
Du musst eben nur eine Datei mehr in deinem Steuerprogramm anlegen, und eventuell eine Briefmarke mehr im Jahr, insofern privat und GbR Steuerabrechnung von verschiedenen FAs bearbeitet werden.
Aber dein STB, der nimmt dann natürlich einen zweiten Gebührensatz für die GbR EüR / Betriebsabrechnung ein 😉

Ob für die GbR zusätzlich GEZ, Berufsgenossenschaft, IHK oder sonst irgendwelche sonstigen Kosten unumgänglich fällig werden, weiß ich nicht. Da beginnt meine Frage.

"Glaubst du diesen Mist wirklich den die von Airbnb verzapfen?"

Solange ich daraus keine Nachteile habe, wäre es mir wurscht.

"Hier wird Frühstück als Auswahl angeboten in einem Portal in dem es angeblich nur Privatunterkünfte und Kleinunternehmer gibt…"

Das behaupten sie doch gar nicht. Wie kommst du darauf?
Aber obwohl sie offensichtlich jede Menge Leistungen von steuerpflichtigen Gastgebern "vermitteln", ist die Vermietungsplattform so konzipiert, dass nur Kleinunternehmer ihr Angebot in korrekter transparenter Form darstellen können, weil es für den steuerpflichtigen Gastgeber nicht möglich ist die Umsatzsteuer im AirBnB Portal ausgewiesen darzustellen.
Das ließe sich ganz einfach ändern, ohne dass irgendjemand einen Nachteil daraus hätte. Selbst AirBnB nicht.

Grüße,
Mark

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

@Jörg8
Deine Ansicht über den Steuer ID, und die damit im Zusammenang stehende Servicegebühr Abrechnung von AirBnB, ist falsch!

Meine Steuer ID ist nun auch (mit etwas Verzögerung) in den Servicegebühren Abrechnungen übernommen.
Somit habe ich die Möglichkeit deine Aussage zu überprüfen. Du bist auf dem Holzweg!
AirBnB rechnet korrekt ab, so wie ich mir das vorgestellt, und beschrieben habe.

Durch die verifizierung der Steuer ID fällt die  Servicegebühr in der dir in Rechnung gestellten Endsumme nun 19% geringer aus. (rein Netto)
Es sind keine UST mehr darin enthalten. D.h. du kannst und darfst da auch keine 19% mehr rausrechnen.
Es steht ja auch deutlich 0% MwSt auf der Rechnung.

D.h. man kann die Servicegebühr nun komplett vernachlässigen, und muss nur noch den Überweisungbetrag inkl.7% UST in seiner EüR buchen.
So erbibt die Steuer ID den Sinn, den ich erwartet hatte.

Korrigiere deine Steuer, und tritt deinem STB in seinen Allerwertesten!

Jörg8
Level 10
Edingen-Neckarhausen, Germany

Da unterliegst du einem schweren Irrtum, dass Airbnb die Servicegebühr um die Mehrwertsteuer mindert. Ich habe zwar keine genau gleichen Rechnungen vorliegen, aber in Bild 1 war die Rechnung für meinen Gast 89 € und die MwSt ausgwiesen, Abzug 2,73 €:

 

USt1.png

 

 

 

Bei Kunde 2 war die Rechnung 92 €, keine MwSt ausgewiesen und der Abzug 2,82 €

 

USt2.png

 

2,73 € / 89,00 € = 3,06% vom Umsatz

2,82 € / 92,00 € = 3,06% vom Umsatz

 

Wie du klar und deutlich sehen kannst ist der Abzug ein und der gleiche, nur dass die MwSt nicht ausgewiesen, aber Airbnb mindert mit nichten den Betrag um die MwSt.

 

"D.h. man kann die Servicegebühr nun komplett vernachlässigen, und muss nur noch den Überweisungbetrag inkl.7% UST in seiner EüR buchen."

 

Die Servicegebühr sind Ausgaben die meine Einnahmen mindern und MwSt Satz von 19% unterliegen.

1. sind Ausgaben Gewinn mindern abzugsfähig

2. unterliegen sie einem anderen Steuersatz.

3. Umsätze aus Vermietung unterliegen nur 7% MwSt.

 

Wie willst du denn deine Ausgaben abziehen wenn du diese unter den Tisch fallen lässt. Außerdem kannst du schwerlich die höhere Vorsteuer geltend machen wenn du die Ausgaben erst gar nicht in deine Buchhaltung aufnimmst.

Selbstverständlich musst du den Überweisungsbetrag + die Airbnb-Vermieter-Servicegbühr als Einnahmen deklarieren. Dann kannst d die Vermieter-Servicegebühren wieder als Ausgaben abziehen. Und nun erzählst du mir dass ich auf den Ausgaben keinen Vorsteuerabzug machen kann obwohl Airbnb die Servicegebühr nicht um die USt mindert?

 

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

@Jörg8

re: "in Bild 1 war die Rechnung für meinen Gast 89 €"

Welche Rechnung? Die, die Du dem Gast ausgestellt hast, oder die, die AirBnB dem Gast ausgestellt hat?
Aus welchen Positionen der Rechnung hast du die 3% Servicegebühr berechnet?
Was AirBnB deinem Gast in Rechnung stellt braucht dich nicht zu interessieren.

Jedenfalls ... aus welchen Positionen die Servicegebühr für den Gastgeber von AirBnB berechnet wird, ist m.E. nirgends genau beschrieben.
Es heißt lediglich: "Um die Kosten für die Abwicklung der Gäste-Zahlungen abzudecken, erheben wir jedes Mal, wenn eine Buchung auf unserer Online-Plattform getätigt wird, von Gastgebern eine Service-Gebühr. Die genaue Betrag der Service-Gebühr errechnet sich aus der Zwischensumme für die Buchung (vor Gebühren und Steuern). ... Je nach Rechtssprechung des jeweiligen Landes kann zusätzlich eine Mehrwertsteuer auf die 3 %-Service-Gebühren aufgeschlagen werden."

Was hier mit "Zwischensumme" gemeint ist, bleibt unklar.
Weiss jemand genaueres?

Jedenfalls habe ich auch zwei meiner Abrechnungen verglichen, Jörg.
1.) Eine davon (die ältere, ohne Steuer-ID) mit ausgewiesener MwSt
und
2. Die neuere (unter Angabe meiner Steuer-ID) ohne MwSt

Berechnung wie folgt:
Zu 1)
Mieteinnahmen 534,-
Servicegebühr-netto 15,57 (+MwSt = 18,52) gerundet 19,- €
Auszahlungssumme: 515,-

3% von 534 = 16,02 ... (keine Ahnung wo die 45 Cent Differenz herkommen. Vermutlich durch irgendwelche Rundungsdifferenzen?)

Zu 2)
Mieteinnahmen 696,-
Servicegebühr-netto 20,73 - gerundet 21,-€
Auszahlungssumme: 675,-

3% von 696 = 20,88  (habe immer noch keine Ahnung, wo die 15 Cent Differenz herkommt)

Jedenfalls, wenn in der Servicegebühr unter 2) auch MwSt inkludiert wäre, dann müssten es ca. 24,84 Euro Gebühr sein, denn einen Rundungsfehler über fast 4 Euro können wir wohl selbst bei AirBnB ausschließen.

re: "Die Servicegebühr sind Ausgaben die meine Einnahmen mindern und MwSt Satz von 19% unterliegen."

a) Deine Einnahmen wurden schon von AirBnB um die Servicegebühr gemindert!
Also, wenn du nur den Überweisungsbetrag als Einnahme verbuchst, kannst du die Sercivegebühr nicht ein zweites mal zum Abzug bringen!!!
b) Die MwSt wurde dir doch gar nicht berechnet. Steht doch so auf der Rechnung MwSt = 0 Euro. Daher kannst du aus dieser Rechnung auch keine Vorsteuer geltend machen. Ist ja keine mehr ausgewiesen und m.E. auch keine mehr drin!

Wenn du die Servicegebühr unbedingt als Ausgabe in deine Buchhaltung einbringen willst, dann musst du sie vorher als Einnahme zu dem Überweisugsbetrag hinzurechnen.
Im Ergebnis macht das keinen Unterschied. Unnötiger Aufwand.





 

 

Jörg8
Level 10
Edingen-Neckarhausen, Germany

 

@Mark289

Bei den 89 € und 92 € handelt es sich jeweil um den Bruttobetrag (der Betrag der mir überwiesen wird + Vermieterservicegebühr) den der Gast bezahlt, ohne die Gast-servicegebühr die direkt an Airbnb geht. Ich habe dir extra den screenshot gemacht, dass du sehen kannst, dass bei mir Airbnb exakt 3% vom Bruttopreis abzieht und keine Minderung des Servicebtetrages um die MwSt vornimmt.

 

Was bei deiner ersten Abrechnung schief gelaufen ist weis ich nicht, auf jeden Fall zieht Airbnb den Vermietern 3% Servicegebühr incl. MwSt ab (wie du an meiner ersten Rechnung sehen kannst, in der dann die MwSt aus den 3% von der Airbnb Servicegebühr rausgezogen wurde.

Wenn ich die Zahlen aus deiner Zweiten Rechnung prüfe ergibt dies folgendes:

 

21 / 696 * 100 = 3,01%

 

Du kannst es dir natürlich weiter schön rechnen, aber normal ist in den 3% Gastgebergebühr die MwSt. enthalten. Bei deiner ersten Rechnung haben sie Dir 3,5% abgezogen, weiss der Teufel warum.

 

Damit ich die Kosten für die Wohnung absetzten kann muss ich nachweisen, dass ich versuche diese zu vermieten (ach so, bei mir kommen immer über 17 500 € im Jahr zusammen), dafür will der Buchprüfer die Inserate im Internet sehen. Wenn du dem dann erzählen kannst, dass du einfach die Ausgaben für das Portal weglässt viel Spass bei deiner nächsten Buchprüfung. Ausserdem habe ich eigentlich gar keine Arbeit, weil ich mir den Transaktionsverlauf als csv Datei ausdrucke und direkt in die Buchhaltung übernehme. Dort sind eben alle Bruttoeinkünfte, sowie die Servicegebühren als Ausgaben von Airbnb aufgelistet. Übersichtlicher wird es nicht mehr, außerdem ist es für jeden Finanzbeamten plausibel. Dort sind dann die Servicegebühren als Ausgaben gelistet, die 19% MwSt enthalten (siehe Rechnung 1). Diese Vorsteuer verrechne ich dann mit der zu leistenden Umsatzsteuerzahlung aus Vermietung, und die ganze Buchhaltung ist plausibel.

 

Jetzt geht es nur noch darum abzuklären ob die MwSt in deiner neuen MwSt-Rechnung von Airbnb nun abgezogen wird oder nicht. Und da sehe ich eben bei deinem Beispiel, dass bei der zweiten Rechnung die Servicegbühr von 3% nicht um die MwSt gemindert wurde, sonst wären dir keine volle 3% des Bruttoumsatzes abgezogen worden.

 

Aber wie du bereits in deiner Überschrift erwähnt hast, ist USt bei Airbnb ein undurchsichtiger Sumpf, daher ist das wichtigste, dass du mit deinem Finanzamt und Buchprüfer zurecht kommst, und das geht eben am einfachsten wenn man für alles, Einnahmen, Ausgaben und Steuern eine plausible Erklärung hat, und die hat mein System.

 

Mark289
Level 10
Hanover, Germany

@Jörg8
re: "Bei deiner ersten Rechnung haben sie Dir 3,5% abgezogen, weiss der Teufel warum."

Unsinn! Deine Fehldenke ist auch hier wieder der UST-Teufel.
Rechne:
16 / 534 *100 = 2.99%
Alles korrekt!

Du musst dich nur mal davon lösen, zu glauben, Brutto wäre Netto.

re: "auf jeden Fall zieht Airbnb den Vermietern 3% Servicegebühr incl. MwSt ab"

Nein, das machen sie nicht. Unter Angabe des Steuer ID wird dir nur der NettoServicebetrag abgezogen, also ohne MwSt.
Ohne ID wird dir der Betrag zzgl 19% abgezogen. Ohne Steuer ID muss du dir die USt vom Fiskus über deine Steuererklärung wieder holen. Mit ID gibt es da nix wieder zu holen, weil du keine MwSt gezahlt hast.

re: "Bei den 89 € und 92 € handelt es sich jeweil um den Bruttobetrag (der Betrag der mir überwiesen wird + Vermieterservicegebühr) den der Gast bezahlt,.."

Vergiss endlich mal deinen Bruttobetrag!
Die Summe aus der sich die NETTO-Servicegebühr berechnet, ist: Übernachtungskosten + eventuellen Nebenkosten, wie z.B. Reinigung.
Du findest diesen "ZwischenBetrag" im Nachrichtenverlauf der jeweiligen Buchung.

Abgesehen von den extremen Rundungsdifferenzen, wo aus 1,40 ganz schnell 2 Euro werden, wird hier prinzipiell alles relativ korrekt an die Gastgeber verrechnet.

Ich würde gerne zum Kernproblem zurück kommen ...

Ich wiederhole:
AirBnB bietet nicht die Möglichkeit eine korrektes und transparentes Angebot zu erstellen.
Sie nehmen erst das Geld ein, wodurch ein Vertrag zustande kommt, und erst nach der Buchung kann der Gast erfahren ob, und welche Steuern in dem bereits gezahlten Preis enthalten sind.
DAS ist gegen das Gesetz!
Katze im Sack, sozusagen.

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